Planungsdokumente: 2. vereinfachte Änderung B-Plan Nr. 1 Gemeinde Damendorf
Begründung
4.2.1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 bis 15 BauNVO)
Entsprechend der angestrebten Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Aus nachbarschützenden Gründen sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen.
Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind unzulässig, da diese Nutzungen innerhalb des Wohngebietes und der angrenzenden Bebauung neue und den Wohncharakter beeinträchtigende Konflikte schaffen würden.
4.2.2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 21a BauNVO)
Grundflächenzahl
Entsprechend dem vorgesehenen Planentwurf wird für das Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,3 festgesetzt. So wird neben der Umsetzung der geplanten baulichen Nutzung gleichzeitig eine hohe Freiflächenversorgung gewährleistet, welche sich an die umgebende Bebauungsdichte anpasst.
Anzahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
Die Anzahl der Vollgeschosse wird gemäß städtebaulichem Entwurf auf ein Geschoss festgesetzt.
Da eine Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse keine exakte Aussage zur baulichen Gesamthöhe trifft, wird im Geltungsbereich die Höhe baulicher Anlagen (Firsthöhe) auf maximal 8,5 m beschränkt. Diese Festsetzung trägt neben einer nachbarschützenden Funktion zu einer einheitlichen Höhenlandschaft der neuen Bebauung unter Berücksichtigung der umgebenden kleinteiligen Siedlungsstruktur bei und umfasst ebenfalls untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine.
Den Bezugspunkt für diese maximale Firsthöhe bildet die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der baulichen Anlagen. Damit die zukünftige Bebauung möglichst natürlich in die Topographie des Plangebietes eingebunden wird, gleichzeitig aber auch Schwierigkeiten hinsichtlich der Entwässerung von ablaufendem Oberflächenwasser vermieden werden, wird eine maximale Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der baulichen Anlagen von 24,5 m über NHN in Form eines Höhenbezugspunktes innerhalb des Baufensters festgesetzt.
Begrenzung der Anzahl von Wohnungen
Im Falle der Errichtung von Hausgruppen bzw. Doppelhäusern wird die Anzahl der Wohneinheiten aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen auf eine WE je Hausscheibe / Doppelhaushälfte begrenzt.