Planungsdokumente: Gemeinde Wallen - Innenbereichssatzung (nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB)

Begründung

3. Klarstellungssatzung

Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß den im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt und sind Bestandteil der Satzung.

Das Satzungsgebiet nach § 34 (4) Nr. 1 BauGB befindet sich entlang der Dorfstraße und stellt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Der durch die Klarstellungssatzung definierte Bereich umfasst 15 von 17 Wohngebäuden. Es kann hier vom Ortskern gesprochen werden (Quelle: Statistisches Landesamt für Hamburg und Schleswig-Holstein Stand: 20.01.2020). Hinsichtlich einzelner nach § 34 (2) BauGB bebaubarer Flächen gibt es ein Abgrenzungserfordernis im Hinblick auf den Außenbereich.

Im nördlichen Bereich grenzt das Satzungsgebiet an die Niederung der Wallener Au, im östlichen Bereich an die Pahlener Straße (K 47) sowie im westlichen und südlichen Teil an landwirtschaftliche Nutzflächen.

In die Tiefe, parallel zur Erschließungsstraße wurde überwiegend eine grundstücksbezogene Abgrenzung vorgenommen. Dies dient auch der Abgrenzung des bebauten Innenbereichs.

Des Weiteren befinden sich außerhalb des zu definierenden Innenbereiches nur vereinzelte Gebäude, die einen zu großen Abstand aufweisen und mithin im Außenbereich liegen. Die Erschließung ist über die Dorfstraße gesichert.

Maßgeblich für die Zulässigkeit im Innenbereich ist, dass mögliche künftige Bauvorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

Momentan existieren zehn Baulücken im Satzungsbereich. Bis auf eine werden die Flächen durch die Eigentümer und Eigentümerinnen für eigene Familienangehörige vorbehalten. Die Gemeinde kann dementsprechend derzeit keine Nachverdichtung im Innenbereich vornehmen.

4. Einbeziehungssatzung

4.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB kann auf Flächen angewendet werden, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits baulich geprägt sind.

Voraussetzung für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist ferner, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird sowie keine Störfallbetriebe vorliegen.

Für die Satzung sollen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Hierbei handelt es sich um die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura 2000-Gebiete).