Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 59 Gebiet: Westlich Hamburger (L94), südlich angrenzend an die vorhandene Bebauung Lessingstraße / Hamburger Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1. Städtebau

Planungsrechtlich soll ein Teil des bestehenden Waldgebietes in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung für soziale Zwecke geändert werden. Dazu wird die benötigte ca. 0,54 ha große Waldfläche umgewidmet und gerodet. Ein entsprechender Waldersatz in 1,5-facher Größe wird an geeigneter Stelle nachgewiesen.

Die Gemeinbedarfsfläche wird zu Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 5 BauGB entwickelt und bedarf daher keiner gesonderten Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Der Zweck der Gemeinbedarfsfläche ist durch die Bestimmung „KITA“ hinreichend definiert.

Das Bauvorhaben wird dem Nutzungszweck entsprechend durch die Gemeinde errichtet. Es ist geplant, auf dem Grundstück ein KITA-Gebäude mit ca. 1.200 m² Grundfläche für etwa 100 Kinder unterzubringen, aufgrund der bisherigen positiven Bevölkerungsentwicklung Trittaus soll eine Ausbaureserve von nochmals ca. 250 m² vorgesehen werden. Die notwendigen Stellplätze sind innerhalb der Gemeinbedarfsfläche bzw. der Fläche für Stellplatzanlagen herzustellen, im westlichen Bereich sollen die Freiflächen der KITA entstehen.

Der Baumbestand sowie die Knickstrukturen sind aufgenommen worden und in der Planzeichnung dargestellt. Der Gehölzbestand nördlich der Gemeinbedarfsfläche prägt das Plangebiet und soll als Abschirmung zu den benachbarten Wohngebäuden erhalten werden. Innerhalb dieses Grünstreifens verläuft der aus Richtung Osten kommende und nach Nordwesten in das Wohngebiet hinein führende Fußweg. Weitere, das Plangebiet wesentlich prägende, Vegetationselemente werden durch Erhaltungsgebote gesichert.

4.2. Verkehrliche Erschließung

Die Erschließung der Kindertagesstätte erfolgt ausschließlich über die Hamburger Straße (L 94). Aufgrund der Lage außerhalb der Ortsdurchfahrt, jedoch in unmittelbarem Anschluss an die bebaute Ortslage, kann der vorgesehenen Zufahrt durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr zugestimmt werden. Die Verkehrsfläche ist für die zu erwarteten Verkehre ausreichend leistungsfähig.

Innerhalb der Anbauverbotszone von 20 m gemessen von äußeren Fahrbahnrand der L 94 sind Hochbauten sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht zulässig. Die Anlage von Stellplätzen innerhalb der Anbauverbotszone ist jedoch möglich, die Detailplanungen innerhalb der Anbauverbotszone sowie der geplanten Zufahrt sind dem LBV zur Abstimmung vorzulegen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus weist darauf hin, dass es sich bei der Zufahrt zur L 94 um eine gebührenpflichtige Sondernutzung handelt, die beim LBV zu beantragen ist.

Die Stellplatzanlage für die Gemeinbedarfsfläche ist nach den Anforderungen der Bring- und Abholverkehre zu bemessen, die Stellplätze sind auf dem Baugrundstück unterzubringen. Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendwirkung und Verwechselung mit Verkehrszeichen ausgeschlossen sind.

4.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation

Der zu erhaltene Knickabschnitt an der südlichen Plangebietsgrenze wird in die vorliegende Planung integriert. Diese Gehölze dienen als natürliche Einfriedung und fördern die Eingrünung des Plangebietes.

Eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Privater Pflanzstreifen wurde zwischen dem vorhandenen Knick und der Gemeinbedarfsfläche angeordnet, um Beeinträchtigungen der geplanten Nutzungen auf das gesetzlich geschützte Biotop zu minimieren. Die Grünfläche ist als extensive Gras- und Krautflur auszubilden und mit Sträuchern, Totholz und Steinen so anzulegen, dass eine Optimierung des Streifens für Amphibien und Reptilien entsteht. Die Gras- und Krautflur ist 1x jährlich und nicht vor dem 1. Juli zu mähen. Das Mahdgut ist abzufahren. Bauliche Anlagen, Versiegelungen jeglicher Art, Ablagerungen sowie Auf- und Abgrabungen sind hier unzulässig. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Der Knick und Private Pflanzstreifen am südlichen Plangebietsrand sind vor Betreten (Menschen und Hunde) durch die Anlage eines Zaunes zu schützen.

Zwischen der Gemeinbedarfsfläche und den nördlich angrenzenden Baugrundstücken wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkanlage festgesetzt, auf der die Anlage einer Wegeverbindung zulässig ist. Bauliche Anlagen sowie Versiegelungen sind auf der Öffentlichen Parkanlage unzulässig. Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkanlage sind standortgerechte, heimische Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 12-14 cm anzupflanzen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann abgewichen werden, sofern notwendige Erschließungs- oder Versorgungsanlagen dieses erfordern. Die Gehölze sollen für eine optische und funktionale Trennung zwischen den Verkehrs- bzw. Wohnbauflächen und der Gemeinbedarfsfläche sorgen.

Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf (KITA) ist je zehn Stellplätze ein standortgerechter, hochstämmiger Laub- oder Obstbaum mit einem Stammumfang von mind. 12-14 cm in einer mind. 10 m² großen Baumscheibe zu pflanzen.

Zur dauerhaften Sicherung aller vorgesehenen Erhaltungs- und Anpflanzmaßnahmen wird festgelegt, dass alle anzupflanzenden und zum Erhalt festgesetzten Vegetationselemente auf Dauer zu erhalten und Abgänge in gleicher Art und Qualität zu ersetzen sind.

Die Festsetzungen zur Versickerung und zur Verwendung wasserdurchlässiger Belege minimieren die Eingriffe in das Schutzgut Wasser.