Planungsdokumente: Erneute öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes Barsbüttel 2025 der Gemeinde Barsbüttel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Rahmenbedingungen zur Neuaufstellung

1.1. Planerfordernis

Gemäß § 1 (3) Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist das Instrument, mit dem sie ihre flächenbezogenen Planungen koordiniert, ihre wichtigen Standortentscheidungen darstellt und gleichzeitig der Öffentlichkeit ihr räumliches Gesamtkonzept anschaulich vermitteln kann. Auf der Grundlage des vorbereitenden Bauleitplans (FNP, § 5 BauGB) sind dann die verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne) zu entwickeln. Die Gemeinde Barsbüttel kommt den Anforderungen des Baugesetzbuches nach und formuliert in der Neuaufstellung ihres Flächennutzungsplans die städtebauliche Entwicklung im Planungszeitraum 2010-2025.

Abb. 1: Lage der Gemeinde Barsbüttel bei Hamburg

Die Inhalte und Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auf die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde und damit auf einen Prognose- und Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren (laut EAGBau1) beschränkt. Die Urfassung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Barsbüttel entstand im Jahr 1977. Die nachfolgend erläuterte Neuaufstellung im Jahr 2010 garantiert eine Überprüfung der vor 33 Jahren formulierten Ziele und eine Anpassung an die gegenwärtigen Rahmenbedingungen.

1.2. Aufgabenstellung und Zielsetzung

Die Bauleitplanung als hoheitliche Zuständigkeit der Kommunen ist abhängig von äußeren Rahmenbedingungen. Das Baugesetzbuch macht Vorgaben für die vorbereitende Bauleitplanung, die Berücksichtigung finden sollten. Ebenso haben aktuelle gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen einen Einfluss auf die Gemeindeentwicklung. Im folgenden Abschnitt werden Rahmenbedingungen zur Flächennutzungsplanung aufgezeigt.