Planungsdokumente: Bebauungsplan "Blasberg 5" (Nr. 290)

Textliche Festsetzungen

4. Geh- Fahr und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Es wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, vertreten durch die Stadt Flensburg in einer Breite von 3,0 m festgesetzt. Das Gehrecht verbindet die Straße Blasberg mit dem nordwestlich an den Geltungsbereich angrenzenden Flurstück. Die tatsächliche Führung dieses Gehrechtes kann von der in der Planzeichnung dargestellten Linienführung abweichen, wenn der jeweilige Anfangs- und Endpunkt des Gehrechts beibehalten wird.

5. Grünordnerische Festsetzungen

5.1 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle durch einen standortgerechten Laubbaum, Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm zu ersetzen. Während der Baumaßnahmen sind sie gem. den Bestimmungen der DIN 18920 zu schützen.

5.2 Anpflanzung von Bäumen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)

Im Plangeltungsbereich sind

  • 4 Obstgehölze der Arten Apfel (Malus domestica), Pflaume (Prunus domestica) und Birne (Pyrus communis) als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, StU 14-16 cm,

  • 5 standortgerechte Laubbäume der Arten Birke (Betula pendula,) Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus betulus) als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, StU 14-16cm

als Ausgleich zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Wurzelraum der zu pflanzenden Laubbäume (Baumscheiben) muss mindestens 12 m² groß sein. Die Baumpflanzungen sind nach den FLL-Richtlinien vorzunehmen. Schnittmaßnahmen, die die Lebensfähigkeit der Bäume beeinträchtigen können oder die die Entwicklung einer arttypischen Krone verhindern, sind nicht zulässig. Dazu zählen insbesondere das Kleinhalten der Kronen und das Entfernen des Leittriebes.

5.3 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Hecke (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)

Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Hecke ist eine Buchenhecke (Fagus Sylvatica) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Höhe der Hecken soll mindestens 0,7 m und höchstens 1,50 m betragen.

5.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Offene ebenerdige Stellplätze (mit Ausnahme der barrierefreien Stellplätze) und nicht überdachte Fahrradstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen.

In dem allgemeinen Wohngebiet ist als Maßnahme zum Schutz der Natur das auf den Grundstücken anfallende, nicht genutzte Niederschlagswasser auf den Grundstücken zur Verdunstung und zur Versickerung zu bringen. Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein (Nachweis durch Bodengutachten) ist das nicht genutzte und nicht zur Verdunstung gebrachte Niederschlagswasser durch vorzugsweise oberirdische Maßnahmen der Oberflächenwasserbewirtschaftung auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten (durch z.B. offene, flache Speichermulden).

6. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (§9 Abs.1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 5 i.V.m. § 15 BNatSchG

6.1 Gehölzrodungen und Gebäudeabrisse dürfen nur zwischen dem 01.10. und dem 28./29. 02. erfolgen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde.

6.2 Es sind fünf Fledermauskästen im Plangebiet in einer Höhe von mindestens 2,50 m in Südwest-, Süd- oder Südost-Ausrichtung anzubringen. Alternativ kann auch ein größeres Gebäude-Ersatzquartier nach Errichtung der neuen Häuser angebracht werden, oder es kann eine sog. „Fledermausrakete“ aufgestellt werden.