Planungsdokumente: 2. vereinfachte Änderung B-Plan Nr. 1 Gemeinde Damendorf

Textliche Festsetzungen

4.2 Erhaltung von Bäumen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

Die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 16-18 cm zu ersetzen.

Innerhalb der Wurzelbereiche sind Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, Versiegelungen sowie das Verlegen von Leitungen unzulässig.

4.3 Wasserhaushalt und Oberflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB, § 8 Abs. 1 LBO S-H)

Stellplätze und Erschließungsflächen auf privatem Grund sowie Grundstückszufahrten sind mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,7 herzustellen. Eine Befestigung, die die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentliche mindert, wie Betonunterbau und Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung sind nicht zulässig.

Nicht überbaute Grundstücksflächen des bebauten Grundstücks sind gemäß § 8 Abs. 1 LBO S-H wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

4.4 Bodenschutzmaßnahmen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Während der Erdarbeiten ist darauf zu achten, dass der Bodenaushub getrennt nach Ober- und Unterboden gelagert und anschließend wieder fachgerecht eingebaut wird. Eine Schadverdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge und Lagerflächen ist zu vermeiden. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die ursprüngliche Luft- und Wasserdurchlässigkeit des Bodens wieder herzustellen. Die DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) sowie die DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten) sind zu berücksichtigen.

Im Zuge der Maßnahmen sind die Vorgaben des § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.