Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 40 der Gemeinde Oststeinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Einleitung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bebauungsplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermieden wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.

Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 hat eine Größe von etwa 3,98 ha. Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Grundschule, Kinderbetreuung und andere soziale Infrastruktur' festgesetzt. Die Gemeinde möchte mit dieser Planung den Standort für die Errichtung einer offenen Ganztagsschule (OGS) mit großzügigem Raumangebot nutzen. Es befindet sich kein europäisches Schutzgebiet i. S. von Natura 2000 (FFH-Gebiet oder EU-Vogelschutzgebiet) im räumlichen Umfeld oder in einer vorstellbaren Beeinflussung.

Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:

- Umwandlung einer parkähnlichen Grünfläche in eine 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Grundschule, Kinderbetreuung und andere soziale Infrastruktur' mit entsprechender Versiegelung;

- Beseitigung einer ca. 1 ha großen Waldfläche.

Darstellung der Ziele des Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen, die für den B-Plan von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Der 'Allgemeine Grundsatz' von § 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz findet gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB Anwendung. Die naturschutzrechtlichen Eingriffe werden ermittelt und geeignete Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die Belange des Artenschutzes sind hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG geprüft worden. Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau -, § 1 a Wasserhaushaltsgesetz und § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz beachtet worden.

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Im Hinblick auf Eingriff-Ausgleich gelten zudem: Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - IV 268/V 531 - 5310.23 - vom 09. Dezember 2013 sowie die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz - Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 vom 20. Januar 2017.

Landschaftsrahmenplan (2020)

Im Landschaftsrahmenplan bestehen für das Plangebiet keine Ausweisungen.

Landschaftsplan (1987 bzw. Fortschreibung 2017)

Im sich derzeit in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan (2017) ist das Plangebiet als Siedlungsfläche dargestellt. Ein kleinerer Bereich ist als Schulwald eingezeichnet. Da die Forstbehörde die Waldumwandlung bereits in Aussicht gestellt hat, stehen dem Vorhaben die Aussagen aus dem Landschaftsplan nicht entgegen.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000

Im Geltungsbereich, auf den angrenzenden Flächen sowie im näheren Umfeld des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Zu den im weiteren Umfeld befindlichen Schutzgebieten besteht kein räumlicher Zusammenhang, so dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Der Wald ist nach § 1 LWaldG geschützt. Im Bereich der nördlichen Erschließungsstraße befindet sich ein nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützter Knickabschnitt.

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Das Plangebiet besteht aus dem vorhandenen Schulgelände, zwei Tennisplätzen sowie aus einer sich in Sukzession befindenden Grünfläche, durch die ein Rad- und Fußweg verläuft. Aus der Sukzessionsfläche ist bereits eine teils locker bestockte Waldfläche hervorgegangen. Die Waldfläche ist gem. § 1 LWaldG geschützt.

Südlich der Fläche befindet sich als Abgrenzung zum Wohngebiet 'Smaalkoppel' eine mit Gehölzen bestandene, etwa zwei Meter hohe und breite Verwallung. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesetzlich geschützten Knick, sondern um ein 'Sonstiges Feldgehölz' mit ausgeprägtem Baumbestand. Weitere zum Teil üppige Gehölzbestände befinden sich in den Randbereichen des Plangebietes.

Die Ausweisung einer 'Fläche für den Gemeindebedarf' mit der Zweckbestimmung 'Grundschule, Kinderbetreuung und andere soziale Infrastruktur' auf der Sukzessionsfläche sowie des bereits vorhandenen Schulgeländes und der Tennisplätze wird zu dem Verlust dieser Flächen und zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Gebäude, Freiflächen und Stellplatzflächen führen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die ermittelt und ausgeglichen werden müssen.

Es ist vorgesehen, die etwa 1 ha große Waldfläche zu beseitigen, da diese den Schulneubau verhindern würde. Seitens der unteren Forstbehörde wurde die Waldumwandlung in Aussicht gestellt, wenn die Fläche im Verhältnis 1 : 1,5 ausgeglichen wird.

Es ist vorgesehen, den Waldausgleich über Ökokonten und über die Forstbetriebsgemeinschaft Stormarn zu erbringen.

Außerdem werden durch den Ausbau der Erschließungsstraße im Norden einige kleinere Einzelbäume beseitigt. Es ist vorgesehen, innerhalb des Plangebietes neue Baumpflanzungen vorzunehmen.

