Planungsdokumente: Gemeinde Wallen - Innenbereichssatzung (nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB)

Begründung

2.2 Regionalplanung

Gemäß Regionalplan für den Planungsraum IV 2005 (RP IV) liegt Wallen in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung. Des Weiteren befindet sich Wallen im Nahbereich zu Hennstedt und Tellingstedt.

Der Bereich westlich von Wallen ist als Naturschutzgebiet sowie ein kleinerer Teil als Vorranggebiet für Naturschutz eingetragen.

In der Neuaufstellung des Regionalplans – Sachthema Windenergie 2019 sind keine Flächen zur Nutzung von Windenergie in der Nähe der Gemeinde vorgesehen.

2.3 Landschaftsplanung

Nach dem Landschaftsrahmenplan IV 2004 Karte 1 liegt Wallen innerhalb eines Verbundsystems mit Schwerpunktbereich zum Aufbau eines Schutzgebietes- und Biotopverbundsystem.

Westlich vom Planungsbereich ist ein Gebiet ausgewiesen, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 17 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllt. Es ist ebenfalls als gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 15a LNatSchG eingetragen, welches größer als 20 ha ist.

Aus Karte 2 wird ersichtlich, dass die Gemeinde in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung liegt. Am östlichen Gemeindegebiet verläuft entlang der Pahlener Straße (K 47) ein Radfernweg und Fernwanderweg. Ebenfalls östlich schließt sich eine strukturreiche Kulturlandschaft an. Westlich von Wallen befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet gemäß § 18 LNatSchG.

Gemäß Karte 1 des Landschaftsrahmenplanentwurfs 2018 für den Planungsraum III (LRP III) liegt das Plangebiet innerhalb eines Schwerpunktbereiches zum Aufbau eines Schutzgebietes- und Biotopverbundsystems. Im nördlichen Bereich schließt sich eine Verbundachse an. Des Weiteren befindet sich im nördlichen Bereich ein Wiesenvogelbrutgebiet. Dieses reicht dabei bis an die Grundstücke Dorfstraße 16-22 heran. Für den Bereich gilt ein Grünlandumbruchverbot.

Westlich vom Planungsbereich liegt ein Gebiet, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 (1) BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllt. Es ist ebenfalls ein gesetzlich geschütztes Biotop vorhanden gemäß § 30 (1) BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG welches größer als 20 ha ist.

Gemäß Karte 2 ist der Bereich großräumig als Gebiet mit besonderer Erholungseignung ausgewiesen. Nördlich des Plangebietes schließt sich als historische Kulturlandschaft eine Knicklandschaft an. Das westlich ausgewiesene Biotop entspricht zudem einem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 (1) BNatschG i.V.m. § 15 LNatSchG.

Das Plangebiet weist ansonsten keine spezifischen Gebietseigenschaften gemäß der Karte 3 auf. Um das Plangebiet herum, angrenzend an den Innenbereich im nördlichen Gebiet, befindet sich klimasensitiver Boden. Durch die Nähe zur Eider ist der östliche Bereich, begrenzt durch die Pahlener Straße, als Hochwasserrisikogebiet  (HQ 200) (§§ 73, 74 WHG) ausgewiesen.

2.4 Flächennutzungsplan und Bebauungspläne

Für die Gemeinde Wallen liegen kein Flächennutzungsplan und keine Bebauungspläne vor.