Planungsdokumente: Bebauungsplan 2.13, 3. Änderung der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, Haidkrugsweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1       Grundlagen

1.1    Rechtsgrundlagen

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731).

Der Bebauungsplanänderung liegen zugrunde:

• das Baugesetzbuch (BauGB),

• die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und

• die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)

in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassungen.

1.2    Vorprüfung des Einzelfalls / Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 2 BauGB geändert. Eine eigenständige Umweltprüfung ist damit entbehrlich. Von der Ausgleichsregelung (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) kann nicht abgesehen werden, da die Bebauungsplanänderung eine zulässige Grundfläche von mehr als 20.000 m2 festsetzt und § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB keine Anwendung findet.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren liegen vor, da mit dem Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung einer Fläche in gut erschlossener Lage Rechnung getragen werden soll. Die aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche von etwa 32.000 m2 notwendige Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB hat ergeben, dass im Hinblick auf Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder Wasserschutzgesetzgebung keine erheblichen negativen Auswirkungen zu verzeichnen sind. Auch andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Planung nicht zu erwarten. So wird im Rahmen der Vorprüfung erkannt, dass die natürlichen Bodenverhältnisse infolge der bestehenden Nutzung bereits weitgehend überformt sind. Etwa die Hälfte des Baugebiets ist bereits versiegelt und überbaut. Das Gebiet besitzt aufgrund des bestehenden Planrechts, der ehemaligen Nutzung, der geringen Biotopausstattung, der vorhandenen Versiegelung und aufgrund der anthropogenen Bodenüberformung eine geringe ökologische Empfindlichkeit. Ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft ergibt sich gegenüber der bestehenden Situation somit nicht. Unüberwindbare Belange des Artenschutzes sind nicht betroffen. Eingriffe in die vorhandenen Knickstrukturen zur Umsetzung erforderlicher Straßenerweiterungsmaßnahmen sowie weitere Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter im Plangebiet werden im Rahmen der Bebauungsplanänderung durch entsprechende textliche und zeichnerische Festsetzungen berücksichtigt bzw. vertraglich geregelt.

Ein Ausschlusskriterium für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB liegt auch vor, wenn mit dem Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, welche die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung haben. Da im Plangebiet ein Städtebauprojekt für sonstige bauliche Anlagen (hier im speziellen gewerbliche und forschungsorientierte Einrichtungen) entstehen soll, welches nach Nr. 18.7.2 i.V.m Nr. 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die in der Anlage 1 genannten Prüfwerte überschreitet, war eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVVP) durchzuführen. Diese ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aus der beabsichtigten Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen resultieren. Die infolge der Ansiedlung gewerblicher Nutzungen zu erwartende Verkehrszunahme lässt zwar einen geringfügigen Anstieg verkehrsbedingter Schall- und Luftschadstoffemissionen annehmen, doch hat bereits die nach bestehendem Planrecht mögliche Grundstücksnutzung Lkw- und Pkw-Verkehre hervorgerufen. Die Beeinflussung der im Umfeld zum Plangebiet vorhandenen Nutzungen durch zukünftige Verkehrsimmissionen auf den umliegenden Straßen sowie die durch Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu erwartende Zunahme von Gewerbelärmimmissionen werden im Rahmen der Bebauungsplanänderung entsprechend berücksichtigt, so dass erhebliche negative Auswirkungen auf die angrenzenden Wohnnutzungen vermieden werden. Der Verlust von Lebensräumen für Insekten, Vögel und Fledermäuse durch Baumfällungen, den Entfall von Knicks oder den Abriss von Gebäuden wird ebenfalls durch entsprechende Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan bzw. durch vertragliche Regelung Rechnung getragen.

Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen nicht. Insgesamt sind somit die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt. Eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB ist nicht erforderlich. Die Berücksichtigung der Umweltbelange einschließlich notwendiger Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans.