Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 "KiTa Dörphof" der Gemeinde Dörphof

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kürzeren Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein besonders hingewiesen und diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B des Bebauungsplanes (hier insbesondere der Anpflanz- und Erhaltungsgebote und der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text (Teil B) des Bebauungsplanes.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen außerhalb des Geltungsbereiches durch das Vorhaben.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden,
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter/geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG,
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG),
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur- oder Bodendenkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Allgemeine Zusammenfassung

Der B-Plan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof ermöglicht die bauliche Entwicklung am Ortsrand auf einer Fläche, die bislang als Acker genutzt worden ist. Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf - Kindertagesstätte - vorgesehen. Die überbaubare Grundfläche wird auf 1.300 m² begrenzt. Für Stellplätze und Zufahrten darf diese festgesetzte Grundfläche um bis zu 100 % überschritten werden . Die maximale Gebäudehöhe wird auf 6,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe festgesetzt. Die Erschließung erfolgt über die südlich gelegene Straße ‚Alt Dörphof‘.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Schaffung einer neuen Kindertagesstätte vorgesehen. Eine wohnliche Nutzung ist nicht geplant. Im Zuge der Planung sind ein schalltechnisches Gutachten, ein Gutachten zur Staubimmission sowie eine Immissionsprognose für eine mögliche Windkraftnutzung südwestlich des Plangebietes erstellt worden. Maßnahmen zum Immissionsschutz sind nicht notwendig.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Planfläche als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet. Im Zuge der Planung können drei jüngere Pappeln nicht erhalten werden und werden gerodet. Dieser Eingriff wird innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Rodung ist gegenüber den potentiell vorkommenden Brutvögeln das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bislang als Acker genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an ausreichend lokalen KiTa-Plätzen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Die maximal überbaubare Fläche wird für die Fläche für den Gemeinbedarf auf 1.300 m² festgesetzt. Diese darf durch Garagen, Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden. Entsprechend der Bilanzierung ist eine Ausgleichsfläche von insgesamt 1.300 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto.

Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser wird vorrangig im Plangebiet versickert bzw. über die Kanalisation abgeleitet. Die Verdunstungsrate wird über Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet erhöht.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt der Pappelreihe sowie des vorhandenen Knicks und durch die Beschränkung der Firsthöhe auf max. 6,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe gemindert. Zusätzlich ist eine Eingrünung des Plangebietes nach Norden vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf das kulturelle Erbe sind nicht zu erwarten. Sachgüter Unbeteiligter sind durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Dörphof sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches Dörphofs und der bisherigen Nutzung insgesamt nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

6 Literatur- und Quellenangaben

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Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019 S. 425).

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408).

Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 (ABl. Schl.-H. 2013 S. 1170).

Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Dörphof vom ……………….. gebilligt.

Dörphof, den ………………………..

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Der Bürgermeister