Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7 Immissionsschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 103 sollen überwiegend Wohnnutzungen untergebracht werden. Es sind aber auch Einrichtungen für betreutes Wohnen, Langzeitrehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und eine Kindertagesstätte geplant. Als geräuschemittierende Einrichtungen sind im Bebauungsplan die Kita-Parkplätze, ein Nahversorger, kleinteiliges Gewerbe im Hafen und eine Kran- und Slipanlage in der Nähe des Hafens vorgesehen. Auf die Nutzungen im Geltungsbereich wirken die Dänische Schule, der Betriebshof der Schleswiger Stadtwerke und der Kultur- und Veranstaltungsbetrieb „Heimat – Raum für Unterhaltung“ ein. Darüber hinaus ist auf dem Gelände der „Heimat“ eine neue Spielstätte für das Schleswig-Holsteinische Landestheater geplant.

In der schalltechnischen Untersuchung, die von der M+O Immissionsschutz Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH aufgestellt wurde, sind für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 anhand schalltechnischer Prognosen Aussagen zu den Bereichen Gewerbelärm, Veranstaltungsstätte 'Heimat' und Verkehrslärm gemacht worden.

Gewebelärm:

Die Untersuchungen zum Gewerbelärm umfassen den Betriebshof der Schleswiger Stadtwerke, die A. P. Møller Schule, die Slip- und Bootshebeanlage im Hafenbereich und die Bootsliegeplätze im ehemaligen Pionierhafen.

Tagsüber werden die Immissionsrichtwerte im überwiegenden Plangebiet eingehalten. Die Berechnungsergebnisse zeigen jedoch Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im allgemeinen Wohngebiet in der Nähe der Slipanlage um ca. 2 dB(A) im Bereich der geplanten Gebäude. Als lauteste Schallquelle tritt dabei der Hochdruckreiniger auf, gefolgt von den Geräuschen des Travellifts und der Liegeplätze für Boote.

Die Schallleistung des Hochdruckreinigers wurde gemäß dem Gutachten des Büros Busch mit 104 dB(A) angesetzt. In einem Gutachten des Büros Modus Consult Speyer GmbH vom Januar 2010 über eine SB- Pkw Waschanlage, wird für den Waschvorgang mit einem Hochdruckreiniger in einer offenen Waschbox ein Schallleistungspegel von LW = 96 dB(A) angegeben. Beide Schallleistungspegel beruhen auf Messungen. Der Unterschied zwischen den Schallleistungen zeigt, dass es maßgeblich darauf ankommt welches Gerät verwendet wird.

Wenn für den Hochdruckreiniger ein Schallleistungspegel von 96 dB(A) berücksichtigt wird, ergeben sich im Bereich der geplanten Wohnhäuser im allgemeinen Wohngebiet keine Überschreitungen mehr.

Der Betrieb der Krananlage mit Hochdruckreiniger ist verträglich mit der Nachbarschaft, wenn ein entsprechend leises Gerät verwendet wird. Eventuell kann auch der Pumpendruck des Hochdruckreinigers reduziert werden, wodurch geringere Emissionen entstehen. Das Kriterium der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen wird eingehalten.

Im Nachtzeitraum wirken die Windgeräusche der Bootsliegeplätze, die Stellplatzanlage der A. P. Møller Schule und der Winterdienst auf das Gebiet ein.

Im Sondergebiet „Ferienwohnungen“ werden die Orientierungswerte erreicht aber nicht überschritten. Im Sondergebiet „Wohnen auf dem Wasser“ kann es zu Überschreitungen des Orientierungswertes für Mischgebiete kommen. Die Überschreitungen sind aus gutachterlicher Sicht vertretbar, da die Windgeräusche der Bootsliegeplätze zur Eigenart des Gebietes gehören bzw. gehören sollen.

Im allgemeinen Wohngebiet in der Nähe der Slipanlage treten Überschreitungen der Orientierungswerte um bis zu 3 dB(A) auf. Ursache sind auch hier die Windgeräusche der Bootsliegeplätze. Da diese Geräusche nur auftreten, wenn stärkerer Wind herrscht und nicht zu Zeiten, in denen die Bewohner der Wohnhäuser ihre Terrassen und Balkone nutzen, halten wir die Überschreitungen für vertretbar.

