Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen Bebauungsplan Nr. 10 (Erweiterung Solarpark)

Begründung

7.5. Grünordnung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Für die parallel durchzuführenden Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 und der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch das Planungsbüro Krüger & Jedzig ein gemeinsamer Umweltbericht sowie Artenschutzfachbeitrag erstellt, die der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beigefügt sind.

7.5.1. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Vermeidbare Beeinträchtigungen sind im Zuge der Errichtung der Solarparkerweiterung zu unterlassen. Ein Verzicht auf das Bauvorhaben als solches ist nicht als Vermeidung zu verstehen. Es ist jedoch die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile zu prüfen sowie die jeweils mögliche Minimierung der Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter.

Es sind folgende erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen im Plangebiet des Bebauungsplans vorzusehen:

Allgemein:

  • Die Photovoltaiknutzung im Plangebiet ist auf maximal 30 Jahre zu befristen. Nach Beendigung der Nutzung des Solarparks ist der kurzfristige und vollständige Rückbau der Anlage zu gewährleisten. Daran anschließend ist eine naturnahe Entwicklung und Sicherung der Fläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu veranlassen. Die konkreten Festlegungen dazu sind im Rahmen der Änderung der Kiesabbaugenehmigung zu treffen.

  • Die Flächenversiegelung für Zufahren und Erschließungswege ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

  • Die Verankerungen der Solarmodule sind in möglichst flächensparender Bauweise herzustellen.

  • In den Bereichen zwischen den Modulreihen ist der Boden im Zustand zu Planungsbeginn (nährstoffarmer Oberboden, sandiges Substrat) zu belassen. Im Sondergebiet hat die Pflege der Flächen extensiv durch einmalige Mahd pro Jahr ab Anfang Juli oder extensive Beweidung zu erfolgen.

  • Die Bereiche im Plangebiet mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung (Böschungskanten am Rand des Plangebietes und die wechselfeuchte bzw. wassergefüllte Senke südöstlich) sind von Bebauung und Beschattung frei zu halten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Es ist ein Abstand von mindestens 5 m von den Modulen und sonstigen baulichen Anlagen im Sondergebiet zu den Flächen für Maßnahmen für Boden, Natur und Landschaft (insbesondere zu den Böschungskanten), einzuhalten.

  • Notwendige Einzäunungen sind für Kleintiere (Kleinsäuger, Amphibien, Reptilien) bodennah durchlässig zu gestalten, indem sie einen Abstand von 15 cm über dem Boden aufweisen.

  • Zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Vorschriften bei Baumaßnahmen sind folgende Regelungen zu treffen:
  • Gehölzbeseitigungen sind außerhalb der naturschutzrechtlichen Ausschlusszeiten durchzuführen. Der zulässige Zeitraum für Gehölzbeseitigungen liegt gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Bei Gehölzbeseitigungen außerhalb dieses Zeitraumes ist vorher gutachterlich nachzuweisen, dass keine Bruten von Vögeln in den betreffenden Bereichen vorliegen und betroffen sind.

Weiterhin sind die in der Anlage Artenschutzfachbeitrag festgelegten Vermeidungsmaßnahmen zu beachten.

Allgemein:

  • V1 Die Fläche zwischen und unter den Modulen wird ab Anfang Juli extensiv durch Beweidung mit Schafen oder einschürige Mahd gepflegt. Es werden weder chemisch synthetischer Düngemittel- noch Gülle eingesetzt Es erfolgt kein Einsatz von Herbiziden oder sonstiger Chemikalien bei der Pflege von Modulen und Aufständerungen.

Amphibien/Reptilien:

  • V2 Die Beseitigung der kleinflächigen Tümpel im nördlichen Teil der Fläche erfolgt außerhalb der Laichzeit vor Februar.

  • V3 Während der Bauzeit wird die Baustelle zwecks Vermeidung der Tötung eventuell einwandernder Amphibien und Reptilien durch einen temporären Amphibien- und Reptilienschutzzaun im Bereich entlang der Gewässer eingezäunt.

Vögel:

  • V4 Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitregelung Bodenbrüter, alternativ Vergrämung Die Baumaßnahmen (einschließlich Baugrundvorbereitung) erfolgen möglichst außerhalb der Brutzeit bodenbrütender Vögel im Zeitraum zwischen 1. Juli und 1. März (Bauzeitregelung).

Wenn davon aus zwingenden Gründen abgewichen werden soll, so muss im gesamten Eingriffsgebiet (bereits vorab beginnend und über den gesamten, sich mit der Brutzeit überlappenden Teil des Bauzeitraumes) durch einen Fachkundigen eine Kombination aus Begehungen- und gezielten Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dadurch ist sicherzustellen, dass eine Ansiedlung bodenbrütender Vögel unterbleibt und somit baubedingte Tötungen vermieden werden. Geeignete Vergrämungsmaßnahmen sind z.B. das Anbringen von Flatterband oder reflektierender Scheiben. Der Bericht, der das Ergebnis der vor Baubeginn erfolgten Begehung und falls erforderlich, Empfehlungen zu den notwendigen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen enthält, ist vor Beginn der Bauarbeiten der unteren Naturschutzbehörde Kreis Dithmarschen vorzulegen. Während des Bauzeitraumes sind eventuell erforderliche weitere Vergrämungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Durch diese Vermeidungsmaßnahme werden mögliche Verstöße nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot vermieden.

  • V5 Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitregelung Uferschwalbe

Alle Baumaßnahmen, die mit denen ein Abtragen von Böschungen und Geländeerhebungen verbunden sind, erfolgen möglichst zwischen 1. Oktober und 1. März und damit außerhalb des Zeitraums der Anwesenheit von Uferschwalben im Brutgebiet. Wird davon abgewichen (o.g. Bauarbeiten im Zeitraum März – September), so ist jeweils im Rahmen einer Begehung durch einen Fachkundigen festzustellen, ob in dem betreffenden Bereich aktuell Uferschwalben brüten. Sollte dies der Fall sein, so ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen (Verschiebung der Bauarbeiten im betreffenden Bereich bis nach der Brutzeit). Durch diese Vermeidungsmaßnahme werden mögliche Verstöße nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot vermieden.

7.5.2. Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet

Im Plangebiet werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenflächen) festgesetzt. Sie gliedern sich in mehrere Teilmaßnahmen.

Die Maßnahmeflächen sind im Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Pahlen (Erweiterung Solarpark Pahlen) lagemäßig ersichtlich.

Geplante Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (SPE-Flächen):

Maßn.-Nr. MaßnahmebezeichnungZuordnungFläche
M1 Herstellen lückiges FeldgehölzSolarpark8.969 m²
M2 Anlage, Erhalt u. Ertüchtigung KnickKiesgrube709 m²
M3 SukzessionKiesgrube1.692 m²
M4 Böschungskante herstellen für UferschwalbenKiesgrube623 m²
M5 Böschungskante herstellen, SukzessionKiesgrube1.965 m²
M6 Böschungskante herstellen, SukzessionKiesgrube1.001 m²
M7 Böschungskante herstellen, SukzessionKiesgrube352 m²
M8 wechselfeuchte Senke (Schaffung einer vielge- staltigen Gewässerbereiches mit teilweise flachen Ufern)Kiesgrube4.170 m²
M9 SukzessionKiesgrube19.536 m²
M10 Erhalt u. Ertüchtigung KnickKiesgrube1.471 m²
M11 Erhalt u. Ertüchtigung KnickKiesgrube1.185 m²
Summe M2 bis M1132.785 m²

Die Maßnahme M1 ist für den Eingriff der Freiflächen-Photovoltaikanlage anrechenbar, da außerhalb der Kiesgrube gelegen. Die anderen Maßnahmen M2 bis M11 sind der Kiesgrube zuzuordnen.

Maßnahmeerläuterungen:

M1 Anpflanzung lückiges Feldgehölz – Ziel: Lebensraum für Rebhuhn und Gebüschbrüter: Im Norden der Fläche soll auf einer derzeit mit Mais bestellten Ackerfläche anteilig (ca. 50%) ein lückiges Feldgehölz mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern angelegt/angepflanzt werden. Die Fläche ist vorab mit einer geeigneten Saatgutmischung (zertifiziertes gebietsheimisches Saatgut zur Anlage eines naturnahen, artenreichen Grünlandes) einzusäen. Alternativ ist auch eine Mahdgutübertragung von einer geeigneten Spenderfläche im näheren Umfeld möglich. Die Fläche zwischen den Gehölzinseln, die auch als Grünland eingesät wurde, wird der Sukzession überlassen. Eine Pflege der Fläche ist nicht vorgesehen. Die Gehölzpflanzung im Bereich der Maßnahme M1 wurde aufgrund der auf der Fläche festgestellten archäologischen Funde mit dem Landesamt für Archäologie abgestimmt. Es sollen möglichst keine tiefwurzelnden Gehölze verwendet werden.

M2, M10, M11 Erhalt u. Ertüchtigung Knick: vorhandene Knicks werden erhalten und Fehlstellen durch Nachpflanzung von mindestens einem heimischen und standortgerechten Gehölz pro Meter geschlossen. Die Neuanlage eines 90 m langen Knicks laut Änderungsgenehmigung vom 3.4.2014 zum Az 680.50/02/120 ist der Maßnahme M2 zugeordnet.

M3 und M9 Sukzession Flächen: Die Flächen sind der eigendynamischen Vegetationsentwicklung (Sukzession) zu überlassen. Ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt (Entkusselung) zur Erhaltung der Offenlandschaft ist zulässig.

M4 Böschungskante herstellen für Uferschwalben: Es ist eine Steilwand von mindestens 4 m Höhe und etwa 100 m Länge herzustellen. Ziel ist die Schaffung von Niststätten für Uferschwalben sowie von Lebensraum für weitere Tierarten trockenwarmer Standorte auf sandigen Offenböden.

M5-M7 Böschungskante herstellen/Sukzession: Die Böschungen sind der eigendynamischen Vegetationsentwicklung (Sukzession) zu überlassen.

M8 wechselfeuchte Senke (Schaffung einer vielgestaltigen Wasserfläche mit teilweise flachen Ufern): Die bereits vorhandene wechselfeuchte Senke mit Restgewässer bleibt mit Ausnahme eines Randbereiches im Norden erhalten. Die eigendynamische Vegetationsentwicklung (Röhricht) ist zuzulassen. Ziel ist die Schaffung eines ungestörten Amphibienlebensraumes.

Innerhalb der PV-Anlage werden die unversiegelten Böden und deren Aufwuchs extensiv gepflegt. Zur Pflege der Fläche ist eine einmalige Mahd pro Jahr ab September des Jahres zulässig. Düngung der Fläche, Einbringen von Mutterboden sowie Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind zu unterlassen, um einen Nährstoffeintrag in die Fläche zu vermeiden.

Gegebenenfalls notwendige Änderung der Pflegemaßnahmen sind durch den Vorhabenträger zu beantragen und bedürfen der Abstimmung mit und der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen.