Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen Bebauungsplan Nr. 10 (Erweiterung Solarpark)

Begründung

7.2. Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenzen

Die Lage und Größe der für die Photovoltaikanlage nutzbaren Grundstücksfläche wird mit der Festsetzung einer Baugrenze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO definiert.

Bei angrenzenden Flächen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft beträgt der Abstand von der Umgrenzung des Sondergebietes zur Baugrenze 5 m. Grenzen keine derartigen Flächen an, entspricht die Baugrenze der äußeren Begrenzung des Sondergebietes.

7.3. Befristete Nutzung und Rückbauverpflichtung

Um die Fläche der Folgenutzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zur Verfügung stellen zu können, wird die festgesetzte Nutzung als Solarpark auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aus Gründen der Eingriffsminimierung für einen Zeitraum von 30 Jahren, maximal jedoch bis zum 31.12.2050 befristet.

Nach dieser Nutzungsphase von höchstens 30 Jahren erfolgt der vollständige Rückbau der Anlagentechnik und die Fläche kann der vorgegebenen Nutzung zugeführt werden. Bei der dauerhaften Aufgabe der Photovoltaiknutzung sind alle baulichen Anlagenvollständig zu beseitigen.

7.4. Folgenutzung nach Ablauf der Solarnutzung

Nach Rückbau der Photovoltaikanlage wird die Sondergebietsfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Fläche ist spätestens ab dem 01.01.2050 frei von baulichen Anlagen der ungestörten Vegetationsentwicklung (Sukzession) zu überlassen.