4.2 Erhaltung von Bäumen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 16-18 cm zu ersetzen.
Innerhalb der Wurzelbereiche sind Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, Versiegelungen sowie das Verlegen von Leitungen unzulässig.