Im Urbanen Gebiet, direkt gegenüber des Parkplatzes der A. P. Møller Schule, kommt es aufgrund der Parkbewegungen im Nachtzeitraum bei Konzertveranstaltungen, die bis nach 22:00 Uhr andauern, zu Überschreitungen des Orientierungswertes für Mischgebiete um ca. 2 dB(A). Um hier Konflikte zu vermeiden, besteht nur die Möglichkeit Schlafräume in einem Teil des Urbanen Gebietes auszuschließen oder entsprechenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe Abschnitt 9 Festsetzungsvorschläge [im Gutachten]).

Im nördlichen allgemeinen Wohngebiet treten Überschreitungen von bis zu 1 dB(A) auf. Quelle der Überschreitungen sind die Fahrten der Lkw beim Winterdienst. Die Überschreitung wird aus gutachterlicher Sicht für vertretbar gehalten, da sie im Rahmen der Prognoseungenauigkeit liegt.

Das Kriterium der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen wird allgemein eingehalten.

Veranstaltungsstätte 'Heimat'

Seit 2013 wird das ehemalige Mannschaftsgebäude als Veranstaltungsstätte genutzt. In dem Gebäude sind ein Varieté, ein Restaurant, und ein Clubraum untergebracht. Die Stadt Schleswig plant nun den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes, um der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH eine Spielstädte zu bieten. Ende 2019 wurde diesbezüglich ein Realisierungswettbewerb ausgelobt, aus dem 3 Siegerentwürfe hervorgegangen sind. Da derzeit nicht sicher ist, welcher der 3 Entwürfe weiterverfolgt werden soll, sind sowohl der Bestand als auch die 3 Entwürfe mit den Planungen im Bebauungsplan 103 auf Verträglichkeit zu überprüfen.

Es liegen zwei schalltechnische Untersuchungen vom Ingenieurbüro Busch GmbH vor, die auch Bestandteil des Wettbewerbs waren. Die erste schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb05 vom 30.05.2016 war unter der Maßgabe entstanden, dass der vorhandene Saal vergrößert und schalltechnisch so ertüchtigt wird, dass auch unter Berücksichtigung der geplanten heranrückenden Wohnbebauung eine nahezu uneingeschränkte Nutzung des Saales möglich wird.

Ein zweiter Planungsansatz hatte dann einen zusätzlichen Saal für die geplante Theaterspielstätte vorgesehen. Der vorhandene Saal sollte dazu schalltechnisch ertüchtigt werden. Hierzu ist die zweite schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb13 vom 27.02.2017 abgefasst worden. Die damals berücksichtigte Wohnbebauung lag zum Teil näher am Kulturhaus als die derzeit geplante Bebauung im Bebauungsplan 103.

Für die Betrachtung im Gutachten gilt Folgendes: für die schalltechnischen Berechnungen ist die Einhaltung der 15 dB niedrigeren Nachtrichtwerte der TA Lärm i.d.R. das schärfere Kriterium. Der 15 dB niedrigere Richtwert bedeutet, dass nachts (22 bis 6 Uhr) nur ca. 3% der tagsüber (6 bis 22 Uhr) zulässigen Schallenergie abgestrahlt werden darf. Daher kann davon ausgegangen werden, dass, sofern nächtliche Konflikte aufgezeigt und gelöst werden, dies auch tagsüber möglich sein wird.

Das Gutachten enthält folgendes Fazit:

Der Bestand des Kultur- und Veranstaltungsbetriebs Heimat ist verträglich mit den geplanten Nutzungen im Bebauungsplan 103. Der Entwurf Nr. 493431 (1. Platz) des Realisierungswettbewerbs ist nicht verträglich mit den Nutzungen im Bebauungsplan 103. In dem südlich an das Kulturhaus angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, werden die immissionsrichtwerte der TA Lärm an einem Baufenster leicht überschritten. Die Überschreitung beträgt im Bereich des geplanten Gebäudes 1,8 dB(A) und an der äußersten Ecke des Baufensters 2,8 dB(A). Die maßgebenden Quellen sind der Pkw Parkplatz, der Weg vom Eingang zum Parkplatz, die Terrasse des Restaurants und die Freilichtbühne.

Zum Schutz der Wohngebäude wird eine Festsetzung in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

Die Vorstellungen auf der Freilichtbühne sollten als seltenes Ereignis bewertet werden können (Betrieb darf dann an nicht mehr als zehn Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden). Der Entwurf Nr. 611912 (2. Platz) ist ebenfalls nur dann verträglich, wenn die Vorstellungen auf der Freilichtbühne als seltenes Ereignis bewertet werden können.

Der Entwurf Nr. 631248 (3. Platz) ist mit dem Bebauungsplan 103 verträglich, wenn Festsetzungen zum Schallschutz getroffen werden. Ein entsprechender Vorschlag ist in Abschnitt 10 [des Gutachtens] aufgeführt.

Verkehrslärm

Aufgrund der geringen Verkehrsstärken der umliegenden Straßen, fällt die Verkehrslärmbelastung tagsüber insgesamt gering aus. In den Misch- bzw. Urbanen Gebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag eingehalten. In den allgemeinen Wohngebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den straßennahen Bereichen geringfügig überschritten, ansonsten werden die Orientierungswerte eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden eingehalten.

In den Misch- bzw. Urbanen Gebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in der Nacht eingehalten. In den allgemeinen Wohngebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den straßennahen Bereichen geringfügig überschritten, ansonsten werden die Orientierungswerte eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden eingehalten.

Auf den Straßen Werkstraße, Ilensee, Auf der Freiheit und Pionierstraße wird der Verkehrslärm um mehr als 1 dB(A) ansteigen. Die Steigerung des Verkehrslärms ist jedoch nicht erheblich, da die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden.

Die Steigerung des Verkehrslärms auf der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße ist erheblich, da die Änderung des Verkehrslärms 2,1 dB(A) betragen wird und die Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden überschritten werden. Die Verkehrslärmänderung ist in der Abwägung zu thematisieren (Umweltprüfung). Die Gesundheitsschwellenwerte von 70/60 dB(A) (Tag/Nacht) werden an den Gebäuden nicht überschritten.

Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen schlägt der Gutachter die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor. Auf dem Holmer Noorweg sollte die Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und auf der Klosterhofer Straße sollte die Geschwindigkeit von 30 km/h auf 20 km/h gesenkt werden.

Auf der Knud-Laward-Straße wird der Verkehrslärm um 1,1 dB(A) ansteigen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden an einigen Gebäuden überschritten. Geschwindigkeitsreduzierungen zur Verringerung des Verkehrslärms, sind aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig, da der Anstieg im Rahmen der Prognoseungenauigkeit liegt und ein Pegelanstieg um 1 dB(A) bei Verkehrslärm kaum wahrnehmbar ist.

Die Verkehrslärmänderung in anderen Bereichen des Verkehrsnetzes kann nicht prognostiziert werden, da sich die Verteilung des Verkehrs nicht sicher vorhersagen lässt.

Die im Gutachten empfohlenen Festsetzungen wurden in den Text (Teil B) dieses Bebauungsplanes übernommen.

3.8 Grünordnung und Freiraumplanung

An der Nordgrenze des Plangebietes befindet sich eine aus Bäumen und Sträuchern bestehende Gehölzpflanzung, die als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'naturnahe Anlage' in den Bebauungsplan mit aufgenommen wird. Ziel dieser Festsetzung ist der Erhalt und die Sicherung dieser Grünfläche und des Gehölzbestandes.

Im Zentrum des Plangebietes wird eine ca. 11.200 m² große Grünfläche festgesetzt. Diese Grünfläche gliedert sich in einen ca. 7.150 m² großen öffentlichen Bereich, der mit den Zweckbestimmungen 'Parkanlage' und 'Spielplatz' versehen wird. Diese Fläche soll zukünftig als grüner Campus allen Anwohnern zur Verfügung stehen und als multifunktionale Freifläche unterschiedlichsten Nutzungsansprüchen gerecht werden. Dementsprechend ist eine abwechslungsreiche Gestaltung und Gliederung der Grünfläche vorgesehen. Auf einer Teilfläche soll auch ein Kinderspielplatz für das Quartier gestaltet werden. Innerhalb der Grünfläche sind mindestens 10 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Hierzu sind standortgerechte großkronige Baumarten mit einem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm zu verwenden. Mit dieser Festsetzung soll zu einer zügigen Durchgrünung des neuen Siedlungsgebietes beigetragen werden.

Zwei Teilbereiche im Norden und Westen der Grünfläche, mit einer Gesamtfläche von ca. 4.050 m², verbleiben in Privateigentum und werden mit der Zweckbestimmung 'Versickerung von Oberflächenwasser' versehen. In diesen Bereichen soll ein Großteil des Oberflächenwassers aus den angrenzenden Bauflächen oberflächennah versickert werden. Bei der Gestaltung der Grünflächen ist darauf zu achten, dass ggf. auch Wärmekollektoren im Untergrund verlegt werden sollen.

Eine weitere Grünfläche wird im Osten des Plangebietes, unmittelbar an der Schlei in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine private Grünfläche, für die eine Zweckbestimmung als Parkanlage vorgesehen ist. Innerhalb der Grünfläche sind mindestens 2 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Hierzu sollten standortgerechte großkronige Baumarten mit einem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm verwendet werden. Diese Festsetzung soll zu einer zügigen Durchgrünung des neuen Siedlungsgebietes beigetragen.

Zur Durchgrünung des neuen Siedlungsgebietes sollen auch die folgenden Festsetzungen beitragen:

  • Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sowie der Sondergebiete 'Ferienwohnungen' und 'Altenwohn- und Pflegeheim' sind je angefangene 1.000 m² Freifläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Auf der südöstlichen Seite des Fuß- und Radweges an der Schlei ist im Verlauf durch die Bauflächen 6 und 7 (einschl. der privaten Grünfläche) sowie 11 und 12 eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand zwischen den Bäumen von maximal 15 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Auf der Südseite der Pionierstraße (Planstraße A) ist eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand zwischen den Bäumen von maximal 10 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Unterbrechungen zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Stellplätzen sind zulässig. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Innerhalb der Seitenstreifen der Straßenverkehrsflächen der Planstraßen B und D sind zwischen den Parkständen je 5 Parkstände mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Auf Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätze ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene 5 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

Aufgrund dieser Festsetzungen ist nach aktuellem Planungsstand die Pflanzung von mindestens 155 mittel- bzw. großkronigen Laubbäumen im Plangebiet zu erwarten.

Zur Sicherung dauerhaft günstiger Wachstumsbedingungen der Bäume sind bei Baumpflanzungen innerhalb von versiegelten Flächen wasser- und luftdurchlässige Baumscheiben von mindestens 9 m² vorzusehen.

Zur Eingrünung und Gestaltung des Wohnmobilstellplatzes erfolgt die Festsetzung einer mindestens 1,20 m hohen Hecke aus Laubgehölzen an den Grenzen zum Wohngebiet. Zum Fuß- und Radweg beträgt die Höhe der Hecke mindestens 1,20 m und höchstens 1,50 m.

Der südöstliche Bereich des Plangebiets liegt innerhalb eines gemäß § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Schutzstreifens zur Küste. An Küsten dürfen gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG bauliche Anlagen in einem Abstand von mindestens 150 m landwärts von der Mittelwasserlinie (an der Ostseeküste) sowie mindestens 150 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Von dem Verbot können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. In § 67 BNatSchG i.V.m. § 52 LNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.

In § 65 LNatSchG werden Übergangsvorschriften für diese Regelungen zu baulichen Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern formuliert. Vor diesem Hintergrund gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 2 LNatSchG befristet bis zum 23. Juni 2021 nicht für Flächen, die innerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete liegen.

Ziel der Schutzstreifen an Gewässern ist der Erhalt der besonderen Erholungseignung und der ökologischen Funktionen.

Die Grenze des 150 m-Küstenschutzstreifens ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.

Ausschluss von Steingärten

Um eine möglichst regionstypische und gleichermaßen umweltgerechte Freiflächengestaltung zu fördern, sollen die Freiflächen, soweit sie nicht als Terrassen, Wege- oder Hofflächen befestigt werden, begrünt oder als Pflanzflächen gärtnerisch angelegt werden.

Schotterflächen / Steingärten sind wegen ihrer geringen ökologischen und ästhetischen Wertigkeit nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung soll auch die Verdunstungsrate auf den Grundstücken so weit wie möglich erhalten bleiben. Diese Festsetzung dient zudem dem Klimaschutz und dem Artenschutz.

Versickerung

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, werden die Festsetzungen 6.1 (siehe oben) und 6.2 'Zufahrten und Standplätze für Wohnmobile innerhalb des Sondergebietes SO 1.1 sind nur in wasserdurchlässiger Form (z.B. Kiesel oder Splitt) zulässig' in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes aufgenommen. Zudem erfolgt die Festsetzung, dass in den Bauflächen 1 bis 5 die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Gründächer zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen darüber hinaus dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur. Durch diese Festsetzungen wird ein Teil des anfallenden Niederschlagwassers vor Ort versickert und dem örtlichen natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen.

3.9 Umweltbericht

Vorhaben

Die Stadt Schleswig beabsichtigt die bauliche Entwicklung auf dem ehemaligen Kasernengelände "Auf der Freiheit" voranzutreiben. Zur Vorbereitung der Bauvorhaben und einer Nutzung des Pionierhafens stellt sie den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 103 "Auf der Freiheit (Westteil)" auf.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde in diesem Rahmen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Ergebnisse sind in diesem Umweltbericht dokumentiert.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Die Umweltprüfung erfolgte unter Betrachtung der im BauGB aufgelisteten Umweltbelange. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 BauGB zusammen.

Derzeitiger Zustand der Umwelt und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Als zentraler Aspekt des Umweltberichtes erfolgt eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes der Belange Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft und Menschen sowie Kulturgüter und Sachgüter. Auf der Basis vorhabenspezifischer Wirkfaktoren werden die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Umweltbelange sowie deren Wechselwirkungen beschrieben und deren Erheblichkeit bewertet. Zudem wird die Entwicklung gegenüber weiteren Belangen, wie Schutzgebieten und -objekten, Plänen, Vermeidung von Emissionen, Nutzung erneuerbarer Energien, schwere Unfälle und Katastrophen, Eingriffsregelung und Maßnahmen bezüglich des Klimawandels geprüft. Anschließend folgen Aussagen über Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen und eine Beschreibung und Bewertung anderweitiger Planungsmöglichkeiten. Folgende Inhalte sind von Bedeutung:

Derzeitiger Zustand der Umwelt: Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein vormals von der Bundeswehr genutztes Gelände an der Schlei, das inzwischen beräumt wurde. Es umfasst derzeit mehrere Hektar Brachflächen, einen in den Landbereich hineinragenden Hafen und ein befestigtes Hafengelände. Die oberen Bodenschichten bestehen aus Aufschüttungsmaterial. Rund 20 % des Geländes sind aktuell versiegelt. Auf den unversiegelten Flächen haben sich großflächig Pionier- und Ruderalfluren ausgebildet. Im Bereich des Pionierhafens gibt es extensive Rasenflächen. Gehölzbestand ist nur wenig vorhanden. Geringfügig sind durch Nässe geprägte Biotoptypen anzutreffen (Röhricht, Tümpel). Hinsichtlich der Tierwelt bietet das Vorhabengebiet wenig abwechslungsreiche Strukturen. Es sind u.a. einige Brutvogelarten der Offen- und Halboffenlandschaften vertreten. Die Hafenkaje an der Schlei und der Pionierhafen geben dem Plangebiet eine besondere Eigenart und Attraktivität für Erholungsnutzungen. Das Gelände ist nicht öffentlich, wurde in der Vergangenheit allerdings teilweise für Erholungsnutzungen zur Verfügung gestellt.

Bewertung: Der Plangeltungsbereich besitzt derzeit für Teilaspekte der Umweltbelange Pflanzen (Pionierfluren, Ruderale Staudenfluren, Ruderale Grasfluren, Feldgehölz heimischer Arten, Weidengebüsch, Einzelbäume, Tümpel, Schilfröhricht) und Mensch (Erholungsort, Wohnumfeld) besondere Bedeutung. Aufgrund der räumlichen Nähe und Vernetzung sind auch die Umweltbelange Biologische Vielfalt (angrenzende Natura 2000-Gebiete) und Landschaft (Schleilandschaft) von Relevanz. In anderen Teilaspekten besitzen die genannten Umweltbelange, sowie auch die Umweltbelange Fläche, Boden, Klima, Luft, Tiere, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, allgemeine Bedeutung.

Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens: Bei Nichtdurchführung des Vorhabens ist eine bauliche Entwicklung lediglich in der mit einem geltenden Bebauungsplan belegten nordwestlichen Ecke des Plangebiets möglich. Der weitgehende Teil würde als Siedlungsbrache verbleiben.

Prognose erheblicher Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens: Die Planung führt vor allem zu erheblichen Umweltauswirkungen auf die Landschaft (Überprägung naturnaher Schleilandschaft durch Gebäudesilhouette mit Fernwirkung). Zudem wurden mögliche erhebliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser (Altlastenverdacht, Wasserhaushaltsbilanz nach A-RW 1) und Menschen (Altlastenverdacht) ermittelt. Der Altlastenverdacht und ein möglicherweise entstehendes Erfordernis von Sanierungsmaßnahmen sind im Rahmen der Herstellung der öffentlichen Grünfläche zu klären. Kumulativ betrachtet mit weiteren Planungen des Gesamtvorhabens "Auf der Freiheit" sind zudem erhebliche Auswirkungen auf den Menschen durch Verkehrsimmissionen außerhalb des Plangebiets zu erwarten.

Weitere Umweltbelange und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Natura 2000: Das geplante Vorhaben findet in direkter Nähe zu einem FFH-Gebiet und zu einem Europäischen Vogelschutzgebiet statt. Gemäß der Ergebnisse drei vorhabenbezogener Prüfungen ist das Projekt gegenüber der Natura 2000-Kulisse verträglich.

Anderweitige naturschutzrechtliche Schutzgebiete und-objekte: Im Plangebiet sind folgende Schutzgebiete und -objekten vorhanden: ein Naturpark, besonders geschützte Arten (z.B. Vögel, Amphibien und einige Säugetier- sowie Insektenarten), streng geschützte Arten (potenziell Fledermäuse) und ein 150 m Gewässerschutzstreifen. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Bezüglich des Gewässerschutzstreifens sind Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.

Anderweitige Pläne: Planrelevant sind insbesondere der Hochwasserrisikomanagementplan Schlei/Trave und zwei Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete. Diesen wird im Rahmen des Planverfahrens ausreichend Rechnung getragen.

Vermeidung von Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energien: Im Bebauungsplan wird eine potenzielle Installation von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern berücksichtigt. Im Rahmen der Vorhabenumsetzung ist beabsichtigt Möglichkeiten zur Umsetzung eines emissionsarmen innovativen Wärmekonzeptes mit Einbindung erneuerbarer Energien zu prüfen.

Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen: Teile des Plangebiets liegen innerhalb eines Hochwasserrisikogebiets. Durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan und weitere Genehmigungserfordernisse werden ausreichende Vorkehrungen für erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen.

Eingriffsregelung: Der Bebauungsplan bereitet Entwicklungen neuer Bauflächen vor. Hierdurch werden Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst. Es sind Eingriffe in den Boden und in Vegetationsflächen besonderer Bedeutung (Ruderalfluren, Gehölze, geringfügig Röhricht und ein Tümpel) zu erwarten. Die Kompensation erfolgt im Plangebiet durch grünordnerische Gestaltungsvorgaben und Baumpflanzungen und im räumlichen Nahbereich durch die Anlage einer Gehölzanpflanzung und eines Gewässers sowie durch Abbuchung von Flächen aus dem Ökokonto der Stadt Schleswig.

Maßnahmen bezüglich des Klimawandels: Mit der Ausweisung mehrerer kompakter Gebäudekörper, der Anlage von Gründächern, Überschreitungsmöglichkeiten für Solaranlagen sowie der Festsetzung von Grünflächen und Baumpflanzungen wird Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, sowie Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen.

Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen: Durch eine Reihe an Festsetzungen können mögliche nachteilige Umweltauswirkungen verringert werden. Dabei dienen Festsetzungen zum Hochwasserschutz und zum Schallschutz einer Verhinderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Menschen gegenüber Hochwasser und Sturmflutereignissen sowie gegenüber Verkehrslärm. Im Rahmen der Vorhabenumsetzung ist davon auszugehen, dass durch weitere Untersuchungen der Altlastverdachtsfläche und die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen auch die als erheblich bewerteten möglichen Beeinträchtigungen der Belange Wasser und Menschen durch freigesetzte Schadstoffe neu bewertet und als nicht erheblich eingestuft werden können

Anderweitige Planungsmöglichkeiten: Als anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden die Anfangsversion eines städtebaulichen Konzeptes sowie Möglichkeiten der Entwässerungsplanung bezüglich möglicher Umweltauswirkungen beurteilt.

Zusätzliche Angaben

Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung: Der Umweltbericht wurde nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammengestellt. Die Bewertung erfolgte verbal argumentativ. Die vorliegenden Geländeerfassungen, vorhandenen Daten und vorhabenbezogenen Gutachten reichen für eine Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen aus.

Überwachung: Die Stadt Schleswig überwacht unvorhergesehene Beeinträchtigungen durch Verkehrs- und Hafenlärm sowie Lärmeinwirkungen aus dem Veranstaltungszentrum 'Heimat'. Sie überwacht ebenso eine Klärung des Altlastenverdachts im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche.

Eingriffsregelung:

Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan Nr. 103 ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Da die neuen Bauflächen einen Verlust von Bodenfunktionen und die Beseitigung von Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung ermöglichen, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Die gemäß BauGB zu beachtenden Regelungen zum Thema Eingriff und Ausgleich sowie deren Berücksichtigung im Rahmen des Vorhabens werden in einem gesonderten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (BHF 2020) erläutert. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt gemäß der Anlage des Gemeinsamen Runderlasses "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" (IM und MELUR 2013). Die hierin dargestellten Inhalte zur Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen werden im Folgenden vorgestellt.

Vermeidung von Eingriffen

Der Landschaftsplanerische Fachbeitrag beschreibt folgende Vermeidungsmaßnahmen:

  • Das FFH-Gebiet und das Europäische Vogelschutzgebiet werden nicht überplant
  • Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzungen auf ein Höchstmaß begrenzt (Schutz des Landschaftsbildes der Schlei)
  • Die Größe der Bauflächen wurde auf den tatsächlich anstehenden Bedarf begrenzt (Sparsamer Umgang mit Fläche und Umweltschutzgütern)
  • Eine Teilfläche wird als urbanes Gebiet mit kompakten Baukörpern festgesetzt (Flächen- und Energieeffizienz)
  • Die Hauptdächer der Hauptgebäude in den Bauflächen 1 bis 5 werden als Gründach gestaltet (Schutz Lokalklima, Luftqualität, Pflanzen- und Tierlebensräume)
  • Für die Grünfläche an der Böschung der Kleinbahntrasse ist eine Erhaltung des Gehölzbestands vorgegeben, um den Altbaumbestand zu schützen, als Eingrünung des Fernwanderwegs sowie als grüne Kulisse hinter den geplanten Gebäuden (Schutz von Vegetation, faunistischem Lebensraum und Landschafts-/Ortsbild sowie Erholungsfunktion)
  • Geplante Fuß- und Radwege dienen einer Verringerung des Kfz-Verkehrs und von Verkehrsemissionen im Bereich der geplanten Wohn- und Feriengebieten (Schutz Wohn- und Erholungsfunktion)
  • Es werden aufgrund von Hochwasserrisiken Mindesthöhen bezüglich Wohn- und Gewerberäumen, Fluchtwegen und zur Lagerung wassergefährdender Stoffe festgesetzt (Schutz von Menschen, Boden, Wasser und Tieren)
  • Straßenzüge und Stellplätze werden mit Baumpflanzungen durchgrünt (Schutz Landschafts-/Ortsbild)
  • Für Grünflächen und Außenanlagen der Bauflächen wird zur Eingrünung des neuen Baugebiets die Pflanzung von mittel- und großkronigen Laubbäumen festgesetzt (Schutz Ortsbild sowie Landschaftsbild der Schlei)
  • Der Wohnmobilstellplatz wird zum Allgemeinen Wohngebiet und zum Wanderweg hin mit einer Hecke eingefasst (Schutz von Landschafts-/Ortsbild sowie Wohn- und Erholungsfunktion)
  • Nicht überbaute Grundstücksflächen sind als Grünflächen und nicht mit losen Material- und Steinschüttungen zu gestalten (Schutz Ortsbild, Lokalklima, Pflanzen- und Tierlebensräume)
  • Für die Außenanlagen sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (Schutz von Tieren)
  • Die Zufahrten und Standplätze des Wohnmobilstellplatzes sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen (Schutz Grundwasserneueinspeisung, Lokalklima)
  • Zum allgemeinen Schutz von Vegetation während der Bauphase gilt die DIN 18820 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen".

Ausgleich von Eingriffen

Überschlägig werden durch die Festsetzungen des Plangebiets gegenüber der aktuellen Situation rund 3,8 ha Neuversiegelung und die Beseitigung von 4,1 ha Vegetation besonderer Bedeutung ausgelöst. Als aktuelle Situation gelten gemäß Eingriffsregelung die Festsetzungen des in einem Teilgebiet geltenden Bebauungsplans Nr. 83A sowie der aktuelle Umweltzustand im bisher unbeplanten Bereich.

In der folgenden Tabelle sind die ermittelten Eingriffe, der ermittelte Ausgleichsbedarf und die durch Festsetzungen gesicherten Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt.

Tab. 1: Übersicht über Eingriffe und Ausgleich bzw. Ersatz

EingriffeAusgleichsverhältnisAusgleichsbedarfAusgleich/ Ersatz
Neuversiegelung 37.659 m²1 : 0,518.595 m²
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: Abbuchung von 18.595 Ökopunkten vom Ökokonto der Stadt Schleswig

vollständig kompensiert

Beseitigung von Gehölzflächen 680 m²1:1680 m² Gehölz
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: 680 m² Gehölzanpflanzung auf dem Flurstück 35/5, Flur 2 in der Gemarkung Schleswig (Naturraum Angeln)

vollständig kompensiert

Beseitigung von Gewässern 23 m² Kleingewässer (Tümpel)1:123 m² Gewässer oder durch Nässe geprägten Biotoptyp
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: 23 m² eines insgesamt 219 m² großen anzulegenden Gewässers auf dem Flurstück 35/5, Flur 2 in der Gemarkung Schleswig (Naturraum Angeln)

vollständig kompensiert

Beseitigung von Röhricht 98 m²1:2196 m² flaches Gewässer oder durch Nässe geprägter Biotoptyp
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: 196 m² eines insgesamt 219 m² großen anzulegenden Gewässers auf dem Flurstück 35/5, Flur 2 in der Gemarkung Schleswig (Naturraum Angeln)

vollständig kompensiert

Beseitigung von Ruderal- und Pioniervegetation 40.960 m², davon 830 m² Staudenfluren trockener Standorte 1:0,5 1:120.895 m²
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: Abbuchung von 20.895 Ökopunkten vom Ökokonto der Stadt Schleswig

vollständig kompensiert

Verlust von landschaftsprägenden Bäumen 1 Laubbaum Ø 30 cm Entfall einer geplanten Baumreihe (ca. 6 Bäume) 1:1 7 Bäume
  • Innerhalb des Plangeltungsbereichs: Pflanzung von 7 Laubbäumen innerhalb der öffentlichen Parkanlage

vollständig kompensiert

Veränderung des LandschaftsbildespauschalNeugestaltung der Außenanlagen, Baumpflanzungen
  • Innerhalb des Plangeltungsbereichs: Anlage von Grünflächen, Pflanzung von mittel- und großkronigen Bäumen

vollständig kompensiert

Im Bebauungsplan werden die vorgenannten Angaben durch geeignete Festsetzungen und Zuordnungsfestsetzungen gesichert. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a BauGB ist vollständig berücksichtigt.