Planungsdokumente: Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) für das bebaute Gebiet des Guts Wittmoldt

Begründung

06. In Betracht kommende andere Planungsmöglichkeiten

Der Gemeinde Wittmoldt sind die demographischen Prognosen für die zukünftig eher stagnierende oder auch rückläufige Zahl der Wohnbevölkerung und deren Struktur bekannt. Es besteht deshalb derzeit kein Anlass, auf Planungsmittel zurückzugreifen, die eine große bauliche Außenentwicklung oder grundlegende Veränderungen der Nutzungsstruktur planungsrechtlich vorbereiten.

07. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB

Die Satzung konzentriert sich auf den Außenbereich der bebauten Bereiche der Gutsanlage Wittmoldt in der Gemeinde Wittmoldt. Die Gemeinde behält sich vor, im Bedarfsfall Planungsinstrumente zur Steuerung von Art und Maß der baulichen Nutzung bzw. zur Gestaltung einzusetzen. Im Rahmen dieser Satzung werden lediglich folgende Festsetzungen getroffen.

Räumliche Abgrenzung des Plangeltungsbereiches

Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Wittmoldt, Gebiet der bebauten Bereiche des Gutshofes Wittmoldt, werden gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1 : 2.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der festgesetzten Grenzen der Außenbereichssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den Bestimmungen der Außenbereichssatzung, im Übrigen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Dem Zweck der Außenbereichssatzung entsprechend, das Gut Wittmoldt nicht zu einem Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB (Innenbereichsvorschrift) und auch nicht zu einem durch Bebauungsplan planungsrechtlich ausgewiesenem Baugebiet zu entwickeln, werden für bestimmte Vorhaben erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen des § 35 BauGB (Außenbereichsvorschrift) geschaffen. So werden aus den ansonsten relevanten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, die einem Vorhaben entgegenstehen können, die Darstellung des Flächennutzungsplanes als 'Flächen für die Landwirtschaft' und die 'Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung' ausgenommen.

Mit dem Abriss des Gebäudes der ansässigen Wassersportvereinigung ist der Neubau eines Betriebsleiterwohngebäudes mit einer maximalen Grundfläche von 180 m² in räumlicher Nähe unter Beachtung des erforderlichen 50 m breiten Gewässerschutzstreifens und des 30 m breiten Waldschutzstreifens zulässig.

Der Wiederaufbau der Scheunen und Ställe in deren räumlicher Umgebung darf nicht die Grundfläche der ursprünglich vorhandenen Anlagen überschreiten. Der ehemalige Bestand an Gebäuden, der wieder aufgebaut werden soll, ist aus den ortsbaulichen Strukturen und vorhandenen Gebäude- und Mauerresten ablesbar. Die wieder aufzubauenden Gebäude sollen sich in dem ursprünglichen Bestand wiederfinden und daher deren Größe nicht überschreiten.

Im Bereich der Reithalle ist die Erweiterung der Stellplatzanlage bis an die dort festgelegte Grenze der Außenbereichssatzung zulässig. Ziel dieser Bestimmung ist es, einen großen Teil des Besucherverkehrs bereits bei der Reithalle abzufangen, um so die eigentliche Kultur-Insel vom Kfz-Verkehr weitgehend frei zu halten.

Innerhalb des Plangebietes ist der Betrieb eines Kleinstcampingplatzes mit bis zu maximal 5 Stellplätzen für Reisemobile zzgl. WC/Dusche zulässig. Das Land Schleswig-Holstein hat mit einem Erlass vom 24. Februar 2021 die Möglichkeiten eines solchen Vorhabens aufgezeigt. Viele landwirtschaftliche Betriebe möchten an ihren Hofstellen gerne eine Handvoll Stellplätze betreiben. Für diese Betriebe ist die Möglichkeit gegeben, einen Campingplatz im Rahmen der sogenannten mitgezogenen Nutzung, als Unterfall der landwirtschaftlichen Privilegierung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, baurechtlich genehmigen zu lassen und zu betreiben.

Die Satzung soll Zulässigkeitsgrundlage werden für die Errichtung/Umnutzung von teilweise abgängigen Haupt- und Nebengebäuden für den gewerblichen Tourismus, Kulturveranstaltungen sowie Schulung und Bildung.

08. Verhältnis der Außenbereichssatzung zum Naturschutzrecht

Die vorliegende Satzung zieht keine Zulässigkeit von Vorhaben nach sich, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht begründen. Ebenso werden infolge der Satzung keine Schutzgüter gemäß § 1 (6) Nr. 7 b BauGB berührt. Schutzgüter im Sinne der vorgenannten Regelung sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der 'Natura 2000-Gebiete' im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetzes.

Die vorliegende Satzung beachtet das Minimierungsgebot gemäß § 1 a (2) Satz 2 BauGB, indem sie die dargestellten Flächen auf das gebotene Maß begrenzt und nur solche Flächen und Grundstücksteile in die Satzung aufnimmt, die bereits jetzt am Bebauungszusammenhang teilnehmen.

Bei der Aufstellung der Außenbereichssatzung findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1 a Abs. 3 BauGB keine Anwendung. Erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgt dann einzelfallbezogen zum einen die Bilanzierung des baulichen Eingriffs, zum anderen die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen.

Zu beachten ist, dass es sich bei den vorhandenen Knicks im Satzungsgebiet um nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützte Biotope handelt, deren Beeinträchtigung oder Zerstörung verboten ist. Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten. Eine mögliche Gefährdung sowie Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' sind im Rahmen der konkreten Planung und Bauausführung zu beachten. Sollte eine Beeinträchtigung der Knicks nicht ausgeschlossen werden können oder eine Beseitigung erforderlich werden, ist eine gesonderte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 21 Abs. 2 LNatSchG bzw. eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erforderlich.

An das Satzungsgebiet grenzen Waldflächen an, zu denen gemäß § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG) mit baulichen Anlagen ein Abstand von 30 m einzuhalten ist. Gemäß § 24 Abs. 2 LWaldG kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung (Verhütung von Waldbränden, Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand) nicht zu besorgen ist.

Der Kleine Plöner See im Osten und die Schwentine im Westen grenzen an das Gutsgebiet an. Bei neuhinzukommenden baulichen Anlagen ist der erforderliche Gewässerschutzstreifen zu beachten. Gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG dürfen an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden.