Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr.: 12 für den Ortsteil Liensfeld, Gemeinde Bosau

Begründung

3.2. Planungsalternativen / Standortwahl

Die Ortschaft Liensfeld hat rund 280 gemeldete Einwohner (davon 4 mit Nebenwohnsitz/ Zweitwohnsitz). Ein Bedarf an zusätzlichen Wohnbaugrundstücken innerhalb der Ortschaft ist grundsätzlich gegeben. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein wird derzeit fortgeschrieben und bezogen auf die wohnbauliche Entwicklung in den einzelnen Gemeinden nicht mehr angewendet. Vielmehr sind nun die Bestimmungen des zweiten Entwurfes des Landesentwicklungsplanes 2020 anzuwenden. Dieser führt in seinem Kapitel 3.6.1 Wohnungsbauentwicklung in den Gemeinden folgenden Grundsätze aus:

„Grundsätzlich können in allen Gemeinden im Land neue Wohnungen gebaut werden. Art und Umfang der wohnbaulichen Entwicklung hängen vom Bedarf und von den örtlichen Voraussetzungen ab, das heißt von Funktion, Größe, Infrastrukturausstattung, Lage, verkehrlicher Anbindung und Siedlungsstruktur der Gemeinden. […]

Der Umfang der erforderlichen Flächenneuausweisungen hängt maßgeblich von den Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich ab (Absatz 5) sowie den Möglichkeiten, vorhandene Wohnungsbestände weiterzuentwickeln. […]

Gemeinden oder Gemeindeteile, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, decken den örtlichen Bedarf. Dort können im Zeitraum 2018 bis 2030 [bzw. im Planungszeit-raum des LEPs] bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2017 [bzw. den aktuell verfügbaren Wohnungsbestand bei Inkrafttreten des Plans] neue Wohnungen im Umfang von

- bis zu 15 Prozent in den Ordnungsräumen (Kapitel 2.2) und von

- bis zu 10 Prozent in den ländlichen Räumen (Kapitel 2.3)

gebaut werden (wohnbaulicher Entwicklungsrahmen). […]

Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen im Siedlungsgefüge zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrundstücke

- im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB),

- im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie

- in Bereichen gemäß § 34 BauGB.

Innenentwicklung umfasst zudem die Nutzung von Brachflächen und leerstehenden Gebäuden sowie andere Nachverdichtungsmöglichkeiten. Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen.“

Die Gemeinde Bosau berücksichtigt die landesplanerischen Ziele und Grundsätze und überprüft die vorhandenen Flächenpotenziale in Liensfeld.

1. im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB

Für die Ortschaft Liensfeld besteht derzeit ein rechtskräftiger Bebauungsplan: BP Nr. 37 der Gemeinde Bosau (2016). Der Bebauungsplan Nr. 37 weist ein Allgemeines Wohngebiet aus, die Grundstücke sind bis auf zwei bereits bebaut. Die freien Grundstücke aber nicht mehr zur Verfügung. Es besteht somit kein freies Baugrundstück im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB innerhalb der Ortschaft Liensfeld. Unbebaute Grundstücke in rechtskräftigen Bebauungsplänen bestehen derzeit nicht.

2. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind

Es werden derzeit keine weiteren Bebauungspläne für die Ortschaft Liensfeld aufgestellt. Es ergeben sich somit keine Vorhaben in Liensfeld die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind. Es bestehen somit keine Flächenpotenziale gemäß den o.g. Vorgaben.

3. in Bereichen gemäß § 34 BauGB

Gemäß der nachfolgenden Abbildung, stehen in Liensfeld insgesamt drei Baulücken nach § 34 BauGB zu Verfügung (Fläche mit einem A). Bei den Baulücken handelt es sich um die Gartenflächen benachbarter Wohnhäuser. Die Baulücken sind im wirksamen Flächennutzungsplan bereits als Bauflächen ausgewiesen. Eine kurzfristige Bebauung dieser Fläche ist allerdings nicht zu erwarten.

