Planungsdokumente: 2. vereinfachte Änderung B-Plan Nr. 1 Gemeinde Damendorf

Textliche Festsetzungen

2.1 Höhe baulicher Anlagen

(§ 18 BauNVO)

Die maximale Firsthöhe beträgt 8,5 m. Darin inbegriffen sind auch untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine.

Die maximale Firsthöhe (FHmax) hat als Bezugspunkt die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (OKFF).

Die Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens baulicher Anlagen darf die Höhe des innerhalb des Baufensters fixierten Höhenbezugspunktes von 24,5 m über NHN nicht überschreiten.

2.2 Begrenzung der Anzahl von Wohnungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Bei einer Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen ist nur eine Wohneinheit je Wohngebäude (je Doppelhaushälfe bzw. Hausscheibe) zulässig.

3. Baugestalterische Festsetzungen

(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 84 LBO S-H)