Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Hennstedt für das Gebiet „südlich der Fedderinger Straße und westlich der vorhandenen Baugrundstücke"

Begründung

1.3. Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes

Die Aufhebung eines Bebauungsplanes, auch in einem Teilbereich, ist nach den Verfahrensregeln des Baugesetzbuches ohne die Möglichkeit der Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens durchzuführen.

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Aufstellung eines Bauleitplanes sind gemäß § 1 (8) BauGB grundsätzlich auch bei der Aufhebung von Bauleitplänen zu beachten. Es bedarf daher einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB, einer Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB und eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB. Mithin ist ein Regelverfahren notwendig, wie es bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes üblicherweise zur Anwendung kommt.

1.4. Raumordnungsplanung

Gemäß Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) ist die Gemeinde Hennstedt als ländlicher Zentralort eingestuft (vgl. Text-Ziffer 2.2.4 LEP) und liegt im ländlichen Raum (vgl. Text-Ziffer 1.4 LEP). Damit hat die Gemeinde die Aufgabe der Deckung des überörtlichen Wohnungsbedarfs. Das nächstgelegene Mittelzentrum ist die Stadt Heide. Hennstedt liegt am Rand des 10 km-Umkreises von Heide (vgl. Text-Ziffer 2.2.5 LEP) Das Gemeindegebiet liegt im Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung (vgl. Text-Ziffer 3.7.2 LEP) und im Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft (vgl. Text-Ziffer 5.2.2 LEP). Die Gemeinde Hennstedt stellt als ländlicher Zentralort einen Schwerpunkt für den Wohnungsbau dar. Demzufolge gilt für Hennstedt der wohnbauliche Entwicklungsrahmen gem. Ziff. 2.5.2 nicht. Die genannten Vorgaben decken sich mit den Aussagen des Entwurfs 2018 zur Fortschreibung des LEP.

Das Plangebiet liegt gemäß Regionalplan für den Planungsraum IV, Fortschreibung 2005 (RP IV) innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes im westlichen Bereich des Gemeindegebietes. Die Gemeinde Hennstedt ist wie im LEP als ländlicher Zentralort eingestuft (vgl. Text-Ziffer 6.1 RP IV). In dieser Funktion soll die Gemeinde durch ein der künftigen Entwicklung angepasstes Angebot an Wohngebieten sowie durch die Bereitstellung entsprechender Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen gerecht werden (vgl. Text-Ziffer 6.1.1 Abs. 2 RP IV). Nördlich angrenzend an das Plangebiet ist ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung gekennzeichnet (vgl. Text-Ziffer 5.3 RP IV). In etwa 1 km Entfernung südlich des Plangebiets liegt ein Eignungsgebiet für Windenergienutzung (vgl. Text-Ziffer 5.8 RP IV).

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum IV (Stand "Gesamtfortschreibung Januar 2005") enthält in der Karte 1 für das Plangebiet keine Darstellungen. In der Karte 2 ist nördlich an das Plangebiet angrenzend ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung (vgl. Text-Ziffer 4.1.4 LRP IV) dargestellt.

Der Landschaftsplan der Gemeinde Hennstedt stellt im Aufhebungsbereich mehrere Knickwälle dar, tlw. als "Knickwall mit lückigem oder ohne Gehölzbewuchs". Weiterhin ist die vorzufindende Wasserfläche als geschützter Biotop dargestellt. Weiteres hierzu siehe Kapitel 4, Umweltbericht.

1.5 Flächennutzungsplanung

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 wurde auch der Flächennutzungsplan im Zuge der 8. Änderung gem. § 8 Abs. 3 BauGB angepasst. Entsprechend der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen wurden die Flächen im Bereich dieser Teilaufhebung als Wohnbauflächen (W) dargestellt. Die Straßenverkehrsflächen der Fedderinger Straße und der nördlich angrenzenden Verkehrs-Kreiselanlage sind im Flächennutzungsplan nicht dargestellt.

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans wird die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die derzeit als Wohnbaufläche (W) ausgewiesenen Flächen sind künftig als Flächen für die Landwirtschaft darzustellen. Dies betrifft ebenfalls die Anteile der Maßnahmenflächen, die für den Ausgleich der Eingriffe durch den verbleibenden B-Plan Nr. 12 nicht mehr benötigt werden.

Abb. 4: Vorgesehene 17. Änderung des FNP (Planbild, ohne Maßstab)