Abb.: Ausschnitt Luftbild mit Flächenpotenzialen, Digitaler Atlas Nord

4. im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne ist darüber hinaus Reservefläche in städtebaulich integrierter Lage

Gemäß der vorherigen Abbildung stehen drei Flächenpotenzial in städtebaulich integrierter Lage in Liensfeld zur Verfügung (Flächen mit einem B). Diese Potenzialflächen stellen sich derzeit als ackerbaulich/ gärtnernisch genutzte Flächen dar. Die Fläche im Norden schließt zu drei Seiten an die vorhandene Bebauung an. Die Fläche im Osten stellt sich ebenfalls als integrierte Lage heraus, da von zwei Seiten sowie von der gegenüberliegenden Straßenseite eine Bebauung vorhanden ist. Bei der Fläche im Zentrum handelt es sich teils um die in diesem vorliegenden Vorhaben „einbezogene Fläche“. Auch diese Fläche erweist sich als integriert und befindet sich an einer Straßenkreuzung, sodass die Gemeine Bosau genau diese für die Entwicklung der Wohnbebauung unterstützt.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Baulücken in städtebaulich integrierter Lage kurzfristig nicht für eine Bebauung zur Verfügung stehen. Innerhalb der 9. Abrundungssatzung wurde der im Zusammenhang bebaute Ortsteil bereits im Jahr 2014 um ein weiteres Grundstück abgerundet. Die Gemeinde Bosau unterstützt somit die Entwicklung der Flächen mit Flächenpotenzial in städtebaulich integrierter Lage. Im Zentrum steht die Fläche an der Kreuzung „Auf der Reihe“ und „Im Dorfe“, da sich diese aufgrund der nachbarschaftlichen Prägung durch Wohnbebauung grundsätzlich anbietet.

Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen des LEP

Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für die Jahre 2018 bis 2030 liegt in Liensfeld bei 10% gemessen am Wohnungsbestand vom 31.12.2017. Für den Ortsteil Liensfeld kann lediglich auf die Einwohnerzahl zurückgegriffen und davon ausgehend die Wohnungen geschätzt werden. Für die nachfolgenden Berechnungen wird auf die aktuell vorliegende Einwohnerzahl von 280 zurückgegriffen und darauf aufbauend die Wohneinheiten ermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass im Schnitt 2,3 Personen in einer Wohnung leben. Ausgehend davon ergibt sich ein Wohnungsbestand von 121 Einheiten. Daraus resultieren zusätzlich 12 Wohnungen bei einem Entwicklungsrahmen von 10%, die innerhalb der Ortschaft Liensfeld zwischen 2018 und 2030 entstehen könnten.

Die Gemeinde Bosau geht somit davon aus, dass die Entwicklung von bis zu fünf Wohngrundstücken im Rahmen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung innerhalb des landesplanerischen Entwicklungsrahmens liegt und somit den landesplanerischen Vorgaben entspricht.

3.3. Auswirkungen der Planung

Mit der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 12 nach § 34 Abs. 4 BauGB legt die Gemeinde Bosau für Teile von Liensfeld die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fest. Dieser umfasst die bebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile beidseitig des Gemeindeweges. Negative Auswirkungen sind damit nicht verbunden, da lediglich die bebaute Ortslage abgegrenzt wird.

Darüber hinaus werden Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Diese einbezogenen Flächen sind durch die baulichen Nutzungen des angrenzenden Bereichs geprägt. So wird die Bebauungsstruktur innerhalb der Ortslage sinnvoll ergänzt.

Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können innerhalb des Einbeziehungsbereiches unter-gebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen werden verbleibende negative Auswirkungen nicht erwartet.

3.4. Inhalte der Planung

§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ermächtigt die Gemeinden, den im Zusammen-hang bebauten Ortsteil klarzustellen. Für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB sieht das BauGB keine weiteren Festsetzungsmöglichkeiten vor.

Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf nicht begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten vorliegen oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu beachten sind. Für den Einbeziehungsbereich können einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB getroffen werden. Die Vorschriften des § 1a BauGB sind zu beach-ten.

Die Einbeziehung der Fläche ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vertretbar, da eine bandartige Entwicklung nicht eingeleitet wird und es sich um eine planerische Arrondierung handelt. Die einbezogenen Flächen sind durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Gemäß dem § 34 Abs. 5 BauGB sind die § 1a Abs.2 BauGB und Abs. 3 sowie der § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Daraus ergibt sich der Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Satzungsgebietes.

Um ein Minimum des Einfügens zu gewährleisten, sind Vorgaben zur Gestaltung des Vorgartens und der Einfriedungen getroffen.