Planungsdokumente: 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

Begründung

3.4 Immissionsschutz

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 der Stadt Schleswig soll anhand einer schalltechnischen Prognose die Immissionssituation geklärt werden. Im Geltungsbereich sollen ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet und drei Sondergebiete (Einzelhandel mit Wohnen, Kultur und Parkhaus) untergebracht werden. Welche gewerblichen Nutzungen in den geplanten Mischgebieten entstehen werden, ist noch nicht bekannt, es werden aber vermutlich Büronutzungen sein.

Auf die Nutzungen im Geltungsbereich wirkt maßgeblich der Kultur- und Veranstaltungsbetrieb „Heimat – Raum für Unterhaltung“ ein (welcher die neue Spielstätte für das Schleswig-Holsteinische Landestheater). Weitere emittierende Anlagen sind der geplante Verbrauchermarkt und das geplante Parkhaus in den Sondergebieten.

In der schalltechnischen Gutachten der M+O Immissionsschutz Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH aus Hamburg werden für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 anhand schalltechnischer Prognosen Aussagen zu folgenden Themen gemacht:

  • Die Schallimmissionen der angrenzenden Verkehrswege Fjordallee, Auf der Freiheit und Pionierstraße in das Plangebiet werden berechnet und beurteilt. Es werden dazu die Schallimmissionen auf Basis einer Verkehrsprognose berechnet.
  • Die Schallquellen des geplanten Verbrauchermarktes und des Parkhauses werden im Bauleitverfahren zum Teil berücksichtigt. Da noch keine detaillierte Planung vorliegt, werden ausschließlich die Parkbereiche, Einkaufswagen-Abstellplätze und der Anlieferungsbereich als Schallquellen berücksichtigt. Die anderen Schallquellen (z. B. Lüftungsanlagen) können im Rahmen der Baugenehmigung genauer untersucht werden, da erst zu diesem Zeitpunkt die genaue Lage der Quellen und die Betriebsabläufe bekannt sind. Diese Schallquellen lassen sich gut durch Abschirmungen, Anpassung des Betriebsablaufs u. ä. in ihrem Emissionsverhalten regeln, so dass Konflikte vermieden werden können.
  • Die Schallemissionen des geplanten Kultur- und Veranstaltungsbetriebs „Heimat“, werden über eine betriebsbezogene Prognose beurteilt.
  • Bei Überschreitung der Richt- und Grenzwerte werden, neben den Vorschlägen zum Schallschutz, auch Vorschläge zu Festsetzungen im Bebauungsplan aufgestellt.

Gewebelärm:

Parkhaus:

Geplant ist ein Parkhaus mit 10 versetzten Parkebenen und ca. 450 Stellplätzen (45 Stellplätzen je Ebene). Das Parkhaus soll unter anderem dem südlich angrenzenden Einzelhandel im SO 1.3 „Einzelhandel mit Wohnen“ und dem Kulturhaus als Parkplatz dienen.

Folgende Aufteilung ist derzeit geplant:

- 200 Stellplätze für das Kulturhaus,

- 150 Stellplätze für den benachbarten Einzelhandel,

- 100 Stellplätze für sonstige touristische Nutzung.

Das Parkhaus wird über getrennte Ein- und Ausfahrten von der Planstraße A aus erschlossen.

Vorabberechnungen haben gezeigt, dass aufgrund der Nähe zu der schützenswerten Wohn-Nachbarschaft im gegenüberliegenden allgemeinen Wohngebiet, dem SO und dem Mischgebiet alle Fassaden geschlossen ausgeführt werden müssen (Zu- und Abfahrtsbereiche müssen natürlich offenbleiben). Auch eine der oberen Parkebenen müsste zum Teil abgedeckt werden, da aufgrund der kurzzeitigen Geräusche beim Türen- oder Kofferraumschließen ein Mindestabstand von 28 m zum allgemeinen Wohngebiet bei freier Schallausbreitung notwendig ist. Der Abstand vom Parkhaus zum Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet beträgt ca. 19 m. Es ist demnach eine Abdeckung auf einer Breite von 9 m nötig. Das Gutachten geht daher zunächst davon aus, dass die Schallabstrahlung über die Parkhausfassaden vernachlässigt werden kann. Die oberen Parkdecks werden mit einer 9 m breiten Überdachung berücksichtigt. Die Vorgaben des Gutachtens sind auf der Ebene der Baugenehmigung zu beachten.

Verbrauchermarkt:

Im SO 1.3 „Einzelhandel mit Wohnen“ soll ein Verbrauchermarkt errichtet werden. Da noch keine konkreten Angaben eines zukünftigen Betreibers des Verbrauchermarktes vorliegen, werden sinnvolle Annahmen bezüglich des Betriebs getroffen. Die zu erwartenden Pkw Verkehrsmengen werden in Abschnitt 6.2 (Parkhaus) behandelt. Für den geplanten SB-Verbrauchermarkt wird eine Öffnungszeit Mo-Sa 7:00–21:30 Uhr berücksichtigt.

Für die Einkaufswagen wird eine Einkaufswagensammelstation im Parkhaus vorgesehen. Da sich die Schallquelle im inneren des Parkhauses befindet und somit abgeschirmt wird, können die Emissionen vernachlässigt werden.

Die Anlieferungszone ist an der Nordostfassade des Gebäudes angenommen. Als Lieferzeit wird der Zeitraum zwischen 6:00–20:00 Uhr angesetzt. Ob eine Nachtanlieferung möglich ist, kann im Rahmen der Baugenehmigung geklärt werden.

Kultur- und Veranstaltungszentrum 'Heimat'

Seit 2013 wird das ehemalige Mannschaftsgebäude als Veranstaltungsstätte genutzt. In dem Gebäude sind ein Varieté, ein Restaurant und ein Clubraum untergebracht. Die Stadt Schleswig plant nun den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes, um der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH eine Spielstätte zu bieten. Ende 2019 wurde diesbezüglich ein Realisierungswettbewerb ausgelobt, aus dem der Wettbewerbsentwurf Nr. 4934313 vom Büro ppp Architekten als Sieger hervorgegangen ist.

Es liegen zwei schalltechnische Untersuchungen vom Ingenieurbüro Busch GmbH vor, die auch Bestandteil des Wettbewerbs waren. Die erste schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb05 vom 30.05.2016 war unter der Maßgabe entstanden, dass der vorhandene Saal vergrößert und schalltechnisch so ertüchtigt wird, dass auch unter Berücksichtigung der geplanten heranrückenden Wohnbebauung eine nahezu uneingeschränkte Nutzung des Saales möglich wird. Ein zweiter Planungsansatz hatte dann einen zusätzlichen Saal für die geplante Theaterspielstätte vorgesehen. Der vorhandene Saal sollte dazu schalltechnisch ertüchtigt werden. Hierzu ist die zweite schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb13 vom 27.02.2017 abgefasst worden. Teile der Ansätze aus den Gutachten von Busch werden in der folgenden Untersuchung übernommen.

Für die folgende Betrachtung gilt Folgendes: für die schalltechnischen Berechnungen ist die Einhaltung der 15 dB niedrigeren Nachtrichtwerte der TA Lärm i.d.R. das schärfere Kriterium. Der 15 dB niedrigere Richtwert bedeutet, dass nachts (22 bis 6 Uhr) nur ca. 3 % der tagsüber (6 bis 22 Uhr) zulässigen Schallenergie abgestrahlt werden darf. Daher kann davon ausgegangen werden, dass, sofern nächtliche Konflikte aufgezeigt und gelöst werden, dies auch tagsüber möglich sein wird.

