Planungsdokumente: 11. Änderung des B-Planes Nr. 1 "Ellenberg" für die Wohnbebauung an den Regenrückhaltebecken; hier: frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden - § 2 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

3. Anpflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

3.1. Je 500 m2 allgemeiner Wohnbaufläche ist ein großkroniger Laubbaum oder alternativ je 300 m2 allgemeiner Wohnbaufläche ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mind. 16-18 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Anzupflanzende Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

3.2. In dem allgemeinen Wohngebiet ist für je fünf Stellplätze ein standortgerechter, klimaangepasster Laubbaum mit mind. 16- 18 cm Stammumfang, jeweils in 1,0 m Höhe über dem Erdboden gemessen, anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall gleichwertig zu ersetzen.