Planungsdokumente: B-Plan Nr. 24 "Erweiterung Gewerbegebiet Kampkoppel" Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden entsprechend des Bedarfes ausgebaut:

Das Gebiet wird von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt.

Die Erdgasversorgung erfolgt (falls erforderlich) über das Netz der Schleswig-Holstein Netz AG.

Die Wasserversorgung wird über das gemeindliche Trinkwassernetz sichergestellt. Zur Bewässerung der Pflanzbeete und der Gewächshäuser verfügt der Garten- und Landschaftsbaubetrieb über eine eigene Grundwasserentnahmestelle. Da das Grundwasser sehr eisenhaltig ist, wurde im Nordosten des Plangebietes ein Teich angelegt, in dem über eine Fontäne eine Ausfällung des Eisenanteils erfolgt. Aus diesem Gewässer wird dann das Wasser zur Bewässerung der gärtnerischen Flächen entnommen.

Das Schmutzwasser wird über die vorhandene Schmutzwasserkanalisation erfasst und der gemeindlichen Kläranlage zugeführt.

Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser hat die Gemeinde ein umfassendes Entwässerungskonzept gem. der wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein vom Ing.-Büro Haase + Reimer aus Busdorf erstellen lassen.

Die RW-Bewirtschaftung innerhalb des Sondergebietes sieht vor, das Niederschlagswasser wie bisher am Ort des Anfalls zu versickern bzw. Teilflächen zu sammeln und dem Regensammelbecken im Nordosten des Plangebietes zuzuführen und von dort als Brauchwasser für die Bewässerung der Gärtnereiflächen zu verwenden.

Die RW-Bewirtschaftung im Gewerbegebiet sieht vor, das auf den Gewerbegrundstücken anfallende Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Hierzu erfolgt die Festsetzung, dass das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken durch geeignete Vorkehrungen zu versickern ist. Darüber hinaus kann von max. 20 % der Gewerbegrundstücksflächen das Niederschlagswasser der öffentlichen RW-Kanalisation in der Erschließungsstraße zugeleitet werden. Diese Option gewährt die Erschließung der Baugrundstücke auch bei versickerungsungünstigen Randbedingungen. Hierbei wird der Volumenstrom des einzelnen RW-Hausanschlusses begrenzt. Für Betriebe, die gemäß des Arbeitsblattes DWA-A 138 das Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht versickern dürfen, wird eine Ausnahmeregelung formuliert, nach der das Niederschlagswasser auch vollständig abgeleitet werden darf, wobei der Abfluss jedoch zu begrenzen ist.

Das so von den Gewerbegrundstücken abgeleitete Niederschlagswasser wird zusammen mit dem Oberflächenwasser der öffentlichen Straßenflächen einem neu herzustellenden Regenrückhaltebecken zugeleitet, von dem aus das Regenwasser letztlich, entsprechend dem natürlichen landwirtschaftlichen Abfluss des Teilgebietes, dosiert der RW-Vorflut zugeführt wird. Hierzu wird zwischen dem geplanten Regenrückhaltebecken und dem vorhandenen Regenrückhaltebecken an der Feldstraße eine Leitungstrasse für die Regenwasserleitung in der Planzeichnung vorgesehen und mit einem Leitungsrecht gesichert.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde wird verwiesen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Owschlag durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Hierbei soll die Entfernung zwischen der ersten Entnahmestelle und dem jeweiligen Gebäude an der Straßenkante nicht mehr als 75 m betragen.

Das Plangebiet soll an das Glasfasernetz des Breitbandzweckverbandes der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge angeschlossen werden. Weitere Telekommunikationseinrichtungen sind nicht vorgesehen.

3.6 Immissionsschutz

Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet "Garten- und Landschaftsbau" überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.

Nördlich des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 265. Westlich und östlich des Plangebietes befinden sich bereits diverse Gewerbe- und Industriegebiete, nördlich der L 265 schließt sich Wohnbebauung an.

