Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 121 mit 11. Änderung F-Plan

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3. SONSTIGE FESTSETZUNGEN / HINWEISE

  1. Bau- und Bodendenkmalpflege

Es wird auf § 15 DSchG hingewiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der obe- ren Denkmalschutz-behörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Be- sitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Ver- pflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten ge- schehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingli- che Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

  1. Artenschutz

Bei Eingriffen in Gehölzen sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Das Entfernen von Gehölzen ist nur außerhalb der Schonzeit in der Zeit von 1. Oktober bis zum 28./29. Februar zulässig (BNatSchG § 39). Horstbäume von streng geschützten Vögeln sind als Lebensstätte zu erhal- ten (§44 BNatSchG). Prioritäre Lebensräume, gem. FFH-Richtlinie und ge-

setzlich geschützte Biotope, gem. §30 BNatSchG sind zu erhalten. Sat- zungsrechtliche Vorgaben, wie Baumschutzsatzungen sind zu beachten

  1. Baumschutz während der Ausführung von Bauarbeiten

  1. Boden- und Grundwasserschutz während der Ausführung von Bauarbeiten

  1. Vogelschutz

Zur Vermeidung von Ei- bzw. Jungvogelverlusten sind Gehölz- und Baum- rodungen nur außerhalb der Brutzeit auszuführen. Entsprechende Arbeiten sollen nur zwischen dem 1.10. und 1.3. erfolgen.

  1. Altlasten

Im Kataster der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Stormarn sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Altablagerungsflächen und keine altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten verzeichnet. Es wird somit davon ausgegangen, dass das B-Plangelände insgesamt „altlas- tenfrei“ ist, anders lautende Informationen liegen nicht vor.

Gem. § 2 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen.

Werden bei den Bodenarbeiten auffällige oder belastete Böden aufge- nommen, sind diese ggf. zu untersuchen und gesondert zu entsorgen. Die untere Abfallentsorgungsbehörde ist davon unverzüglich zu informieren.

  1. Kampfmittel

Da die Stadt Bad Oldesloe auf der Liste der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen steht, sind Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. Nut- zungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 der Kampfmittelverordnung (KampfmV) dazu verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sowie vor Beginn von Tiefbauarbeiten (wie

z. B. Baugruben/Kanalisation/Gas/Wasser/Strom und Straßenbau) bei der Landesordnungsbehörde (Landeskriminalamt – Kampfmittelräumdienst) eine Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die dafür notwendige Untersuchung wird auf Antrag durch das

Landeskriminalamt

Dezernat 33, Sachgebiet 331

Mühlenweg 166

24116 Kiel durchgeführt.

Bauträger/innen sollten sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaß- nahmen einbezogen werden können.

TEIL C BEGRÜNDUNG

4. ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE