5.1 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)
Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle durch einen standortgerechten Laubbaum, Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm zu ersetzen. Während der Baumaßnahmen sind sie gem. den Bestimmungen der DIN 18920 zu schützen.
5.2 Anpflanzung von Bäumen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)
Im Plangeltungsbereich sind
- 4 Obstgehölze der Arten Apfel (Malus domestica), Pflaume (Prunus domestica) und Birne (Pyrus communis) als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, StU 14-16 cm,
- 5 standortgerechte Laubbäume der Arten Birke (Betula pendula,) Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus betulus) als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, StU 14-16cm
als Ausgleich zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Wurzelraum der zu pflanzenden Laubbäume (Baumscheiben) muss mindestens 12 m² groß sein. Die Baumpflanzungen sind nach den FLL-Richtlinien vorzunehmen. Schnittmaßnahmen, die die Lebensfähigkeit der Bäume beeinträchtigen können oder die die Entwicklung einer arttypischen Krone verhindern, sind nicht zulässig. Dazu zählen insbesondere das Kleinhalten der Kronen und das Entfernen des Leittriebes.
5.3 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Hecke (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Hecke ist eine Buchenhecke (Fagus Sylvatica) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Höhe der Hecken soll mindestens 0,7 m und höchstens 1,50 m betragen.
5.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Offene ebenerdige Stellplätze (mit Ausnahme der barrierefreien Stellplätze) und nicht überdachte Fahrradstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen.
In dem allgemeinen Wohngebiet ist als Maßnahme zum Schutz der Natur das auf den Grundstücken anfallende, nicht genutzte Niederschlagswasser auf den Grundstücken zur Verdunstung und zur Versickerung zu bringen. Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein (Nachweis durch Bodengutachten) ist das nicht genutzte und nicht zur Verdunstung gebrachte Niederschlagswasser durch vorzugsweise oberirdische Maßnahmen der Oberflächenwasserbewirtschaftung auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten (durch z.B. offene, flache Speichermulden).