Planungsdokumente: Lütjensee - B-Plan 17, 1. Änderung (Dwerkaten)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Schutzgut Tiere und Pflanzen (Arten- und Lebensgemeinschaften)

Als bedeutsame Biotopstrukturen sind im Plangebiet einige Knicks vorhanden, die dem Schutz der Naturschutzgesetze (BNatschG § 30 i. V. m. LNatSchG § 21) unterliegen. Diese wurden in der Ursprungsbebauungsplanung festgesetzt. Die vorhandenen als potentielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen geltenden Einzelbäume wurden zum Erhalt festgesetzt. Vorhandene Grün- und Gehölzstrukturen wurden zum Erhalt festgesetzt.

Als Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Tiere und Pflanzen wurden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Niederungsbereich des Ripsbeks festgesetzt. Die Flächen sind als artenreiche Gras- und Staudenflur zu entwickeln.

Die Fläche auf der eine Flüchtlingsunterkunft entstehen soll, wird derzeit als Grünlandfläche genutzt.

Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 erfolgen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen.

Artenschutz

Ein Bebauungsplan darf nur Festsetzungen enthalten, die bei ihrer Ausführung entweder nicht gegen Artenschutzrecht verstoßen oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG erfüllen. Dabei sind für die artenschutz­rechtliche Betrachtung des Eingriffs gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nur die nach europäischem Recht streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL und die europäischen Vogelarten relevant.

Da sich die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 lediglich auf die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke innerhalb der bereits festgesetzten Gewerbegebiete bezieht, sind keine (potenziellen) Lebensräume von Tieren und Pflanzen betroffen.

Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG werden somit nicht erfüllt. Die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 verstoßen nicht gegen das Artenschutzrecht.

Schutzgut Klima, Luft

Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten, da die relevanten Einflussfaktoren unverändert bleiben.