Für das Bauleitverfahren wird ein schalltechnisches Gutachten erforderlich. Das Amt Hüttener Berge erteilte daher den Auftrag zur Erstellung dieses Gutachtens. Die Planung erfolgt durch das Planungsbüro Springer. Das Gutachten unterteilt sich in folgende drei Teilbereiche:

Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume

Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Die vorliegende schalltechnische Untersuchung beinhaltet folgende wesentlichen Ergebnisse:

Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume

Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.

Bei der Gliederung des Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 07.12.2017-4 CN 7.16 Berücksichtigung finden, welches in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet mit einem Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, fordert.

In Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge sollte in Anlehnung an die DIN 18005 für die Ermittlung der Emissionskontingente der Ansatz gewählt werden, dass ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² ggf. unter Berücksichtigung möglicher Zusatzkontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.

Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich die in Abschnitt 6.1 und in der Anlage 1 - 1 [des Gutachtens] dargestellten Emissionskontingente für das in vier Teilflächen gegliederte Gewerbegebiet.

Für Immissionsorte, an denen die Planwerte mit den oben genannten Emissionskontingenten deutlich unterschritten werden, können Zusatzkontingente festgesetzt werden. Die möglichen Zusatzkontingente sind in der Anlage 1-4 [des Gutachtens] mit aufgeführt.

Aus sachverständiger Sicht kann dann bei entsprechender Anordnung der Gebäude und Schallquellen mindestens auf der Teilfläche 4 jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werden.

Es wird empfohlen bzgl. der Emissionskontingente folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6 bis 22 Uhr) noch nachts (22 bis 6 Uhr) überschreiten.

Teilfläche TF LEK tagsüber LEK nachts

(Anlage 5) dB(A)/m² dB(A)/m²

TF 1 62 48

TF 2 60 45

TF 3 65 50

TF 4 65 55

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5.

Zusatzkontingente

Im Plan sind die Immissionsorte und in den textlichen Festsetzungen die Werte für die Zusatzkontingente anzugeben. Sofern tagsüber und nachts Werte festgesetzt werden sollen, empfiehlt die DIN 45691 die folgende Formulierung:

Für die im Plan dargestellten Immissionsorte IO 1 bis IO 12 gelten um die in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente erhöhte Emissionskontingente.

Immissionsort Zusatzkontingent LEK,Zus Zusatzkontingent LEK,Zus

(Anlage 1-1) tagsüber nachts

dB dB

IO 1.1 5 2

IO 1.2 5 2

IO 2.1 4 1

IO 2.2 4 1

IO 3 0 0

IO 4 0 0

IO 5 4 3

IO 6.1 3 2

IO 6.2 3 2

IO 7.1 5 4

IO 7.2 4 4

IO 8.1 0 0

IO 8.2 0 0

IO 8.3 0 0

IO 9 5 4

IO 10 5 4

IO 11 5 3

IO 12.1 6 3

IO 12.2 6 3

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte j LEK,i durch LEK,j + LEK,Zus j zu ersetzen ist.

Die Emissionskontingente beziehen sich auf die Immissionsorte außerhalb des geplanten Gewerbegebietes. Sie sind nicht binnenwirksam.

Wenn Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen in Anspruch nehmen, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Kontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (zum Beispiel durch eine Baulast oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag).

Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergeben, dass tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 65 dB(A) und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) südlich der 20 m breiten Anbauverbotszone zur L 256 im gesamten Plangebiet und damit auch innerhalb der geplanten Baugrenzen unterschritten wird (siehe Anlage 2 - 1) [des Gutachtens].

Die Berechnungen zeigen ferner, dass nachts der Beurteilungspegel von 45 dB(A) im geplanten Sondergebiet innerhalb der zwei zur L 265 nächstgelegenen Baufelder überschritten werden kann (siehe Anlage 2 - 2) [des Gutachtens].

Innerhalb dieser zwei Baufelder sollten in Betriebsleiterwohnungen gesunde Wohnverhältnisse nachts durch eine geeignete Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sichergestellt werden. Es wird vorgeschlagen, im Sondergebiet zum Schutz von Schlafräumen und Kinderzimmern gegen Verkehrslärm in den beiden Baufeldern nördlich der in Planzeichnung dargestellten 45 dB(A)-Isophone die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz der Nachtruhe müssen Fenster von Schlafräumen und Kinderzimmer mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.

Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann verzichtet werden, sofern die Schlaf- und Kinderzimmerfenster zur Lüftung mindestens ein Fenster an der nicht der L 265 zugewandten Gebäudeseite besitzen.

Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Wegen der Schallimmissionen im Plangebiet durch das geplante Gewerbegebiet, das geplante Sondergebiet sowie der L 265 soll der Außenlärm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 durch ein detailliertes Prognoseverfahren gemäß DIN 4109 ermittelt werden.

Die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 sind in der als Anlage 3 - 1 [des Gutachtens] beigefügten Isophonenkarte dargestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt im Gewerbegebiet 68 dB(A). Im überwiegenden Teil des Sondergebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel ebenfalls 68 dB(A). Im nördlichen Bereich des Sondergebiets bzw. im Einwirkungsbereich der L 265 steigt der maßgebliche Außenlärmpegel im für eine Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes auf 69 dB(A) an. Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Büroräumen zwischen 33 dB(A) und 34 dB(A) und bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 38 dB(A) und 39 dB(A).

Es wird vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Gewerbegebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Der dabei zugrunde zu legende maßgebliche Außenlärmpegel beträgt 68 dB(A).

Es wird zudem vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Sondergebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Anlage 3 - 1 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 502820gsr02 vom 16.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.

Die Gemeinde Owschlag folgt den Empfehlungen aus dem Gutachten in vollem Umfang und hat die empfohlenen Festsetzungen in den Text (Teil B) der Satzung mit aufgenommen.

3.7 Denkmalschutz

Im direkten Umfeld des in einem archäologischen Interessensgebiet liegenden o.g. Plangebietes befindet sich ein archäologisches Denkmal gem. § 2 (2) des Gesetzes zum Schutz der Denkmale (DSchG) in der Neufassung vom 30.12.2014, das gem. § 8 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um einen großen, gut erhaltenen vorgeschichtlichen Grabhügel mit kräftig gewölbter Kuppe und deutlich abgesetztem Rand (ehemals DB 8, aKD-ALSH-3411).

Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 (1) 3 und § 12 (2) 6) DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.

Der Grabhügel stellt ein sehr gut erhaltenes Monument einer Epoche übergreifenden Bestattungssitte dar, das in seiner bestehenden Form schützens- und erhaltenswert ist. Das Denkmal liegt in einem Knick umgeben von landwirtschaftlich genutztem Areal. Durch kleine Eingrabungen ist das Denkmal beschädigt worden. Die erhaltene Größe und Lage des Grabhügels unterstreicht die landschaftsprägende Situation. In der weiteren Umgebung hat es weitere, nicht erhaltene Grabhügel gegeben, die möglicherweise vorgeschichtliche Wegeverläufe markieren. Die Errichtung des beeindruckenden Grabhügels diente der Präsentation von territorialer Macht und Prestige. Aufgrund der landschaftsprägenden Wirkung und des herausragenden kulturgeschichtlichen und wissenschaftlichen Quellenwertes als reichhaltiges Bodenarchiv stellt der Grabhügel ein besonderes Denkmal von erheblicher lokaler Bedeutung dar, dessen Schutz im öffentlichen Interesse liegt.

Die Erteilung einer Genehmigung könnte nach einer ersten Einschätzung des Archäologischen Landesamtes nur unter folgenden Bedingungen zusätzlich zu einer Inwertsetzung im Sinne einer Umweltbildung in Verbindung mit Archäologie und Naherholung (wie Zuwegung, Bank, Infotafel etc.) in Aussicht gestellt werden:

  • Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
  • Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen.
  • Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
  • Der Grabhügel sollte künftig mit Gras bewachsen sein und ist von Buschwerk freizuhalten und regelmäßig zu pflegen.
  • Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs in der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen).

Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggfs. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.

  • Da zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der geplanten Baumaßnahmen in ein Denkmal eingegriffen wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.

Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.

Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Untersuchungen zeitintensiv sein können. Damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- oder Bauablauf entstehen, sollte sich der Planungsträger frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Zuständig ist Herr Dr. Ingo Lütjens (Tel.: 04321 - 418154, Email: ingo.luetjens@alsh.landsh.de).

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.