Ein kleiner gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützter Knickabschnitt befindet sich im Bereich der Zuwegung der nördlichen Verkehrsfläche. Da die Straße ausgebaut werden muss, wird der Knick weiter beeinträchtigt werden. Es ist vorgesehen, den kleinen Abschnitt zu entwidmen, im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen und die Gehölze als zu erhalten festzusetzen.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde die Waldfläche weiterhin bestehen. Ebenfalls würden die Schule und die Tennisplätze weiterhin als solche genutzt werden. Es würde kein zusätzlicher Flächenverbrauch erfolgen.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Das Plangebiet besteht aus dem vorhandenen Schulgelände, zwei Tennisplätzen sowie aus einer sich in Sukzession befindenden Grünfläche, durch die ein Rad- und Fußweg verläuft. Die Grünfläche wurde vor Jahren mit Boden aufgefüllt. Laut Baugrunduntersuchung der ERWATEC Arndt, Ingenieurgesellschaft für Baugrundgutachten und Umwelttechnik mbH, vom 27.10.2015 befindet sich auf der Grünfläche eine bis zu 3,00 m mächtige Auffüllung. Unter dieser Auffüllung sind mitteldicht gelagerte Sande anzutreffen. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen und besitzen eine allgemeine Schutzwürdigkeit.

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Gley-Podsol. Gley-Podsole sind im Rahmen der Baugrunduntersuchung jedoch nicht ermittelt worden, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt.

In den 90er Jahren befand sich ca. im Bereich der Tennisplätze und der heutigen Sukzessionsfläche ein Sportplatz mit Schwarzgrand-Belag. Es konnten bei einer damals durchgeführten Untersuchung erhöhte Dioxin- und Schwermetallgehalte nachgewiesen werden. Das Material konnte unter einer Abdeckung unbelasteten Bodens im Untergrund verbleiben. Da hier nun ein Schulgelände entstehen soll, wird seitens des Kreises angeordnet, den belasteten Boden aus Vorsorgegründen zu beseitigen. Aus diesem Grund wurde ein neues Gutachten durch die HPC AG, Niederlassung Hamburg, am 25.05.2020 erstellt, welches die Überprüfung des Altlastenverdachts zur Aufgabe hat. Das Gutachten führt in seiner Zusammenfassung Folgendes aus:

"Da die Lage der potenziell schadstoffhaltigen Auffüllung nicht hinreichend genau bekannt war, wurde der Baugrund in einem engen Raster erkundet. Anhand der Bohrergebnisse wurden Verdachtsbereiche festgelegt und diverse chemische Analysen auf Dioxine und weitere Schadstoffe gemäß BBodSchV und LAGA durchgeführt. Bereiche mit grenzwertüberschreitender Dioxinbelastung konnten eingegrenzt werden und die Massen und Kosten der Entsorgung wurden anhand aktueller Marktpreise abgeschätzt.

Durch die gering schlackehaltige Auffüllung besteht eine Gefährdung durch Einzelkomponenten, sofern bei der geplanten Geländemodellierung ein Weg für die Direktaufnahme durch den Menschen geschaffen wird, verbleibt sie im Untergrund, besteht keine Gefährdung.

Ein Schadstoffeintrag in den gewachsenen Boden konnte nicht nachgewiesen werden, sodass ein Schadstofftransfer in das Grundwasser durch Auslaugung nicht angenommen wird.

Die angetroffenen Auffüllungen sowie die gewachsenen Böden können für die geplante Geländemodellierung auf dem Baufeld wiederverwendet werden. In Abschnitt 7 werden unter anderen mengenmäßige Angaben der zu bewegenden Erdmassen sowie Handlungsempfehlungen für einen fachgerechten Umgang angegeben." (Bodenuntersuchung zur Überprüfung des Altlastenverdachts vom 25.05.2020, S. 33)

Es ist ein Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen, dass die Handlungsempfehlungen mit dem Umgang mit dem Boden aus Kapitel 7 der Bodenuntersuchung zur Überprüfung des Altlastenverdachts vom 25.05.2020 beachtet werden müssen.

Ein Abgleich der Befunde aus dem Gutachten der HPC mit der aktuellen Hochbauplanung hat ergeben, dass durch die Bauarbeiten kein Eingriff in die Schlackeschicht erfolgt. Das Gebäude im betreffenden Grundstücksteil wird nicht unterkellert und auf Streifenfundamenten flach gegründet. Planerisch wird die Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen optimiert, um nicht in den belasteten Horizont vorzudringen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden alle Gebäudeteile und technische Anlagen oberhalb der belasteten Schicht liegen. Auch während der Bauarbeiten soll die Baugrube so flach wie möglich gehalten werden, so dass grundsätzlich kein Eingriff in die Schlackeschicht zu erwarten ist.

Da der belastete Horizont durch die Baumaßnahme nicht erreicht wird, wurde einvernehmlich durch alle Beteiligten dem Verbleib des Materials im Boden gegenüber einem Ausbau und damit verbundenem Freisetzen der Substanz der Vorzug gegeben. Laut Bundesbodenschutzverordnung ist bei einer Überdeckung von min. 35 cm, welche durchgängig erreicht werden kann, von keiner Gefährdung durch die Direktaufnahme im Sinne des Wirkungspfades Boden-Mensch auszugehen.

In einem früheren Gutachten der Firma Erwatec vom 27.10.2015 wurden die oberhalb der Schlackeschicht liegenden Auffüllböden als nicht tragfähig eingestuft. Dies wurde durch das Gutachten von HPC vom 29.05.2020 widerlegt. Die Ergebnisse der leichten Rammsondierungen, die im Zuge dessen ausgeführt wurden, zeigen, dass die Auffüllungen unterhalb des organischen Oberbodens bereits überwiegend eine mitteldichte Lagerung aufweisen. Die Kornverteilungskurven lassen darüber hinaus auf eine ausreichende Verdichtbarkeit des Materials schließen. Demnach müssen die Auffüllböden nicht grundsätzlich ausgetauscht werden, sondern können durch eine flächige Nachverdichtung die erforderlichen Verdichtungskriterien erreichen.

Trotz der engmaschigen Beprobung besteht ein Restrisiko, im Zuge der Bauarbeiten auf die belastete Schicht zu treffen. Eine absolute Sicherheit kann auch bei dem gewählten engen Beprobungsraster nicht erzielt werden. Die Erdbauarbeiten sollen daher im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner betreut werden, so dass ein wider Erwarten auftretender Eingriff in die Schlackeschicht unmittelbar bemerkt wird. Sollte dieser Fall eintreten, werden die betroffenen Böden in diesen Bereichen fachgerecht ausgebaut und entsorgt. Die Mitarbeiter der ausführenden Erdbaufirma werden auf einen sachgemäßen Umgang mit dem Material im Rahmen eines geeigneten Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß TRGS 524 hingewiesen.

Im Sinne der Vorsorge werden auch Auffüllungen, die nur Einzelkomponenten der Schlacke beinhalten, entweder durch Gebäudeteile bzw. versiegelte Oberflächen oder einer mindestens 50 cm mächtigen Schicht aus unbelastetem Oberboden überdeckt. Für diese oberste Bodenschicht von 50 cm soll ebenfalls durch eine enge Betreuung der Arbeiten und zwischenzeitliche Beprobungen ein max. Dioxinwert von 5 ng/kg sichergestellt und durch Freimessung nach Abschluss der Arbeiten dokumentiert werden. Bei diesem Zielwert ist der Boden als unbelastet einzustufen und ungeprüft für jegliche Nutzung geeignet.

Das Bodenmanagement ist Teil der Beauftragung der Architekten. Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll aufgrund größtmöglicher Vorsicht der Oberboden einer weiteren Untersuchung unterzogen werden, um den Nachweis der Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Schadstoffbelastung für die Zukunft zu führen.

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht bewegt. Im westlichen Bereich des Gebietes liegt der höchste Punkt bei ca. 26 m über NHN. Von dort fällt das Gelände in nordöstliche Richtung um bis zu 5 m ab.

