Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen Bebauungsplan Nr. 10 (Erweiterung Solarpark)

Begründung

2.2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf die Informationsmöglichkeit zum vorhabenbezogenen Be-bauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Pahlen (Erweiterung Solarpark Pahlen) am 02.08.2019 im Info-Blatt des Amtes KLG Eider hingewiesen. Die Öffentlichkeit konnte sich am 20.08.2019 um 19:00 Uhr in einer öffentlichen Versammlung der Gemeinde Pahlen über das Vorhaben informieren und äußern.

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 29.04.2019 frühzeitig von der Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterrichtet. Sie wurden in einem schriftlichen Scoping-Verfahren aufgefordert, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

2.3. Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung

Äußerungen Bürger, Gemeindevertretung

Die bei der öffentlichen Versammlung anwesenden Bürger brachten zu dem Vorhaben weder Hinweise noch Bedenken oder Einwendungen vor. Vom Gemeinderat wurde der Verbleib der aus dem Anlagenbetrieb resultieren Steuereinnahmen erfragt. Durch den Anlagenbetrieb der in der Gemeinde ansässigen Firma Solarpark Höchster Berg GmbH &Co. KG verbleiben die Einnahmen in der Gemeindekasse.

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange

Die Bauaufsicht der Kreisverwaltung Dithmarschen weist darauf hin, dass für die befristete Nutzung und den Rückbau der Anlagen textliche Festsetzungen gemäß §9 Absatz 2 Nr. 1 BauGB zu treffen sind, was umgesetzt wurde.

Im Zuge des Scoping-Verfahrens wurde durch die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Dithmarschen mitgeteilt, dass ein aktueller Umweltbericht und Artenschutzfachbeitrag erstellt werden soll und daraufhin die Unterlagen zu überarbeiten sind. Weitere detaillierte Hinweise wurden in Plan und Begründung eingearbeitet bzw. im Umweltbericht berücksichtigt.

Die Abteilung Regionalentwicklung der Kreisverwaltung Dithmarschen weist in ihrer Stellungnahme auf die Erarbeitung einer Begründung einschließlich Umweltbericht hin, die nach geltendem Recht erstellt werden sollen und einzig das Planvorhaben begründen. Ziel dieses Entwurfes ist die Umsetzung der genannten Forderungen.

Laut Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein ist die Anbauverbotszone entlang der Kreisstraße im Plan zu ergänzen, was umgesetzt wurde. Weil in diesem Streifen keine Bauten und Erdbewegungen entstehen sowie die bestehende Zufahrt nicht verändert wird, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Eine Blendwirkung durch die PV-Module auf die Straßenverkehrsteilnehmer kann ausgeschlossen werden, weil ein Knick mit Gehölzbewuchs entlang der Straße den Sichtkontakt minimiert, die Module und Rahmen reflexionsarm hergestellt werden und die Lage der Module auf der Kiesgrubensohle den Sichtkontakt verhindert.

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein wies darauf hin, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutungsplanes separate Begründungen zu erstellen, die Bestandsflächen des bestehenden Solarparks darzustellen, den Umweltbericht aufzustellen und eine durchgeführte Flächenpotentialanalyse zu dokumentieren. Den Hinweisen wurde vollumfänglich gefolgt.

Weil der überplante Bereich laut Archäologischen Landsamt Schleswig-Holstein in einem archäologischen Interessensgebiet liegt und mit archäologischen Denkmalen zu rechnen ist, wurde darauf hingewiesen, dass gemäß §15 DSchG entdeckte Kulturdenkmale unverzüglich über die Gemeinde der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen sind.

Durch das SHNG Netzcenter wird auf Leitungen im Planungsgebiet verwiesen. Die angeforderte Leitungsauskunft weist eine Gasleitung in der L 172 sowie NS- und MS-Kabel parallel zur K 45 aus. Somit befinden sich die Stromleitungen am Rande des Geltungsbereiches und haben keine Auswirkungen auf das Sondergebiet.

Vom Wasserverband Norderdithmarschen wurde mitgeteilt, dass die Gemeinde Pahlen für Feuerlöscheinrichtungen zuständig ist und nicht sichergestellt werden kann, dass ausreichend Hydranten vorhanden sind. Unter Abwägung einer nur geringen Brandgefahr und nur weniger brennbarer Bestandteile sollte der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung entbehrlich sein. Im Plangebiet sind ausreichend breite Fahrgassen und Aufstellflächen für die Feuerwehr gemäß DIN 14090 freizuhalten.

In den weiteren vorliegenden Stellungnahmen wurde geäußert, das keine Anregungen und Bedenken zur geplanten Maßnahme bestehen.

3. Vorgaben zur Planung