Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 A - 2. Änderung für das Gebiet des Rettungszentrums

Begründung

4.4. Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Diese sind so geschnitten, dass das Plangebiet gut bebaubar ist und die zulässige Grundfläche auch innerhalb des Baufensters realisiert werden kann.

Im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 7 A wird in der 2. Änderung und Erweiterung die südwestliche und nordöstliche Baugrenze begradigt und auf den Erweiterungsbereich ausgedehnt. Zudem werden diese Baugrenzen näher an die Grundstücksgrenzen herangerückt, um eine bessere Ausnutzbarkeit zu gewährleisten. Sie halten an der südwestlichen Plangebietsgrenze einen Abstand von 3 m ein, wobei die Abstandsvorschriften der LBO (Schl.-H.) weiterhin zu berücksichtigen sind. An der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Bildungszentrums. Es dient dem Bildungszentrum (Deutsche Rentenversicherung Bildungszentrum e.V.) zur Erschließung der Waldfläche im nordwestlichen Bereich.

Dem Rettungszentrum wird gemäß dem Planungsziel der Nachverdichtung ein größtmöglicher Spielraum für die Bebaubarkeit eingeräumt.

Der Abstand an der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Landesstraße L 71 wird im Vergleich zum B-Plan 7 A begradigt und beträgt 8,0 m. Auf dem benachbarten Grundstück im Nordwesten befindet sich Wald gem. dem Landeswaldgesetz. Hier muss ein Waldabstand eingehalten werden, so dass die Baugrenze um 25 m vom Waldgrundstück abgerückt wird (Für Einzelheiten zum Waldabstand wird auf das Kapitel 5.2 Wald verwiesen). Einige Gebäudeteile werden in dem Zusammenhang als künftig fortfallend markiert, da sie sich außerhalb der Baugrenze befinden. Die Gebäude genießen weiterhin Bestandsschutz, sollen aber im Zuge einer Neubebauung des Grundstückes entfallen.

4.5. Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Garagen, Carports und Stellplätze mit ihren Zuwegungen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Bei Baumaßnahmen im Wurzelbereich (= Kronenbereich zuzüglich 1,5 m) von Bäumen sind die Satzung der Stadt Reinfeld (Holstein) zum Schutz des Baumbestandes und die Wurzelschutzrichtlinie (RAS-LP4) zu berücksichtigen.

Auf den Waldabstand wird hingewiesen. Siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen im Kapitel 5.2.

4.6. Freizuhaltende Flächen

Im Bereich der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen dürfen Einfriedungen, gärtnerische Anlagen und sonstige Nebenanlagen max. 70 cm hoch sein, gemessen von der Fahrbahnoberkante.

Diese Fläche dient dazu, den Sichtbereich (Sichtdreiecke) einer künftigen Erschließungsfläche (festgesetzt im Bebauungsplan Nr. 7 A, jedoch noch nicht verwirklicht) in die Ahrensböker Straße freizuhalten und die Gefährdung der auffahrenden PKW zu minimieren. Diese Festsetzung wurde aus dem Bebauungsplan Nr. 7 A übernommen.