Planungsdokumente: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau

Begründung

3.1. Einleitung

3.1.1. Inhalte und Ziele des Bauleitplans

Im Planbereich wird der nördliche Teil im Anschluss an den bestehenden Siedlungskörper als Wohnbaufläche dargestellt. Südlich daran anschließend wird ein gesetzlich geschütztes Biotop dargestellt. Östlich der Hamburger Straße entstehen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel und daran angrenzend eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte.

Das Plangebiet wird von der Hamburger Straße erschlossen. Nach vorläufiger Erschließungsplanung ist auf Empfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie eine Linksabbiegespur von der Landesstraße in das Plangebiet vorgesehen. Ein ausreichend großer Straßenraum ist in den Plangeltungsbereich aufgenommen und mit einer 20 m breiten Anbauverbotszone versehen.

Die Abschirmung des Plangebietes in südliche Richtung erfolgt durch vorhandene Knicks, hier werden zusätzliche Maßnahmen zum Knickschutz erforderlich. Am nördlichen Plangebietsrand wird die wichtige Fußwegeverbindung aus dem Landschaftsplan zwischen Billredder und dem Wohngebiet an der Lessingstraße westlich der Hamburger Straße aufgenommen. Im Süden ist zusätzlich ein Abstand von 30 m zum angrenzenden Wald zu berücksichtigen. Am östlichen Plangebietsrand ist eine Grünfläche als Abschirmung der Gemeinbedarfsfläche gegen die angrenzende bestehende Wohnbebauung vorgesehen.

3.1.2. Prüfung der betroffenen Belange

Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. Es erfolgt eine frühzeitige Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB, insbesondere zur Abgleichung der Erfordernisse hinsichtlich des Untersuchungsrahmens (sogenanntes Scoping). Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6) Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen.

a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorbereitet sowie die in § 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Funktionen des Bodens berührt werden. Die Artenschutzbelange des § 44 BNatSchG können berührt werden.

b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG

Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden. In ca. 0,4 km Entfernung in südöstlicher Richtung befindet sich die Bille als Teil des FFH-Gebietes 2427-391. Aufgrund des geringen Ausmaßes dieses Schutzgebietes sowie des großen Abstandes zum Plangebiet und der vorhanden anthropogen überformten Strukturen wird von keiner Erheblichkeit ausgegangen.

c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

Erheblich betroffen durch Lärmimmissionen von der Hamburger Straße. Die geplante Kita-Nutzung ist vor schädlichen Umwelteinflüssen aus der benachbarten Einzelhandelsnutzung zu schützen. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (LAIRM-Consult, Januar 2017) wurden sowohl die Auswirkungen von Gewerbelärm auf umliegende, schützenswerte Wohngebiete als auch die Lärmbelastung durch die an das Plangebiet angrenzende Hamburger Straße L 94 untersucht und bewertet.

Die maßgebenden schutzbedürftigen Bebauungen außerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich östlich des Plangeltungsbereiches westlich der Straße Billredder. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 19, 2. vereinfachte Änderung der Gemeinde Trittau ist dieser Bereich als reines Wohngebietes (WR) ausgewiesen. Nördlich des Plangebietes grenzt Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes.

Die Untersuchung berücksichtigt den Betrieb eines Einzelhandelsmarktes mit 1.600 m² Verkaufsfläche sowie eines Backshops mit Außenterrasse und eines Getränkelagers. Die Verkehrsbelastung wurde auf Basis der Parkplatzlärmstudie berechnet. An den schützenswerten Immissionsorten zeigen sich Beurteilungspegel von tagsüber max. 44 dB(A) und nachts von max. 19 dB(A). Die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden demnach deutlich unterschritten. Das Relevanzkriterium der TA Lärm wird an allen Immissionsorten eingehalten.

Auch für die vorbereitete Wohnbaufläche werden, unter Berücksichtigung von zwei alternativen Erschließungsvarianten, die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete tags (55 dB(A)) und nachts (40 dB(A)) eingehalten werden (Ergebniszusammenstellung Lairm Consult vom 05.02.2018).

Vor dem Hintergrund der geplanten Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung auf der Gemeinbedarfsfläche wurden Emissionen des südlich des Plangebietes gelegenen Betriebes Rheinmetall untersucht. Laut Gutachten (Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, Februar 2018) werden die erforderlichen Abstände zu den durch die vorliegende Planung ermöglichten Nutzungen eingehalten.

Mit weiterer Konkretisierung der KiTa-Planung auf der Gemeinbedarfsfläche werden im Rahmen des nachfolgenden konkreten Bauleitplanverfahrens die Schutzbedürftigkeit beurteilt und ggf. Schutzmaßnahmen festgesetzt.

d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.

e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. Anfallendes Regenwasser soll weitestgehend auf dem Grundstück versickert werden, dazu sollen die Flächen für Stellplätze wasserdurchlässig hergestellt werden. Darüber hinaus notwendige Rückhaltemaßnahmen sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu ermitteln. Vertiefende Aussagen zur Abwasserbeseitigung werden im Rahmen der Aufstellung des zugehörigen Bebauungsplanes getroffen.

f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Gemeinde. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Alternative Energieformen sind zulässig. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.

g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts

Die Planung weicht von den Darstellungen des Landschaftsplanes aus dem Jahr 2000 ab, da der Landschaftsplan das Gebiet als Acker und Waldfläche ausweist. Die Abweichung von den Darstellungen des ursprünglichen Landschaftsplanes ist vertretbar, da die Gemeinde ihre Zielvorstellungen zwischenzeitlich durch 2 Fortschreibungen des Landschaftsplanes aktualisiert hat. Danach wird das Plangebiet als für eine weitere Siedlungserweiterung als gut geeignet bewertet.

h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.

i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d

Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.

j) Gefahrenpotenzial des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen auf die Belanggruppen a bis d und i

Im Hinblick auf zu erwartende Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit der nach der Satzung zulässigen Störfallbetriebe im Sinne der Seveso-III-Richtlinie wird festgestellt, dass sich im Plangebiet sowie der weiteren Umgebung kein derartiger Betrieb befindet und durch die vorliegende Planung auch nicht begründet wird. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.