Planungsdokumente: Gebiet "Ortsteil Stellau,westlich Schulstraße 6 - 18, nördlich Schulstraße 42"

Textliche Festsetzungen

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1, 3 und 4 BauNVO)

In dem festgesetzten reinen Wohngebiet (WR) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.

 

2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 BauNVO)

2.1 HÖHENLAGE DER GEBÄUDE

Die Gebäudehöhe im Plangebiet ist auf max. 9,0 m begrenzt.

Als Bezugspunkt dient jeweils die Oberkante der Fahrbahnmitte des zugehörigen Straßenabschnittes im Bereich der Erschließung des Grundstückes.

 

3. BAUWEISE

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 4 BauGB)

Im Plangebiet sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig.

Bei zulässigen Nutzungen nach §4 Abs. 2 Ziffer 1 BauNVO sind Einzelhäuser mit max. 2 Wohnungen und Doppelhäuser mit je einer Wohnung je Doppelhaushälfte in offener Bauweise zulässig.

Hausgruppen (Reihenhäuser) sind unzulässig.