Abb. 5: Topographische Karte des Plangebietes (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" nicht in einem Archäologischen Interessensgebiet und nimmt damit in diesem Bereich keine besondere Bedeutung ein.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Waldfläche würde bestehen bleiben, das Schulgelände sowie die Tennisplätze würden weiterhin als solche genutzt werden. Zusätzliche Flächenversiegelungen würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit sowie eine anthropogene Überprägung. Sie haben demnach eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt. Die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem Boden aus Kapitel 7 der Bodenuntersuchung zur Überprüfung des Altlastenverdachts vom 25.05.2020 müssen beachtet werden. Die Erdbauarbeiten sollen im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner betreut werden, so dass ein wider Erwarten auftretender Eingriff in die Schlackeschicht unmittelbar bemerkt wird.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Das Bodengutachten führt aus, dass während der Untersuchungen kein Wasserstand festgestellt wurde. Da 6 m tiefe Bohrungen vorgenommen wurden, steht das Grundwasser im Plangebiet nicht oberflächennah an. Mit jahreszeitlich und klimatisch bedingten Schwankungen muss laut Bodengutachten zwar gerechnet werden, jedoch beträgt der mittlere Flurabstand mit hinreichender Sicherheit mehr als 1,00 m.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet besteht aus einem bereits vorhandenen Schulgelände, Tennisplätzen, einer Stellplatzanlage sowie aus einer Grün- und Gehölzfläche. Während Gehölzflächen der Frischluftentstehung dienen, tragen Rasenflächen zur Kaltluftentstehung bei.

Die Bedeutung für das Lokalklima ist stark abhängig von der Größe der Flächen. Gerade für die Frischluftentstehung sind zudem die Größe der Bäume und die Größe der gesamten Oberfläche der Blätter relevant. Der Gehölzbestand im Plangebiet ist daher bedeutsam für das Lokalklima.

Die Waldumwandlung wurde von der Forstbehörde bereits in Aussicht gestellt. Der Ausgleich soll im räumlichen Zusammenhang im Verhältnis 1 : 1,5 erbracht werden.

Die Grünfläche hat aufgrund ihrer geringen Flächenausdehnung keine nennenswerte Bedeutung für das Lokalklima.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Bewertung

Das Plangebiet hat in seiner Gesamtheit eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Das Plangebiet erstreckt sich auf die 'bewegte Hügellandschaft', die einen parkähnlichen Charakter mit anteiligem Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) aufweist. Es handelt sich um eine aus natürlicher Sukzession hervorgegangene, teils locker bestockte Waldfläche mit einer Größe von ca. 1,03 ha, überwiegend bestehend aus Eichen, Birken, Vogelbeere, Kirschen, Hasel usw.. Die Fläche wird durch einen diagonal verlaufenden Fuß-/Radweg geschnitten. Im nördlichen Bereich befinden sich deutlich jüngere Waldgehölze als im südlichen Flächenanteil. Die Waldfläche muss für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Mit Stellungnahme vom 05. April 2017 teilte die untere Forstbehörde mit, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen, umliegenden Bebauung und der Lage der Fläche es grundsätzlich möglich sei, die Waldfläche einer baulichen Entwicklung zuzuführen. Die erforderliche Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG wurde forstbehördlicherseits in Aussicht gestellt. Es wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass ein gesondertes Prüf- und Genehmigungsverfahren erforderlich sei, im Rahmen dessen auch das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden müsse.

Wird die Waldumwandlung genehmigt, ist die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG verpflichtet, eine Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandelnden Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann, aufzuforsten (Ersatzforstung). Die Ersatzforstungsflächengröße richtet sich grundsätzlich nach der umzuwandelnden Fläche und dem festgelegten Ausgleichsverhältnis. In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde wird ein Ausgleichsverhältnis von 1 zu 1,5 erforderlich, da es sich um eine sehr inhomogene Waldfläche, die durch diverse Baum- und Straucharten in unterschiedlichen Altersstrukturen gekennzeichnet ist, handelt. Es lassen sich neben Naturverjüngung, jungem Wald (im Süden und Osten) auch Nichtholzbodenflächenanteile auf der Fläche finden. Mit dem Ausgleichsverhältnis von 1 zu 1,5 wird eine kurzfristige bis mittelfristige Wiederherstellbarkeit der Waldfunktion gewährleistet.

Südlich der 'bewegten' Hügellandschaft befindet sich als Abgrenzung zum Wohngebiet 'Smaalkoppel' eine mit Gehölzen bestandene, etwa zwei Meter hohe und breite Verwallung. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesetzlich geschützten Knick, sondern um ein 'Sonstiges Feldgehölz' mit ausgeprägtem Baumbestand. Das Feldgehölz zieht sich auch außerhalb der Verwallung weiter ostwärts in Richtung Schulgebäude fort. Entlang des Sportplatzes, außerhalb des Plangebietes, verlaufen weitere Gehölze in Richtung Forellenbach.

