Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel für das Gebiet "Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Weg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1 Planungsgrundlagen

Text Die Gemeindevertretung der Gemeinde Barsbüttel hat in ihrer Sitzung am 24.11.2016 den Auf­stellungs­beschluss der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 1.54 „Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Straße" der Gemeinde Barsbüttel beschlossen. Diese wurden ortsüblich bekannt gemacht.

Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Barsbüttel stellt die Fläche des Plan­gebietes als Flächen für die Landwirtschaft dar. Um das Vorhaben des Bebauungs­planes Nr. 1.54 der Gemeinde Barsbüttel umsetzen zu können, ist eine Änderung des wirk­samen Flächennutzungs­planes erforderlich.

Die Fläche der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel ist deckungs­­gleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.54 der Gemeinde Barsbüttel.

Die Gemeinde Barsbüttel folgt mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes dem Ent­wick­lungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel wurde zunächst im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 1.54 begonnen, aufgrund der größeren Bearbeitungstiefe der verbindlichen Bauleitplanung, wird die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bauleitplanverfahren vorgezogen.

Die Aufstellung erfolgt nach dem Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2017, i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F.v. 23.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017, dem Bundes­natur­schutzgesetz in der Fassung vom 29.07.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetztes vom 30.06.2017, dem Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 und der aktuellen Fassung der Landesbauordnung (LBO).

Stand des Verfahrens

Durch das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde die Ã-ffentlichkeit frühzeitig über die Inhalte der Planung informiert und konnte sich hinsichtlich vorhandener Anmerkungen und Bedenken zum vorgestellten Vorhaben äußern.

Die frühzeitige Beteiligung der Ã-ffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch Auslegung in der Zeit vom 06.02.2017 bis 10.03.2017 durchgeführt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß  § 4 Abs. 1 BauGB für die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der Zeit vom 06.02.2017 bis 10.03.2017 durchgeführt.

Das Verfahren dient der Sondierung (sog. Scoping), in dem Behörden und sonstige Träger öffent­licher Belange Gelegenheit gegeben wurde, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen und Hinweise wurden geprüft und gegebenenfalls im weiteren Planungs­prozess berücksichtigt.

Am …. wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Barsbüttel der Entwurfs- und Aus­legungsbeschluss der 40. Änderung des Flächen­nutzungs­planes gefasst.

Die Beteiligung der Ã-ffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am … ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom … aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben. Die Ã-ffentlichkeit und die Behörden und Träger öffentlicher Belange haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit ihre Anregungen und Hinweise zur Planung im Zeitraum vom … bis … ab­zu­geben.

Gemäß der §§ 1 und 1a sowie 2 und 2a BauGB ist eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht (UB) dokumentiert werden; der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil dieser Begründung (Teil 2). Mit dieser Arbeit wurde das Büro Bendfeldt Hermann Franke, 24116 Kiel beauftragt.

2 Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete planerische Vorgaben

Die Gemeinden/Städte haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städte­bau­liche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne „Flächennutzungspläne" (vorbereitende Bauleitplanung) und „Bebauungspläne" (verbindliche Bauleitplanung) sind die Steuerungsinstrumente der Gemeinde/Stadt für eine geplante und städtebauliche Entwick­lung des Gemeinde- bzw. Stadtgebietes. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 3, 4 BauGB). Folgende planerische Vorgaben sind bei der Bauleit­planung zur Aufstellung der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel aus den bestehenden und übergeordneten Fachplänen zu berücksichtigen:

2.1 Landesentwicklungsplan - LEP (2010)

Der Landesentwicklungsplan enthält für die Gemeinde Barsbüttel die nachfolgenden Darstellungen:

· Die Gemeinde Barsbüttel hat die Einstufung eines Stadtrandkernes II. Ordnung im Ordnungs­raum Hamburg

· Die Gemeinde Barsbüttel liegt innerhalb des 10km-Umkreises um Hamburg

· Die Gemeinde Barsbüttel liegt auf einer Landes­entwicklungsachse

· Die Gemeinde liegt am Kreuzungspunkt der Autobahnen A1 und A 24