Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 - ehemaliges Bundeswehr-Lager -

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Um das Vorhaben planungsrechtlich umsetzen zu können, wird das Plangebiet als sonstiges Sondergebiet (SO) -BOS und Lager- im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt.

Das sonstige Sondergebiet Nr. 1 –Übungsgelände für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Lager- (-BOS und Lager-) dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen, die den Übungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen sowie Lagergebäuden.

Zulässig sind (Frei-) Flächen und Gebäude, die den Übungs- und Schulungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen sowie Gebäude für die längerfristige Einlagerung von Gütern.

Im Rahmen der Lagernutzungen sind bzgl. der längerfristigen Einlagerung nur solche Güter zulässig, die sich aus dem Durchführungsvertrag ergeben. Danach sind folgende Lagergüter zulässig:

  • Landwirtschaftliche Güter und Geräte,
  • Zwischenlagerung von Saatgut,
  • Winterlager von Booten,
  • Oldtimer,
  • Winterlagerung von Wohnwagen und Wohnmobilen,
  • Zwischenlagerung von Möbeln,
  • Container,
  • Anhänger.

Ferner wird im Durchführungsvertrag bestimmt, dass die Ein- und Auslagerung von Booten, Oldtimern und Wohnwagen / -mobilen sowie Anhängern nur im Zeitraum Oktober / November bzw. März / April erfolgen dürfen. Reparaturarbeiten aller Art an Lagergütern sind unzulässig.

Mit der Regelung zur Lagernutzung soll erreicht werden, dass nur solche Güter eingelagert werden, die eine geringe Nutzungsfrequenz an wenigen Tagen im Jahr aufweisen und sich damit außenbereichsverträglich in das nähere Umfeld einfügen.

Bei Einlagerung von Fahrzeugen besteht seitens der maßgeblichen Behörden die Sorge, dass diese auch zu Reparaturzwecken eingelagert werden. Dies ist nicht vorgesehen. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Einlagerung und Auslagerung von Fahrzeugen auf wenige Monate im Jahr zu begrenzen. Gemäß Nutzungskonzept ist die Zugänglichkeit der Fläche limitiert. Für Reparaturarbeiten stehen im Dithmarsenpark Albersdorf ausreichend Hallen zur Verfügung. Entsprechende Tätigkeit werden dort durchgeführt.

Klarstellend ist zu erwähnen, dass die Lagergebäude auch zur Einlagerung von Übungsmateriel der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden können.

Das Plangebiet wird über den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Welmbüttel erschlossen. Dort befindet sich auch ein Geräteschuppen mit Materiallagerungen zur Unterhaltung der Fläche sowie ein Sozialgebäude inkl. Sanitär- und Aufenthaltsräumen.

Für Gebäude und bauliche Anlage im Waldabstand geltend zusätzliche Anforderungen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 3.4.1 ‚Wald- und Waldabstand‘ wird verwiesen.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Im Sondergebiet wird das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzungen der zulässigen Grundfläche, die Anzahl der Vollgeschosse sowie der Firsthöhen festgesetzt.

Die Planung zielt auf eine Nachnutzung des vorhandenen Gebäudebestandes ab. Insoweit wird die zulässige Grundfläche entsprechend der jeweiligen Gebäudegröße, aufgerundet auf volle 10 m² festgesetzt. Im Sondergebiet liegen die Gebäudegrößen zwischen 230 und 450 m².

Entlang der Westgrenze des Plangebietes sind die Gebäude teilweise grenzüberschreitend errichtet worden und liegen ggf. auch mit einem Teil der Gebäudefläche in der Gemeinde Gaushorn. Die Gemeinde Gaushorn stellt parallel den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 auf. Dieser bildet die Gebäude und Festsetzungen komplementär ab.

Für beide Gebäudeteile wurde in diesem Fall die gesamte Gebäudegröße als zulässige Grundfläche festgesetzt. Weitergehend wird die zulässige Grundfläche jedoch durch die Baugrenzen und ggf. Baulinien auf den faktischen Gebäudebestand begrenzt (siehe unten).

