Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen Bebauungsplan Nr. 10 (Erweiterung Solarpark)

Begründung

6.2. Ver- und Entsorgung

Wasser- Gasversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung

Ein Anschluss der Photovoltaikanlage an die öffentliche Gas-, Trinkwasserver- und Abfall- sowie Abwasserentsorgung ist nicht erforderlich. In der aufsichtslosen Anlage sind keine Sozial- und Sanitärräume notwendig.

Eine im Straßenrandbereich der L 172 verlaufende Gashochdruckleitung befindet sich in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und wird durch die Maßnahme nicht berührt.

Telekommunikation

Die Überwachung und Steuerung der PVA erfolgt über Mobilfunk, ein Anschluss an das erdverlegte Telekommunikationsnetz ist nicht vorgesehen.

Elektroenergieversorgung

Für die Eigenbedarfsversorgung des Baugebietes mit elektrischer Energie erfolgt die Anbindung an das öffentliche Stromnetz. Am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen parallel ein Nieder- und ein Mittelspannungskabel der Schleswig-Holstein-Netz AG. Die vorgesehenen Maßnahmen haben keine negativen Auswirkungen auf die Leitungstrasse.

Netzeinspeisung

Die geplante Einspeisung erfolgt über den vorhandenen Einspeisepunkt des bestehenden Solarparks in Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber Schleswig-Holstein-Netz AG.

Niederschlagsentwässerung

Das auf der Fläche anfallende und von den Modulen abtropfende Niederschlagswasser kann im anstehenden durchlässigen Boden unmittelbar versickern bzw. bzw. wird sich in den wechselfeuchten Senken sammeln. Durch die Aufstellungsart der Solarmodule erfolgt Bodenversiegelung nur durch die Modultischpfosten sowie im Bereich der Trafostationen und der teilbefestigten Wegeflächen.

7. Erläuterung der festsetzungen

7.1. Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit Festsetzungen zur Grundfläche sowie zur Höhe der baulichen Anlagen geregelt.

Das Sondergebiet ist rund 4,48 ha groß und umfasst die Sohlfläche der ehemaligen Kiesgrube, umrahmt von den Böschungskanten des Kiesabbaus.

Grundfläche

Das Maß der baulichen Nutzung wird in SO mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 auf max. 80 % der anrechenbaren Grundstücksfläche begrenzt. Diese ist bezogen auf die mit Modulen überbaute Fläche in senkrechter Projektion auf die Geländeoberkante. Durch die besondere Aufstellungsart der Solarmodule findet Bodenversiegelung in wesentlich geringerem Umfang als durch die GRZ zulässig statt, nämlich nur im Bereich der Trafostation, der Modultischpfosten und der teilbefestigten Wegeflächen.

Zulässige Höhe baulicher Anlagen

Weiterhin wird das Maß der Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB durch die Festsetzung zulässiger Höhen bestimmt.

In dem Baugebiet SO wird die maximal zulässige Höhe der Modultische auf 3,50 m und der Trafostation auf 3,00 m über OK Gelände begrenzt. Um eine Untergrünung der Solarflächen zu ermöglichen, wird für die Modultische ein Mindestabstand zum Boden von 0,7 m festgesetzt. Die Zaunhöhe wird auf maximal 2,50 m begrenzt.