Das Gutachten enthält insgesamt folgendes Fazit:

Durch das Kulturhaus entstehen in der Nacht in weiten Teilen Überschreitungen des Richtwertes von 45 dB(A). Die Überschreitungen werden durch mehrere Quellen verursacht. Je nach Lage des Immissionsortes sind die Haltestellen der Busse und der Taxis, der Weg der Gäste zum Parkhaus, der Verladebereich oder der Parkplatz das Kulturhaus verantwortlich für die Überschreitungen. Die höchsten Immissionen betragen 55 dB(A) und überschreiten den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um bis zu 10 dB. Aufgrund der Lage der Schallquellen, ihrer Größe oder aus Kostengründen kommen Schallmindernde Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen nicht in Frage. Es sind daher besondere Regelungen in Form von Festsetzungen zu treffen, um schalltechnische Konflikte zu vermeiden.

Verkehrslärm

Aufgrund der geringen Verkehrsstärken der umliegenden Straßen, fällt die Verkehrslärmbelastung insgesamt gering aus. In dem allgemeinen Wohngebiet an der Alten Kreisbahn werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den straßennahen Bereichen am Tag und in der Nacht geringfügig überschritten, hier werden aber die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. In den Mischgebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten.

Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen sind Festsetzungen zum passiven Schallschutz (Schallschutz am Gebäude) erforderlich. Bei der Planung passiver Schallschutzmaßnahmen werden die maßgeblichen Außenlärmpegel La aus Straßenverkehrslärm und Gewerbelärm (TA Lärm-Quellen) ermittelt und stellen die Grundlage der Bemessung dar.

Auf den Straßen Werkstraße, Ilensee, Auf der Freiheit und Pionierstraße wird der Verkehrslärm um mehr als 1 dB ansteigen. Die Steigerung des Verkehrslärms ist jedoch nicht erheblich, da die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden.

Die Steigerung des Verkehrslärms auf der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße ist erheblich, da die Änderung des Verkehrslärms 2,1 dB betragen wird und die Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden überschritten werden. Die Verkehrslärmänderung ist in der Abwägung zu thematisieren (Umweltprüfung). Die Gesundheitsschwellenwerte von 70/60 dB(A) (Tag/Nacht) werden an den Gebäuden nicht überschritten.

Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen schlagen wir die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor. Auf dem Holmer Noorweg sollte die Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und auf der Klosterhofer Straße sollte die Geschwindigkeit von 30 km/h auf 20 km/h gesenkt werden.

Auf der auf der Knud-Laward-Straße wird der Verkehrslärm um 1,1 dB ansteigen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden an einigen Gebäuden überschritten. Geschwindigkeitsreduzierungen zur Verringerung des Verkehrslärms, sind aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig, da der Anstieg im Rahmen der Prognoseungenauigkeit liegt und ein Pegelanstieg um 1 dB bei Verkehrslärm kaum wahrnehmbar ist.

Die Verkehrslärmänderung in anderen Bereichen des Verkehrsnetzes kann nicht prognostiziert werden, da sich die Verteilung des Verkehres nicht sicher vorhersagen lässt.

Die im Gutachten empfohlenen Festsetzungen zum Schutz vor Lärmimmissionen wurden in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 102 übernommen.

3.5 Umweltbericht

Vorhaben

Die Stadt Schleswig beabsichtigt die bauliche Entwicklung auf dem ehemaligen Kasernengelände "Auf der Freiheit" voranzutreiben. Zur Vorbereitung der Bauvorhaben im mittleren Bereich stellt sie die 24. Änderung des Flächennutzungsplans "Auf der Freiheit – Zentralbereich" auf.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde in diesem Rahmen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Ergebnisse sind in diesem Umweltbericht dokumentiert.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Die Umweltprüfung erfolgte unter Betrachtung der im BauGB aufgelisteten Umweltbelange. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 BauGB zusammen.

