1.1 Allgemeine Wohngebiete (WA)
(§ 4 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)
In dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.
Die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzulässig:
Anlagen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen.