Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 35B - Teil A -für den Bereich zw. Großenseer Str. und dem Ziegelbergweg sowie der Bürgerstr. und der Str. Alter Markt, Erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Öffentliche Grünflächen

Innerhalb des Plangebiets wird ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender zentraler Grünzug entsprechend der städtebaulichen Konzeption mit einer Breite von ca. 10 bis 60 m als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Grünfläche A) festgesetzt. Der Grünzug soll als qualitätsvoller Erholungsraum für die Bewohner des Quartiers und der Umgebung gestaltet und mit Spielmöglichkeiten ergänzt werden. Es ist vorgesehen Spielstationen für Kinder und auch von allen Altersgruppen zu nutzende Trimmgeräte für den Außenraum zu installieren. Ergänzt werden diese Bewegungsangebote durch Aufenthaltsbereiche mit Sitzbänken. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche soll eine Wegeverbindung in Nord-Süd-Richtung sowie nach Westen zum WA 10 und 11 hergestellt werden.

Im Osten wird die bereits vorhandene Wegeverbindung in eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage integriert. Es ist vorgesehen neben der bestehenden Nord-Süd-Wegeverbindung nach Westen zu den angrenzenden Wohngebieten Wegeführungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche herzustellen.

Im Nordwesten des Plangebiets wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt, um den bereits vorhandenen BMX-Fahrradplatz „Dirtpark“ planungsrechtlich zu sichern.

Die Festsetzungen der Grünflächen sollen insgesamt zur Attraktivierung des Plangebiets beitragen, als qualitätsvoller Erholungsraum dienen sowie das Plangebiet in die Umgebung eingrünen und die bereits vorhandenen Grün- und Gehölzstrukturen planungsrechtlich sichern.

Private Grünflächen

Im Bereich der vorhandenen und gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG geschützten Knickstrukturen werden private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Gehölzstreifen festgesetzt, um die bestehende Grünstruktur, die das Plangebiet prägt, in die städtebauliche Konzeption zu integrieren. Durch diese Festsetzung findet jedoch eine Entwidmung der Knicks statt. Detaillierte Angaben hierzu sind im Grünordnerischen Fachbeitrag (Anlage 2) enthalten.

Zudem wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage westlich des WA 2 festgesetzt. Diese Grünfläche dient ebenfalls der Eingrünung des Plangebiets sowie der Naherholung der Bewohner.

Die privaten und öffentlichen Grünflächen sind langfristig, fortwährend und kontinuierlich zu pflegen, so dass eine Waldentwicklung auf den Grünflächen, beispielsweise durch natürlich ablaufende Sukzessionsprozesse, durch entsprechende Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, unterbunden wird.

3.6.2. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Entlang der geplanten Straßenverkehrsflächen sind zur Durchgrünung des Quartiers und für die Gestaltung des Straßenbildes insgesamt 73 (Teilbereich A und B) standortgerechte Laubbäume zum Anpflanzen festgesetzt. Auf den Teilbereich A entfallen davon 47 Baumstandorte. Von den festgesetzten Standorten kann mit Rücksicht auf die Lage von Grundstückszufahrten und Leitungsanschlüssen abgewichen werden. Die festgesetzte Anzahl von Bäumen ist jedoch einzuhalten.

Zur Gestaltung der Grundstücke und Vermeidung von monotonen Stellplatzanlagen auf den privaten Grundstücken wird festgesetzt, dass bei der Errichtung von Stellplatzanlagen je angefangene sechs Stellplätze mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen ist. Darüber hinaus sind bei der Errichtung von Stellplatzanlagen Hecken aus Laubgehölzen zu pflanzen. Die Hecken sollen eine Mindesthöhe von 1,20 m aufweisen. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ist die Mindesthöhe nicht einzuhalten, da zur Herstellung des gewünschten offenen Charakters im Plangebiet Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen auf 0,80 m begrenzt werden (vgl. 3.4.4 Gestalterische Festsetzungen).

Des Weiteren wird zur Gestaltung und Begrünung der privaten Grundstücksflächen festgesetzt, dass je Baugrundstück mit einer Mindestgröße von 500 m² ein standortgerechter, heimischer Laubbaum oder ein Obstbaum (Hochstamm) zu pflanzen ist.

Die Baumanpflanzungen sind entsprechend der Baumliste im Grünordnerischen Fachbeitrag (vgl. Anlage 2) vorzunehmen. Die Auswahl der vorgeschlagenen Baumarten orientiert sich dabei überwiegend an gestalterischen Gesichtspunkten. Es wird die Verwendung von maximal mittelgroßen, standortgerechten Baumarten empfohlen.

Zur Gestaltung der öffentlichen Grünflächen wird festgesetzt, dass in der Grünfläche A pro angefangene 500 m² Fläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen ist. Die Grünfläche A soll als qualitätsvoller Erholungsraum und mit Spielmöglichkeiten gestaltet werden, so dass hier die Anzahl der zu pflanzen Bäume höher festgesetzt wird.

Das grünordnerische Konzept sieht innerhalb der öffentlichen Grünfläche A zu der im Westen angrenzenden Wohnbebauung Anpflanzungen bzw. Eingrünung vor, daher wird entlang der westlichen Grenze der Grünfläche A eine Anpflanzfläche mit einer Breite von 3,5 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind Bäumen und Sträucher durchgehend aus mindestens 50 % standortheimische Gehölze zu pflanzen. Diese sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Die Anpflanzfläche wird im Bereich des zu erhaltenen Baumes ausgeweitet, um diesen in den Anpflanzbereich mit aufzunehmen.

Die vorhandenen Knickstrukturen werden neben der Grünflächenfestsetzung als Fläche zum Erhalt festgesetzt, um die bestehenden Knickstrukturen zu schützen. Detaillierte Angaben zum Ausgleich für die auf den privaten Grundstücken liegenden Knickstrukturen sind im Grünordnerischen Fachbeitrag (Anlage 2) enthalten. Innerhalb der Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind durchgehend mindestens 50 % standortheimische Gehölze dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.

Darüber hinaus werden die drei ortsbildprägenden Eichen, die als Überhälter in dem südlichen Knick stehen, gesondert zum Erhalt festgesetzt, damit diese nicht im Rahmen der 50 % Regelung ggf. entfallen.

Zur Vermeidung und Minimierung der Versiegelung innerhalb des Plangebiets wird festgesetzt, dass Stellplätze und Erschließungsflächen auf privaten Grundstücken mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen sind. Eine Befestigung, die die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindert wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung ist nicht zulässig.