Planungsdokumente: 2. Änderung des B-Planes Nr. 74 "Schleiterrassen"; hier: Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

Begründung

1.1.2. Zwecke der Bauleitplanung

Der Bebauungsplan Nr. 74 schließt in Text-Ziffer 1.2.3 in den Baufeldern 8, 9, 22 und 23 Ferienwohnungen nach § 13a BauGB aus.

Die 1. Änderung bleibt bei der Systematik des Bebauungsplanes Nr. 74 zu Ferienwohnungen.

Die 3. Änderung überplant u. a. die Baufelder 22 bis 24. Sie bleibt aber bei der Systematik des Ursprungsplanes.

Aus dieser Festsetzungsform ist erkennbar, dass Ferienwohnungen ursprünglich in nur einem eng begrenzten Bereich gewollt waren.

Nun wird immer deutlicher, dass der Druck auf die Umwandlung des Plangebietes von Dauer- auf Ferienwohnungen wächst. Gleichzeitig fehlt es an Hauptwohnraum für die Bürger der Stadt. Daher besteht das Ziel der Planung darin, dass Hauptwohnen im Plangebiet zu stärken.

Die Neuaufstellung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) stellt durch den neuen § 13a BauNVO – nach Ansicht des Gesetzgebers - nun deklaratorisch klar, dass der Begriff „Ferienwohnung“ unter einem nicht störenden Gewerbebetrieb bzw. einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes fällt und somit in fast allen Baugebieten nach § 3 bis 7 BauNVO ausnahmsweise oder allgemein zulässig ist.

Nicht ausgeschlossen sind im Bebauungsplan Nr. 74 und seinen Änderungen:

  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe § 4 Absatz 3 Nummer 2 und
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1.

Somit sind „Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen)“ als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig und zusätzlich „Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes“ nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 ausnahmsweise in allen Baufenstern zulässig.

Das Ziel der 2. Änderung besteht nun darin, das zur Verfügung stehende Planungsrecht dahingehend zu nutzen, dass im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 74 und seiner 1.und 3. Änderung in allen WA-Gebieten Ferienwohnungen – auf Grundlage der Rechtslage – ausgeschlossen werden. Somit besteht ein städtebauliches Erfordernis dahingehend, den Bebauungsplan entsprechend anzupassen.

1.1.3. Alternativuntersuchung

Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 74 und seiner 1. und 3. Änderung ist bebaut.

Somit handelt es sich hier um eine rechtliche Anpassung der städtebaulichen Ziele an das ursprüngliche Planungsziel, hier Hauptwohnungen für die Bürger der Stadt zu schaffen.

Gemäß dem Urteil des BVerwG vom 12.12.1996 (– 4 C 29.94 – E 102, 331, 338 f.) muss sich eine Gemeinde nicht gewissermaßen ungefragt auf eine umfassende Alternativsuche machen, sondern kann sich auf eine Alternative beschränken, die sich, bei lebensnaher Betrachtung, in Erwägung ziehen lässt.

Das Planungsrecht des Bebauungsplanes soll lediglich die ursprünglichen Planungsziele der Stadt rechtlich eindeutiger absichern. Andere Lösungsansätze sind an dem Standort städtebaulich nicht sinnvoll und kommen daher bei einer „lebensnahen Betrachtung“ nicht in Erwägung.

1.1.4. Dokumentation des bisherigen Planverfahrens

Verfahrensstand nach Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017:

StandPlanverfahrenGesetzesgrundlageZeitraum
xAufstellungsbeschluss § 10 BauGB
frühzeitige Information§ 3 (1) BauGB
frühzeitige Information der Gemeinden, TöB und Behörden§ 4 (1) BauGB
Auslegungsbeschluss
Beteiligung TöB, Behörden und Gemeinden§ 4 (2) und 2 (2) BauGB
Öffentliche Auslegung§ 3 (2) BauGB
Beschluss der Stadtvertretung§ 10 BauGB