Im Osten, begleitend zum Forellenbach, ist ein ebenfalls üppiger Gehölzbestand vorhanden. Dieser Gehölzbestand zieht sich auch weiter südlich fort. Die Gehölze im Plangebiet und zum Teil auch außerhalb, stehen untereinander im Verbund und weisen einen naturnahen Charakter auf.

Im Norden befinden sich entlang der vorhandenen Straße diverse Einzelbäume. Es handelt sich überwiegend um Pappeln und Birken mit Stammdurchmessern von ca. 0,20 - 0,35 m. Vereinzelnd sind auch Eichen anzutreffen. Ebenfalls befindet sich ganz im Nordwesten an der Zufahrt ein ca. 11 m langer Abschnitt eines Knicks. Dieser Abschnitt ist bereits in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 festgesetzt und gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.

Bewertung

Der Wald und der Knickabschnitt haben aufgrund ihres naturnahen Charakters und des Schutzstatus eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz. Das ausgeprägte Feldgehölz auf der Verwallung im Süden sowie die Gehölze entlang des Forellenbachs im Osten haben aufgrund des naturnahen Charakters ebenfalls eine besondere Bedeutung. Die Gehölze stehen außerdem untereinander im Verbund.

Die Grünfläche, die Birken und Pappeln, das Schulgelände sowie die Tennisplätze haben eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Das Plangebiet ist derzeit vollständig eingegrünt. Durch den Neubau und den damit verbundenen Waldverlust wird sich aber eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. Der Neubau ist vertretbar, wenn eine ausreichende Ein- bzw. Durchgrünung vorgesehen wird. Durch die Lage direkt zwischen der vorhandenen Schule, den Tennisplätzen und einem Wohngebiet ist für den gewählten Standort eine Vorbelastung für das Landschaftsbild gegeben.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Waldfläche, das Schulgelände und die Tennisplätze, ebenso wie aus der Umgebung auf das Gelände.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass neue Ein- bzw. Durchgrünungsmaßnahmen auf der Neubaufläche erforderlich werden.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Da auf dem zu überplanenden Standort bereits eine Schule bzw. Tennisplätze vorhanden sind, führt die Errichtung der Ganztagsschule zu keinen signifikanten zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete, als es bisher bereits der Fall ist. Von den Kindern einer Grundschule ausgehender Lärm darf außerdem nicht nach Immissionsgrenz- oder Richtwerten beurteilt werden. Dennoch wurde eine schalltechnische Untersuchung seitens der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse sind dem Kapitel 3.3 dieser Begründung zu entnehmen.

In den 90er Jahren befand sich ca. im Bereich der Tennisplätze und der heutigen Sukzessionsfläche ein Sportplatz mit Schwarzgrand-Belag. Es konnten bei einer damals durchgeführten Untersuchung erhöhte Dioxin- und Schwermetallgehalte nachgewiesen werden. Das Material konnte unter einer Abdeckung unbelasteten Bodens im Untergrund verbleiben. Da hier nun ein Schulgelände entstehen soll, wurde seitens des Kreises angeordnet, den belasteten Boden aus Vorsorgegründen zu beseitigen. Aus diesem Grund wurde ein neues Gutachten durch die HPC AG, Niederlassung Hamburg, am 25.05.2020 erstellt, das die Überprüfung des Altlastenverdachts zur Aufgabe hat. Durch die vorliegende Bodenuntersuchung von HPC vom 29.05.2020 konnte die Schlackeschicht lokalisiert und ihre Höhenlage bestimmt werden. Ein Abgleich der Befunde mit der aktuellen Hochbauplanung hat ergeben, dass durch die Bauarbeiten kein Eingriff in die Schlackeschicht erfolgt. Das Gebäude im betreffenden Grundstücksteil wird nicht unterkellert und auf Streifenfundamenten flach gegründet. Planerisch wird die Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen optimiert, um nicht in den belasteten Horizont vorzudringen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden alle Gebäudeteile und technischen Anlagen oberhalb der belasteten Schicht liegen. Auch während der Bauarbeiten soll die Baugrube so flach wie möglich gehalten werden, so dass grundsätzlich kein Eingriff in die Schlackeschicht zu erwarten ist.

