Planungsdokumente: B-Plan Nr. 2, 2. Änderung (Försterkoppel, Up de Höh)

Begründung

1. Planungsgrundlagen

1.1. Planungsanlass und Planungsziele

Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Lütjensee gilt seit dem Jahr 1969 und setzt für das Gebiet enge Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude fest. Ebenso definiert er die Vorgärten als reine Ziergärten, in denen Stellplätze oder Carports nicht zugelassen sind. Aufgrund der stetigen Nachfrage nach einer Zulassung von Stellplätzen und Carports in den Vorgärten hat die Gemeinde die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen mit dem Ziel, den veränderten Anforderungen Rechnung zu tragen. Neben einer Inanspruchnahme der Vorgärten für Stellplätze und Carports sollen auch die Grundflächenzahl geringfügig erhöht und die Gestaltungsfestsetzungen aufgelockert werden.

Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Die Größe der möglichen Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m². Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.

1.2. Übergeordnete Planungsvorgaben und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Die übergeordneten Planungsvorgaben werden durch die Planung nicht berührt. Auf eine Benennung wird deshalb hier verzichtet. Für die Gemeinde Lütjensee gilt der genehmigte Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen. Die Darstellung zeigt für das Plangebiet überwiegend Wohnbauflächen, die im straßennahen Bereich zur Hamburger Straße sowie im nordöstlichen Bereich der Försterkoppel von gemischten Bauflächen unterbrochen werden. Um der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan zu entsprechen, wird dieser gem. § 13a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst (s. Anlage).