Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 35B - Teil A -für den Bereich zw. Großenseer Str. und dem Ziegelbergweg sowie der Bürgerstr. und der Str. Alter Markt, Erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB

Textliche Festsetzungen

5.3 Freizeitlärm

Zum Schutz der Wohnnutzung vor Freizeitlärm sind bis zu einem Abstand von 47 m zur nördlichen Grenze des Plangeltungsbereiches an der Nordfassade vor schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 nur festverglaste Fenster zulässig. Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein nicht überschreitet.

6. Gestalterische Festsetzungen für die Allgemeinen Wohngebiete (§ 84 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB)

6.1 Dachgestaltung

Es sind geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 10° bis 45° zulässig. 

Diese Dächer sind nur mit Pfannen in roten, rotbraunen oder schwarzen Farbtönen einzudecken. Abweichend hiervon sind auch andere Materialien und Farben zulässig, sofern es sich um Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen oder vergleichbare Einrichtungen handelt. 

Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° unterliegen nicht den Festsetzungen der Mindestdachneigung und Farbgestaltung. Diese sind dauerhaft und extensiv zu begrünen.