Planungsdokumente: Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet "Wittenhörn zwischen Ostsee und Bülker Weg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.7. Von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

Um die bestehenden Grünflächen des Gebietes in ihrem Zusammenhang zu schützen sind Festsetzungen zu Nebenanlagen getroffen.

Die Flächen, die durch lose Material- und Steinschüttungen gestaltet werden können, sind auf 10 % der von Bebauung freizuhaltenden Fläche begrenzt. Die Versiegelung des Bodens durch den oft verwendeten Aufbau des Untergrundes hat nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Die Flächen heizen sich zudem in den Sommermonaten stark auf und wirken sich bei höherem Anteil ungünstig auf das Klima aus. Darüber hinaus verdrängen sie die natürliche Artenvielfalt. Eine solche Gestaltung entspricht nicht den Eigenarten der Gartengestaltung innerhalb des Plangebietes und wird als nicht nachhaltig bewertet. Die Gemeinde hat sich daher für eine Restriktion dieser Flächen entschieden.

4.8. Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Einer Überformung des Geländes soll entgegengewirkt werden. Um unverhältnismäßige Bodenbewegungen zu verhindern, sind Aufschüttungen und Abgrabungen nur in eingeschränktem Maße zulässig.

4.9. Mindestgröße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Mindestgrundstücksgrößen sind so festgesetzt, dass eine Teilung der überwiegend großen Grundstücke nur an wenigen, städtebaulich verträglichen Stellen möglich wird. Die aufgelockerte Bebauung und die Gebietsprägenden Gartenflächen bleiben dadurch erhalten. Einer Überlastung des Gebietes und seiner Infrastruktur durch eine zu hohe Dichte wird ebenfalls vorgebeugt. Die Festsetzung hat keine Auswirkungen auf die Bebaubarkeit von bereits bestehenden Baugrundstücken, die diese Mindestgröße nicht erfüllen können.