Planungsdokumente: 11. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Denkmalschutz

Im direkten Umfeld des in einem archäologischen Interessensgebiet liegenden o.g. Plangebietes befindet sich ein archäologisches Denkmal gem. § 2 (2) des Gesetzes zum Schutz der Denkmale (DSchG) in der Neufassung vom 30.12.2014, das gem. § 8 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um einen großen, gut erhaltenen vorgeschichtlichen Grabhügel mit kräftig gewölbter Kuppe und deutlich abgesetztem Rand (ehemals DB 8, aKD-ALSH-3411).

Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 (1) 3 und § 12 (2) 6) DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.

Der Grabhügel stellt ein sehr gut erhaltenes Monument einer Epoche übergreifenden Bestattungssitte dar, das in seiner bestehenden Form schützens- und erhaltenswert ist. Das Denkmal liegt in einem Knick umgeben von landwirtschaftlich genutztem Areal. Durch kleine Eingrabungen ist das Denkmal beschädigt worden. Die erhaltene Größe und Lage des Grabhügels unterstreicht die landschaftsprägende Situation. In der weiteren Umgebung hat es weitere, nicht erhaltene Grabhügel gegeben, die möglicherweise vorgeschichtliche Wegeverläufe markieren. Die Errichtung des beeindruckenden Grabhügels diente der Präsentation von territorialer Macht und Prestige. Aufgrund der landschaftsprägenden Wirkung und des herausragenden kulturgeschichtlichen und wissenschaftlichen Quellenwertes als reichhaltiges Bodenarchiv stellt der Grabhügel ein besonderes Denkmal von erheblicher lokaler Bedeutung dar, dessen Schutz im öffentlichen Interesse liegt.

Die Erteilung einer Genehmigung könnte nach einer ersten Einschätzung des Archäologischen Landesamtes nur unter folgenden Bedingungen zusätzlich zu einer Inwertsetzung im Sinne einer Umweltbildung in Verbindung mit Archäologie und Naherholung (wie Zuwegung, Bank, Infotafel etc.) in Aussicht gestellt werden:

  • Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
  • Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen.
  • Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
  • Der Grabhügel sollte künftig mit Gras bewachsen sein und ist von Buschwerk freizuhalten und regelmäßig zu pflegen.
  • Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs in der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen).

Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggfs. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.

  • Da zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der geplanten Baumaßnahmen in ein Denkmal eingegriffen wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.

Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.

Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Untersuchungen zeitintensiv sein können. Damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- oder Bauablauf entstehen, sollte sich der Planungsträger frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Zuständig ist Herr Dr. Ingo Lütjens (Tel.: 04321 - 418154, Email: ingo.luetjens@alsh.landsh.de).

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

3.6 Umweltbericht

Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Owschlag ermöglicht die bauliche Entwicklung am Ortsrand auf Flächen, die bislang als Acker bzw. durch einen Gartenbaubetrieb genutzt worden sind. Im nördlichen Plangebiet ist das Sondergebiet ‚Garten- und Landschaftsbau/Gartenmarkt‘ vorgesehen. Überplant wird dabei die Fläche eines bestehenden Gartenbaubetriebes, dessen Bestand mit der Planung gesichert wird und dem zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden. Südlich und westlich des Sondergebietes werden Gewerbeflächen dargestellt. Die Erschließung erfolgt über die östlich gelegene Feldstraße. Zusätzlich ist eine neue Fläche für die Regenwasserbeseitigung, eine Grünfläche und eine Maßnahmenfläche vorgesehen.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Sondergebiet sind zwei Betriebsleiterwohnungen zugelassen, ansonsten wird Wohnen innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Im Zuge der Planung ist ein schalltechnisches Gutachten erstellt worden, bei dessen Berücksichtigung keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzungen sind die Planflächen als Lebensräume besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet. Im Zuge der Planung kommt es zu Knickverschiebungen bzw. -entwidmungen. Diese Eingriffe in das Knicknetz ausgeglichen. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Knickverschiebung ist gegenüber den potentiell vorkommenden Brutvögeln das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist im Norden bereits teilweise für den Betrieb eines Gartenbaubetriebes versiegelt und wird im Süden intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Gewerbeflächen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Die Sondergebietsfläche ist bereits in Teilen versiegelt und darf gemäß den getroffenen Festsetzungen insgesamt bis zu einer Fläche von 10.500 m² versiegelt werden. Im Gewerbegebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,6 vorgesehen. Außerdem werden im Bereich des neuen Regenrückhaltebeckens neue Versiegelungen entstehen. Entsprechend der Bilanzierung werden Ausgleichsflächen von ca. 3,668 ha Größe für die Neuversiegelung von Bodenfläche notwendig. Der Ausgleich erfolgt über die Maßnahmenfläche im südwestlichen Geltungsbereich, eine Anpflanzungsfläche östlich des Grabhügels sowie über ein gemeindliches Ökokonto.

Schutzgut Wasser: Die Oberflächengewässer im nördlichen Plangebiet werden im Rahmen der Planung erhalten. Anfallendes Niederschlagswasser wird im Sondergebiet weiterhin versickert bzw. in den vorhandenen Teich abgeleitet und als Brauchwasser für die Bewässerung genutzt. Im Gewerbegebiet wird anfallendes Niederschlagswasser vorrangig auf den Grundstücken versickert bzw. in einem neu angelegten Regenrückhaltebecken gesammelt und abgeleitet.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der Bauflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch Gehölzpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen gemindert bzw. ausgeglichen. Die vorhandenen Knicks werden weitgehend erhalten und z.T. durch Knickneuanlagen ergänzt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Das Hügelgrab und das archäologische Umfeld im südlichen Plangebiet werden in Abstimmung mit dem archäologischen Landesamt durch Aufwertungsmaßnahmen, Nutzungsverzicht und Gehölzpflanzungen zum Sichtschutz in der Planung berücksichtigt. Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung sind damit ausgeglichen. Sachgüter Unbeteiligter sind durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Owschlag sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsflächen am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches Owschlags und der bisherigen Nutzung nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

3.7 Hinweise und nachrichtlich Übernahmen

Bodenschutz

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand März 2020) keine Altablagerungen und keine Altstandorte. Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Owschlag nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.