Derzeitiger Zustand der Umwelt und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Als zentraler Aspekt des Umweltberichtes erfolgt eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes der Belange Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft und Menschen sowie Kulturgüter und Sachgüter. Auf der Basis vorhabenspezifischer Wirkfaktoren werden die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Umweltbelange sowie deren Wechselwirkungen beschrieben und deren Erheblichkeit bewertet. Zudem wird die Entwicklung gegenüber weiteren Belangen, wie Schutzgebieten und -objekten, Plänen, Vermeidung von Emissionen, Nutzung erneuerbarer Energien, schwere Unfälle und Katastrophen, Eingriffsregelung und Maßnahmen bezüglich des Klimawandels geprüft. Anschließend folgen Aussagen über Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen und eine Beschreibung und Bewertung anderweitiger Planungsmöglichkeiten. Folgende Inhalte sind von Bedeutung:

Derzeitiger Zustand der Umwelt: Bei dem Plangebiet handelt es sich um den mittleren Teil eines Konversionsgeländes, das inzwischen von den alten Nutzungen weitgehend beräumt wurde. Es umfasst beräumte Flächen, einige verbliebene Straßenzüge und versiegelte Plätze sowie zwei verbliebene Hallengebäude und das Kulturhaus "Heimat". Die oberen Bodenschichten bestehen, außerhalb des direkten Küstenraums, weitgehend aus Aufschüttungsmaterial.

Als hochwertige Landschaftsstruktur ist vor allem das an das Plangebiet angrenzende Schleiufer mit Röhrichtsäumen unterschiedlicher Breite hervorzuheben. Eine kleine Strandbucht des Schleiufers befindet sich in der südlichen Plangebietsecke. Zudem sind flächenhafte Gehölzbestände, großflächige Komplexe aus Pionierfluren und Ruderalfluren sowie Baumgruppen und Einzelbäume auf dem Gelände vorhanden. Hinsichtlich der Tierwelt wird das Plangebiet in erster Linie durch verschiedene Gehölzbrüter gekennzeichnet. Zudem sind Gebäudebrüter, im Bereich der Schlei Wasservogelarten und Röhrichtbrüter sowie als überwiegend Nahrungsgäste Fledermäuse zu nennen.

Bewertung: Der Plangeltungsbereich besitzt derzeit für Teilaspekte der Umweltbelange Fläche (naturnahe Strandbucht), Pflanzen (Feldgehölze, prägende Bäume, Pionierfluren, Ruderale Gras- und Staudenfluren, Feuchte Hochstaudenfluren, Röhrichte), biologische Vielfalt (Natura 2000-Gebiete, Biotopverbund Schlei, gesetzlich geschütztes Brackwasserröhricht), Landschaft (Strandbucht der Schleiküste) und Mensch (Erholungsort, Kultureinrichtung, Wohnumfeld) besondere Bedeutung. Aufgrund der räumlichen Nähe und Vernetzung sind auch die angrenzenden Bereiche der Natura 2000-Gebiete und der Schleiküste von Relevanz. In anderen Teilaspekten besitzen die genannten Umweltbelange, sowie auch die Umweltbelange Boden, Klima, Luft, Tiere, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, allgemeine Bedeutung.

Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens: Ohne die 24. Änderung des Flächennutzungsplans sind weiterhin der Betrieb der beiden Hallen und des Veranstaltungszentrums "Heimat" vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes möglich. Eine Entwicklung des geplanten Quartiers aus Wohnungen und wohnverwandten sowie kulturellen und gewerblichen Einrichtungen sowie eine Erweiterung des Veranstaltungszentrums "Heimat" könnte nicht verwirklicht werden.

Prognose erheblicher Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens: Im Rahmen der Umweltprüfung wurden mögliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser (Wasserhaushaltsbilanz nach A-RW 1, ggf. Schadstoffimmissionen eine Altlastenverdachtsfläche) und Menschen (ggf. Kontakt mit Schadstoffen einer Altlastenverdachtsfläche, ggf. Überschreitung von Lärmrichtwerten durch Gewerbe und Verkehr vorbehaltlich weiterer Regelungen in nachfolgenden Verfahren) ermittelt.