Neben den Gebäuden bestehen in erheblichen Umfang Erschließungsflächen. Diese betragen im Sondergebiet 1 für den Bereich der Gemeinde Welmbüttel gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan 2.450 m². Darüber hinaus bestehen in untergeordnetem Umfang Nebenanlagen, die vermessungstechnisch nicht alle erfasst wurden.

Die zulässige Grundfläche kann im SO 1 durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sowie durch die vorhandenen Erschließungsinfrastruktur um 2.500 m² überschritten werden.

Um verschiedene Übungsszenarien herzustellen (Häuserkampf), werden Kulissen, insbesondere Stellwände und Container verwendet. Dies soll auch im Plangebiet grundsätzlich möglich sein.

Neben den bestehenden Gebäuden dürfen Übungseinrichtungen für BOS-Zwecke (insbesondere die Aufstellung von Containern zu Kulissenzwecken) innerhalb der Sondergebiete mit einer zulässigen Grundfläche von 400 m² errichtet werden. Dies schließt sonstige Nebenanlagen ein.

Die Anzahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Bestandssituation im Sondergebiet mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss festgesetzt. Entsprechend der bestehenden Gebäudehöhen wird zudem eine maximale Firsthöhe von 6,5 m festgesetzt.

Das Gelände im Sondergebiet 1 fällt deutlich Richtung Norden ab. Vor diesem Hintergrund wurden jeweils obere und untere Bezugspunkte festgesetzt. Diese liegen im Süden bei 15,5 m über Normalhöhennull (NHN) zentral bei 11,8 m bzw. 11,7 m und im Norden bei 10,50 m über NHN und sind entlang der Erschließungsachse jeweils über eine Interpolationslinie verbunden.

Im Sondergebiet liegt der Höhenbezugspunkt vor der erschließungsseitigen Mitte des jeweiligen Gebäudes. Er ist durch Interpolation der beiden Bezugspunkte auf der Interpolationsachse zu bestimmen. Dieser stimmt hinreichend mit der tatsächlichen Erdgeschossfußbodenhöhe der einzelnen Hallen überein.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden überwiegend durch Baugrenzen definiert. Sie werden entsprechend eng um die Gebäude gelegt. Bauliche Erweiterungen sollen nicht zulässig sein.

Ein auf dem Gebiet der Gemeinde Welmbüttel liegendes kleines Holzhaus kann innerhalb des Waldabstandsstreifens nicht erhalten bleiben, sondern soll versetzt werden. Hierzu wird im Bereich der Gemeinde Gaushorn eine Bebauungsmöglichkeit mit ca. 50 m² Grundfläche neu geschaffen. Das Gebäude kann hierhin versetzt rspt. hier neu aufgebaut werden.

Die Gebäude an der Nordostgrenze von Sondergebiet 1 befinden sich teilweise dichter als 20 m zum Wald. Die Bestandsgebäude können unter Beachtung von Auflagen (siehe unten, Ziffer 3.4.1 ‚Wald und Waldabstand‘ nach Maßgabe der Forstbehörde weiter genutzt werden. Ein Neubau an gleicher Stelle ist jedoch auszuschließen. Vor diesem Hintergrund wurde der Bereich durch Baulinien gekennzeichnet.

Es soll möglich sein, die Gebäude nach Unglücks- oder Katastrophenfällen neu aufzubauen. Es wird festgesetzt, das Gebäude nach Brand, Naturereignissen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ausnahmsweise abweichend von den festgesetzten Baugrenzen (durch Parallelverschiebung außerhalb der Baulinien) mit der festgesetzten zulässigen Grundfläche neu errichtet werden dürfen. Eine Neuerrichtung in einem Bereich von weniger als 20 m Abstand vom Waldrand (innerhalb der Baulinien) ist unzulässig. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gebäude nicht schlechter gestellt sind als Gebäude im Außenbereich.

Die Baugrenzen und Baulinien werden eng um die Gebäude gezogen. Hieraus ergibt sich eine offene Bauweise. Die zusätzliche Festsetzung derselben ist entbehrlich und deshalb nicht erfolgt.