Planungsdokumente: Außenbereichssatzung der Gemeinde Großensee

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

§ 1

Die Satzung gilt für den Bereich, der in der beigefügten Planzeichnung festgesetzt ist. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 (1)

(1)

Die maximale Firsthöhe der Gebäude beträgt 7,5 m. Die Firsthöhe ist der höchste Punkt der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Firsthöhe ist mit + 0,00 die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschossbereich des jeweiligen Gebäudes.

Bezugspunkt für den Fertigfußboden im Erdgeschossbereich der Gebäude ist der jeweils in der Planzeichnung festgesetzte Höhenbezugspunkt über NHN. Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur zur Herstellung einer waagerechten Bodenplatte für Gebäude, Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO, Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Terrassen zulässig. Eine Über- oder Unterschreitung des festgesetzten unteren Bezugspunktes ist um bis zu 0,5 m zulässig. (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

§ 3 (2)

(2)

Die überbaubaren Flächen ergeben sich aus den Festsetzungen in der Planzeichnung. Die maximal zulässige Grundfläche je Grundstück beträgt

200 m2. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch Gargen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 % überschritten werden.

(§ 9 (1) Nr. 2 BauBG, §19 (4) BauNVO)