Da der belastete Horizont durch die Baumaßnahme nicht erreicht wird, wurde einvernehmlich durch alle Beteiligten dem Verbleib des Materials im Boden gegenüber einem Ausbau und damit verbundenem Freisetzen der Substanz der Vorzug gegeben. Laut Bundesbodenschutzverordnung ist bei einer Überdeckung von min. 35 cm, welche durchgängig erreicht werden kann, von keiner Gefährdung durch die Direktaufnahme im Sinne des Wirkungspfades Boden-Mensch auszugehen.

In einem früheren Gutachten der Firma Erwatec vom 27.10.2015 wurden die oberhalb der Schlackeschicht liegenden Auffüllböden als nicht tragfähig eingestuft. Dies wurde durch das Gutachten von HPC vom 29.05.2020 widerlegt. Die Ergebnisse der leichten Rammsondierungen, die im Zuge dessen ausgeführt wurden, zeigen, dass die Auffüllungen unterhalb des organischen Oberbodens bereits überwiegend eine mitteldichte Lagerung aufweisen. Die Kornverteilungskurven lassen darüber hinaus auf eine ausreichende Verdichtbarkeit des Materials schließen. Demnach müssen die Auffüllböden nicht grundsätzlich ausgetauscht werden, sondern können durch eine flächige Nachverdichtung die erforderlichen Verdichtungskriterien erreichen.

Trotz der engmaschigen Beprobung besteht ein Restrisiko, im Zuge der Bauarbeiten auf die belastete Schicht zu treffen. Eine absolute Sicherheit kann auch bei dem gewählten engen Beprobungsraster nicht erzielt werden. Die Erdbauarbeiten sollen daher im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner betreut werden, so dass ein wider Erwarten auftretender Eingriff in die Schlackeschicht unmittelbar bemerkt wird. Sollte dieser Fall eintreten, werden die betroffenen Böden in diesen Bereichen fachgerecht ausgebaut und entsorgt. Die Mitarbeiter der ausführenden Erdbaufirma werden auf einen sachgemäßen Umgang mit dem Material im Rahmen eines geeigneten Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß TRGS 524 hingewiesen.

Im Sinne der Vorsorge werden auch Auffüllungen, die nur Einzelkomponenten der Schlacke beinhalten, entweder durch Gebäudeteile bzw. versiegelte Oberflächen oder einer mindestens 50 cm mächtigen Schicht aus unbelastetem Oberboden überdeckt. Für diese oberste Bodenschicht von 50 cm soll ebenfalls durch eine enge Betreuung der Arbeiten und zwischenzeitliche Beprobungen ein max. Dioxinwert von 5 ng/kg sichergestellt und durch Freimessung nach Abschluss der Arbeiten dokumentiert werden. Bei diesem Zielwert ist der Boden als unbelastet einzustufen und ungeprüft für jegliche Nutzung geeignet.

Das Bodenmanagement ist Teil der Beauftragung der Architekten. Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll aufgrund größtmöglicher Vorsicht der Oberboden einer weiteren Untersuchung unterzogen werden, um den Nachweis der Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Schadstoffbelastung für die Zukunft zu führen.

Die Ausgestaltung des Plangebietes mit dem Gehölzverbund und den Fuß- und Radwegen bietet eine Erholungsfunktion für den Menschen. Es ist vorgesehen, die randlichen Gehölzstrukturen zu erhalten, ebenfalls bleibt der Großteil der Wege bestehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Waldfläche, Schulgelände und Tennisplätze bestehen bleiben.

Bewertung

Die Ausweisung einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Grundschule, Kinderbetreuung und andere soziale Infrastruktur' wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Dennoch wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, aus der sich Schallschutzmaßnahmen ergeben (vgl. Kap. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass kein Eingriff in die Schlackeschicht stattfindet. Die Erholungsfunktion bleibt größtenteils erhalten.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet befinden sich keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter. Generell ist aber im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Fläche

Im vorliegenden Fall wird eine zusätzliche Fläche in Anspruch genommen, die sich jedoch unmittelbar zwischen der vorhandenen Wohnbebauung, der Schule und den Sportanlagen befindet.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es würde keine Inanspruchnahme einer weiteren Fläche erfolgen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bereitet eine zusätzliche Bodenversiegelung bzw. einen damit verbundenen zusätzlichen Landschaftsverbrauch vor. Durch die Beseitigung einer kleinen Waldfläche ergeben sich nachteilige Umweltauswirkungen. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind zu beachten, ebenso die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen.