Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 A - 4. Änderung für den Bauhof

Begründung

3.2 Landschaftspflege und Artenschutz

Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Außerdem ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein Ausgleich ist somit nicht erforderlich.

Landschaftsrahmenplan (1998)

Im Landschaftsrahmenplan besteht die Darstellung eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung.

Landschaftsplan

Im aktuell geltenden Landschaftsplan ist die Fläche in der Entwicklungskarte als Baufläche und zur Bebauung vorgesehene Fläche dargestellt.

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

  • Im Ursprungsplan ist im südwestlichen Grundstücksbereich des Plangebietes ein Knick als zu erhalten dargestellt. Im Plangebiet besteht aber in Wirklichkeit erst im späteren Verlauf Richtung Süden ein Knick, im vorderen Bereich zwischen den Grundstücken 'Krögerkoppel' Nr. 28 und 26 ist lediglich eine Gartenhecke aus Weißdorn ohne Wall anzutreffen. Dies entspricht auch den Aussagen aus dem Landschaftsplan, der ebenfalls den Knick nur im südlichen Bereich darstellt.

  • Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Reinfeld (Holstein) zum Schutz des Baumbestandes aus dem Jahr 2008. Gemäß § 2 dieser Satzung sind Bäume geschützt mit einem Stammumfang von 120 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 38 cm). "Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 100 cm (gemessen über dem Erdboden) mehrere Stämme aus, ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 75 cm oder mehr aufweisen muss." Zudem sind Ersatzpflanzungen nach § 8 dieser Satzung ohne Rücksicht auf ihren Stammumfang, Bäume, die in Bebauungsplänen als "zu erhalten" festgesetzt sind sowie Bäume, die aufgrund einer Festsetzung im Bebauungsplan gepflanzt wurden, geschützt. Nicht unter den Schutz der Satzung fallen Nadelbäume, Birken, Weiden und Pappeln, Obstbäume mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen. "Sonstige gesetzliche oder in Verordnungen und Satzungen geregelte Schutzbestimmungen bleiben unberührt (z. B. Landesnaturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz, Bebauungspläne u. Ä.)."

Das Plangebiet wird bereits als Standort des Bauhofes genutzt. Es befinden sich dort zwei Gebäudetrakte sowie Hof-, Rangier- und Abstellflächen sowie diverse Laubgehölze in den Randbereichen. Ein Knick verläuft im südlichen Randbereich. Er ist nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Der Knick ist zu erhalten und darf nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden. Zum Schutz erhält er einen 3,0 m breiten Knickschutzstreifen innerhalb dessen die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig ist. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 kann ein Knick als unbeeinträchtigt beurteilt werden, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Für bauliche Anlagen wird hier 1 H (H = Höhe baulicher Anlagen) als Abstand für den Innenbereich empfohlen, mindestens aber 3 m ab Knickwallfuß. Der Knick hält, wie bereits auch im Ursprungsplan, einen Abstand von 7,00 m zu dem Baufenster ein. Da eine zweigeschossige Bauweise festgesetzt wird, ist davon auszugehen, dass eine Traufhöhe von 7,00 m nicht überschritten wird. In den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz ist nicht klar definiert, ob es sich bei der Höhe baulicher Anlagen um die Trauf- oder Firsthöhe handelt. Da sich in dem Bereich des Knicks zudem keine Änderungen im Vergleich zum derzeit geltenden Bebauungsplan ergeben, kann der Knickabschnitt gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 als unbeeinträchtigt angesehen werden.

Bei dem Erhalt und der Pflege des Knicks wird ausdrücklich auf den Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 hingewiesen. In diesem ist der Umgang mit den gesetzlich geschützten Biotopen beschrieben und geregelt.

Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich eine Blutbuche mit einem Stammumfang von ca. 3,0 m. Sie ist durch die Baumschutzsatzung der Stadt Reinfeld/H. geschützt und wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzt, ist dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Reinfeld vom 14. Oktober 2008 zu ersetzen. Weiter südlich befindet sich noch ein Apfelbaum. Obstbäume fallen nicht unter den Schutz der Satzung, weshalb dieser Baum nicht als zu erhalten festgesetzt wird.

Es ist vorgesehen, das Baufeld auf dem Grundstück des Bauhofes im Nordwesten zu erweitern, damit dort ein Anbau realisiert werden kann. Mit der Planung werden zusätzliche Flächenversiegelungen durch die Hauptnutzung gegenüber der Ursprungsplanung vorbereitet, da die 4. Änderung nun eine GRZ von 0,6 festsetzt.

Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen. So ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es durch Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen.

Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen derzeit keine Angaben vor. Im Gelände deutet aber nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Auswirkungen für das Grundwasser sind nicht zu erwarten.

Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet nicht gewährleistet. Aus diesem Grund wird das anfallende Oberflächenwasser wie bisher zentral aus dem Plangebiet abgeführt. Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.

Aufgrund der geringen Flächengröße werden das Erweiterungsvorhaben und der damit verbundene Verlust einiger Rasenflächen lokalklimatisch keine Auswirkungen haben.

Durch die angrenzenden Gehölze, Gebäude und Verkehrsflächen ist eine zusätzliche landschaftliche Einbindung, die planerisch festgesetzt werden müsste, nicht erforderlich.

Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetzgebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.

Die vorhandene Biotopstruktur lässt erwarten, dass in den vorhandenen Hausgärten und Lagerflächen Gebüsche und Bäume vorhanden sind, in denen verschiedene Vogelarten brüten. Diese Vogelarten nutzen das Plangebiet zur Nahrungssuche, wobei das Plangebiet nur eine Teilfläche eines insgesamt bedeutend größeren Nahrungsreviers darstellt. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der bestehenden Siedlung, ist davon auszugehen, dass nur solche Vogelarten vorkommen, die wenig störungsempfindlich sind. Dies sind Arten, die in Gärten, Parks sowie in Hecken in Siedlungsnähe häufig vorkommen und insgesamt weit verbreitet sind. Ein Vorkommen von Vogelarten, die streng geschützt sind oder zu den in Deutschland gefährdeten Arten zählen (sog. Rote-Liste-Arten), ist für das Plangebiet nicht zu erwarten. Es ist vorgesehen, alle Gehölze zu erhalten.

In den umliegenden Hecken und Gebüsche können sich Haselmäuse befinden. Da keine Gebüsche entfernt werden, wird auch kein Lebensraum der Haselmaus beseitigt. Auswirkungen auf das Vorkommen von Haselmäusen können daher ausgeschlossen werden.

Die angrenzenden Gebäude oder die älteren Bäume können einen Lebensraum für Fledermäuse darstellen. Es ist nicht vorgesehen, Gebäude oder größere Bäume zu beseitigen. Aus diesem Grund ist eine Beeinträchtigung von Fledermäusen nicht zu erwarten.

Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten aus den Tiergruppen, 'Amphibien', 'Reptilien' und 'Wirbellose' (Insekten) kann ausgeschlossen werden.

Sollte es doch erforderlich sein, dass einzelne Gehölze beseitigt werden müssen, darf dies nur in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen. Wenn dieser Zeitraum eingehalten wird, ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten.

Es befinden sich im Plangebiet weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Generell ist aber im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Grundsätzlich ist bei allen Planungen zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch dadurch, dass sie vom Plangebiet ausgehen.

Hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks als Bauhof ergeben sich infolge der Planung keine Änderungen. Es werden sich daher keine signifikanten Veränderungen für das Schutzgut 'Mensch' ergeben.

3.2.1 Ermittlung des Eingriffs

a) Schutzgut Boden

Die Planung führt zu zusätzlichen Flächenversiegelungen durch die Hauptnutzung, da die GRZ von 0,4 auf 0,6 angehoben wird. Durch die nach neuem Recht jetzt geregelte Begrenzung der Versiegelung durch Stellplätze und ihre Zufahrten, Nebenanlagen u. a. auf einen Faktor von 0,8 ergibt sich hier aber trotzdem eher eine Verringerung der Zulässigkeit von Eingriffen.

b) Schutzgut Wasser

Grundwasser

Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. Diese Böden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf. Das Oberflächenwasser der Dachflächen wird daher wie bisher zentral aus dem Plangebiet abgeführt. Es kann an die vorhandenen Leitungen in den angrenzenden Straßen angeschlossen werden. Für das Grundwasser ergeben sich keine Auswirkungen. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.

c) Schutzgut Klima/Luft

Der Anbau an ein vorhandenes Gebäude sowie die Beseitigung einiger kleinerer Bäume wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.

d) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Verluste von Biotopflächen

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt

Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

  • Rasenfläche

Da keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt werden, ist auch kein separater Ausgleich erforderlich. Ein Ausgleich für Flächen mit allgemeiner Bedeutung ist nicht erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.

e) Schutzgut Landschaftsbild

Da das Plangebiet an allen Seiten an vorhandene Bebauung angrenzt oder bereits eingegrünt ist, wird keine planerisch festgesetzte Eingrünung des Plangebietes erforderlich.

3.3 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Änderungen in Bezug auf die verkehrliche Erschließung sowie auf die Ver- und Entsorgung ergeben sich nicht.