Planungsdokumente: 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Dorotheenthal" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.1 Fachgesetze

Europa

EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009

Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013

Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge

Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013

Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

Bund

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 08.10.2022

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange

§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz

§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne

§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 14.06.2021

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021

§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen

§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 19.10.2022

§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen

§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 20.07.2022

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt

§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen

§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig

§ 39 Allgemeiner Artenschutz

§ 44 Besonderer Artenschutz

Land

Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 02.02.2022

§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 9 Verursacherpflichten

§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen

§ 11 Verfahren

Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG) i.d.F. vom 05.12.2004, zuletzt geändert am 30.11.2021

§ 1 Schutz von Wald

§ 9 Umwandlung von Wald

§ 24 Waldabstand

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

§ 15 Funde

§ 16 Erhalt des Denkmals

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau-recht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigen:

Der Planbereich der Gemeinde Damp wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung dargestellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden.

Nach dem Regionalplan für den Planungsraum III (2000) befindet sich das Plangebiet am Rand des Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung. In der Teilaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2020) - Sachthema Windenergie an Land - sind die nächstgelegenen Vorranggebiete für die Windkraft ca. 3,7 km nordwestlich bzw. südwestlich dargestellt.

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Damp ist das Plangebiet überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft (9,41 ha) sowie als Sonderbaufläche ‚Sanatorium/Klinik‘ (2,17 ha) und ‚Campingplatz‘ (8,40 ha) dargestellt. Zudem ist das Gut Dorotheental als Denkmal (Gesamtanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt) dargestellt. Im parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp wird der Planbereich überwiegend als Sonstige Sondergebiete ‚Tourismus‘ und ‚Wohnmobile‘ sowie als Grünfläche ‚Parkanlage‘ festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab. Daher wird diese 19. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.

In Karte 1 des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum II (2020) finden sich für das Plangebiet keine Darstellungen. In Karte 2 des Landschaftsrahmenplanes ist der Küstenstreifen als Gebiet mit besonderer Erholungseignung dargestellt. Zudem sind die südlichen Teile des Plangebietes als Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes gekennzeichnet. Die angrenzenden Flächen erfüllen gemäß Landschaftsrahmenplan die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet. In Karte 3 des Landschaftsrahmenplanes sind Teile des Küstenstreifens als Hochwasserrisikogebiet (§§ 73, 74 WHG) dargestellt.

Im Entwicklungsteil des Landschaftsplanes der Gemeinde Damp (2000) wird das Ziel zur Erhaltung von Kultur- und Baudenkmälern für den Bereich des Gutes Dorotheental formuliert.

1.3.3 Schutzverordnungen

Die bislang unbebauten Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Schwansener Ostseeküste“ (Verordnung vom 21.06.2002) (§ 26 BNatSchG). Parallel zur vorgesehenen Planung wird daher eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet angestrebt werden. Abgesehen von dem genannten Landschaftsschutzgebiet liegen keine weiteren Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen vor.

Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein sind von der Planung ebenfalls nicht direkt betroffen. An das südöstliche Plangebiet grenzt die Verbundachse „Küstenniederung südlich Damp“ an. In den Erläuterungen zum Landschaftsrahmenplan wird als Entwicklungsziel „die Erhaltung und Entwicklung von nassen Sukzessionsflächen und von feuchtem Naturwald im Bereich einer vermoorten Küstenniederung“ genannt.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete finden sich mit dem FFH- und EU-Vogelschutzgebiet 1326-301 „NSG Schwansener See“ ca. 2,5 km nördlich der Plangebietes. Ca. 3,1 km nordwestlich befindet sich außerdem das FFH-Gebiet 1425-301 „Karlsburger Holz“. Aufgrund der großen Entfernungen ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete durch das Vorhaben auszugehen.

Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) vorhanden. In der Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2020) sind für das Plangebiet keine Darstellungen enthalten. Der südöstlich angrenzende Wald ist zum Teil als geschützter Sumpfwald einzustufen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG). Nordöstlich außerhalb ist weiterhin ein Kleingewässer vorhanden (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG). Im südwestlichen Nahbereich befinden sich ein geschützter Sumpfwald (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) sowie ein Stillgewässer (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG). Diese geschützten Biotope sind von der Planung jedoch nicht betroffen.

Nördlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich eine Waldfläche, welche nach Landeswaldgesetz geschützt ist. Die vorhandene Bebauung im nördlichen Plangebiet unterschreitet den gesetzlichen Waldabstand von mindestens 30 m (§ 24 LWaldG) bereits. Eine weitere Waldfläche grenzt im Südosten an. Der im südwestlichen Nahbereich gelegene Wald weist mehr als 30 m Abstand zum Plangebiet auf. Der 30 m-Waldabstand wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.