3.1 Fassaden / Außenflächen
Die Außenfassade der Hauptgebäude ist in Holzbauweise unzulässig. Die Giebelbereiche der Hauptgebäude und Schmuckbänder in untergeordneter Flächengröße sind in Holzbauweise zulässig.
Die Außenfassade der Hauptgebäude ist in Holzbauweise unzulässig. Die Giebelbereiche der Hauptgebäude und Schmuckbänder in untergeordneter Flächengröße sind in Holzbauweise zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Innerhalb des Geltungsbereiches oder alternativ auf dem Flurstück 59/30 der Gemeinde Damendorf sind mindestens vier standortgerechte Laub- oder Obstbäume mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch Pflanzungen gleicher Art zu ersetzen. Die Wurzelbereiche sind von jeglicher Versiegelung freizuhalten und als Vegetationsflächen anzulegen.