2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die maximale Firsthöhe beträgt 8,5 m. Darin inbegriffen sind auch untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine.
Die maximale Firsthöhe (FHmax) hat als Bezugspunkt die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (OKFF).
Die Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens baulicher Anlagen darf die Höhe des innerhalb des Baufensters fixierten Höhenbezugspunktes von 24,5 m über NHN nicht überschreiten.