Planungsdokumente: 11. Änderung des B-Planes Nr. 1 "Ellenberg" für die Wohnbebauung an den Regenrückhaltebecken; hier: frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden - § 2 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.4.2. Stellplätze

Neben dem Ausschluss von überdachten Stellplätzen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen durch die textliche Festsetzung Nr. 3.1, werden für einen Teilbereich des Geltungsbereiches Flächen für oberirdische Stellplatzanlagen festgesetzt. Die festgesetzten Stellplatzflächen beziehen sich hierbei nicht auf die geplante Neubebauung innerhalb des Plangebietes, sondern sind der geplanten Bebauung östlich des Geltungsbereiches zugeordnet, welche derzeit auf Grundlage des bestehenden Planrechts entstehen. Zur Realisierung der östlich angrenzenden Bebauung ist jedoch eine Anpassung der bisher planungsrechtlich ermöglichten Stellplatzanlagen in diesem Bereich erforderlich, da diese nicht länger dem gewünschten städtebaulichen Erscheinungsbild entsprechen.

6.4.3. Geh- und Leitungsrechte

Um weiterhin eine Durchlässigkeit des Quartiers und damit auch eine Durchwegung des Plangebietes für die Bewohner der angrenzenden Wohngebiete nördlich des Plangebietes in Richtung Süden v.a. zum nahegelegen Nahversorger östlich der Glücksburger Straße zu gewährleisten, wird in der Planzeichnung im westlichen Plangebietsteil ein 3,0 m breites Gehrecht festgesetzt. In der dafür freizuhaltenden Trasse sollen gleichzeitig auch planungsrechtlich notwendige Leitungen und die erforderliche Unterhaltung der Anlagen abgesichert werden, so dass hier ergänzend auch ein Leitungsrecht festgesetzt wird. Ergänzend dazu trifft der Bebauungsplan die folgende textliche Festsetzung:

„Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht (GL) umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Bewirtschaftung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Begünstigte sind die Stadt Kappeln sowie die Versorgungsträger. Zudem umfasst die Befugnis der Stadt Kappeln, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.“ (Textliche Festsetzung Nr. 6.1)

6.5. Örtliche Bauvorschriften

Um ein einheitliches städtebauliches Bild zu schaffen, das in sich stimmig ist und sich an die an das Plangebiet angrenzenden Baugebiete anpasst, wird im Rahmen des Bebauungsplans eine Reihe von gestalterischen Festsetzungen getroffen. Sie sollen gestalterische Mindeststandards zur Sicherung und Förderung des „norddeutschen“, positiven einheitlichen Ortsbildes und zum Schutz der jeweiligen Grundstückseigentümer vor verunstaltenden baulichen Anlagen in der Nachbarschaft für die zukünftige Gestaltung von Gebäuden definieren. Aufgrund der gegebenen vielzähligen Möglichkeiten in der Ausführung von Einzelbauten und Grundstücksgestaltungen soll das Gesamterscheinungsbild des Baugebietes durch grundsätzliche einheitliche Festsetzungen, z.B. bei den Dachmaterialien und -farben, der Material- und Farbwahl zu den Fassaden, zu Einfriedungen etc., der Eindruck eines Siedlungszusammenhangs geschaffen werden. Es handelt sich dabei um örtliche Bauvorschriften i.S.v. Gestaltungsfestsetzungen auf Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO Schleswig-Holstein.