Kumulativ betrachtet mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr.103 und Nr. 105 sind zudem erhebliche vorteilhafte Auswirkungen auf den Umweltbelang Menschen durch die Realisierung von in hohem Maße zusätzlichem Wohnraum in attraktiver Lage an der Schlei zu bewerten.

Kumulativ betrachtet mit den Planungen des Gesamtvorhabens "Auf der Freiheit" sind allerdings auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbelange Pflanzen (Verlust von nicht kurzfristig wiederherstellbarer Vegetation) und Landschaft (urbane Überprägung der naturnahen Schleilandschaft) sowie den Menschen (Verkehrslärm außerhalb des Plangebiets) zu betrachten.

Weitere Umweltbelange und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Natura 2000: Das geplante Vorhaben findet im Randbereich eines FFH-Gebiets und eines Europäischen Vogelschutzgebiets statt und ragt kleinflächig in diese Gebiete hinein. Gemäß der Ergebnisse entsprechend vorhabenbezogener FFH-Verträglichkeitsprüfungen zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 102 ist das geplante Vorhaben gegenüber der Natura 2000-Kulisse verträglich.

Anderweitige naturschutzrechtliche Schutzgebiete und-objekte: Im Plangebiet sind folgende weitere Schutzgebiete und -objekten vorhanden: ein Naturpark, besonders geschützte Arten (z.B. Vögel, Amphibien und einige Säugetier- sowie Insektenarten), streng geschützte Arten (potenziell Fledermäuse) und ein 150 m Gewässerschutzstreifen. Artenschutzrechtliche Konflikte können im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Bezüglich des Gewässerschutzstreifens wurde bereits eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erteilt.

Anderweitige Pläne: Planrelevant sind insbesondere der Hochwasserrisikomanagementplan Schlei/Trave und zwei Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete. Diesen wird im Rahmen des Planverfahrens ausreichend Rechnung getragen.

Vermeidung von Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energien: Im Umweltbericht werden Vorschläge für nachfolgende Planungen aufgelistet.

Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen: Die geplanten Bauflächen liegen außerhalb des Hochwasserrisikogebiets der Schlei. Eine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen wird nicht ausgelöst.

Eingriffsregelung: Die Flächennutzungsplanänderung bereitet Entwicklungen neuer Bauflächen vor. Hierdurch werden in Abhängigkeit von den Festsetzungen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt im Rahmen des entsprechenden Bebauungsplans.

Maßnahmen bezüglich des Klimawandels: Im Umweltbericht werden Vorschläge für nachfolgende Planungen aufgelistet.

Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen: Die Entwicklung des geplanten Ortsteils findet an einem Standort statt, der bereits früher größtenteils baulich genutzt wurde. Damit kommt eine Reihe an potenziellen Wirkungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt in geminderter Form zum Tragen.

Im Umweltbericht werden für die nachfolgenden Planungen Vorschläge für weitere Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt. Vorgaben zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen werden im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung abgehandelt.

Anderweitige Planungsmöglichkeiten: Aufgrund der angestrebten Entwicklung eines Konversionsgeländes entfällt eine Standortalternativenprüfung. Die geplanten Nutzungszuweisungen wurden anhand der im Gebiet bereits vorhandenen Infrastrukturen und des Bedarfs an Wohnraum und städtischen Freiraumanlagen ausgerichtet.

Zusätzliche Angaben

Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung: Der Umweltbericht wurde nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammengestellt. Die Bewertung erfolgte verbal argumentativ. Die vorliegenden Geländeerfassungen, vorhandenen Daten und vorhabenbezogenen Gutachten reichen für eine Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen aus.

Überwachung: Die Stadt Schleswig überwacht, dass im Rahmen nachfolgenden Planungen die Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten geprüft und im nachfolgenden Bebauungsplan eine Umweltbaubegleitung festgesetzt wird. Sie überwacht ebenso, dass im nachfolgenden Bebauungsplan Vorkehrungen gegenüber Lärmbelastungen getroffen werden.

3.6 Natur und Landschaft

Durch das gesamte Quartier 'Auf der Freiheit' sollen sich durchgehende Grünflächen und Wegeverbindungen für Fußgänger und Radfahrer ziehen, die teilweise naturnah und teilweise als Parkflächen landschaftsgärtnerisch gestaltet werden sollen.

Entlang der Schlei ist eine große öffentliche Grünfläche geplant, die im Zusammenhang mit dem Kulturzentrum und den Grünflächen der benachbarten 25. und 26. Änderung des F-Planes ein hohes Maß an Aufenthaltsqualität und damit an Lebensqualität im neuen Stadtteil entwickeln soll. In diesem Bereich kann die Schlei unmittelbar von der Öffentlichkeit erlebt werden. Hier ist auch eine kleine Aussichtsplattform vorgesehen, die am Ende eines Verbindungsweges zwischen dem Kulturhaus und der Schlei angelegt werden soll.

Zudem soll der im Süden des Plangebietes vorhandene Zugang zur Schlei, der aktuell vorwiegend von Surfern als Einstiegsstelle genutzt wird, als dauerhafter Zugang festgeschrieben werden. Hierbei ist nicht an die Errichtung einer offiziellen Badestelle i.S. der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (BadeSichZuVO) mit z.B. Steganlagen, Schwimminseln (und der dadurch erforderlichen Badeaufsicht) gedacht, sondern vielmehr an eine dauerhafte Sicherung der Zugänglichkeit zur Schlei mit einer beschränkten Nutzung für Wassersportler. Über eine neue Treppe im Böschungsbereich soll die Zugänglichkeit der Badegelegenheit verbessert werden.

Entlang der Schlei sind, angepasst an die Standortverhältnisse und Vegetationsentwicklung, Brackwasserröhrichte, Gras- und Staudenfluren sowie Gebüsche vorhanden. Diese Bereiche sind z.T. gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG als geschützte Biotope einzustufen und werden im Bebauungsplan als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt.

Zur Durchgrünung des neuen Siedlungsgebietes sollen auch die folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 102 beitragen:

  • Die öffentlichen Grünflächen 'Parkanlage' sind durch Neuanpflanzungen von mindestens 30 Laubbäumen zu gestalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Innerhalb der Bauflächen 1, 2, 4 und 5 ist je angefangene 1.000 m² Freifläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Innerhalb der Seitenstreifen der Straßenverkehrsflächen der Planstraße F ist zwischen den Parkständen je 5 Parkstände mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Auf Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätze ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene 5 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind stand- ortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

Aufgrund dieser Festsetzungen ist nach aktuellem Planungsstand die Pflanzung von mindestens 70 mittel- bzw. großkronigen Laubbäumen im Plangebiet zu erwarten.

Der südöstliche Bereich des Plangebiets liegt innerhalb eines gemäß § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Schutzstreifens zur Küste. An Küsten dürfen gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG bauliche Anlagen in einem Abstand von mindestens 150 m landwärts von der Mittelwasserlinie (an der Ostseeküste) sowie mindestens 150 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Von dem Verbot können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. In § 67 BNatSchG i.V.m. § 52 LNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.

In § 65 LNatSchG werden Übergangsvorschriften für diese Regelungen zu baulichen Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern formuliert. Vor diesem Hintergrund gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 2 LNatSchG befristet bis zum 23. Juni 2021 nicht für Flächen, die innerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete liegen.

Ziel der Schutzstreifen an Gewässern ist der Erhalt der besonderen Erholungseignung und der ökologischen Funktionen.

Die Grenze des 150 m-Küstenschutzstreifens ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.

Eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG wurde vom Kreis Schleswig-Flensburg für das geplante Vorhaben mit dem AZ. 661.8.05.01.136-04/21 bereits erteilt.