Planungsdokumente: Bebaungsplan Nr. 101 mit 15. F-Plan-Änderung

Textliche Festsetzungen

1.3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17, 20, 21a BauNVO)

Innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) wird das Untergeschoss (UG) gem. § 21 a BauNVO bei der Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht mit angerechnet, wenn die Hauptnutzung des ruhenden Verkehrs überwiegt.

Bei der Ermittlung der Geschossfläche sowie der Baumasse bleibt die Fläche sowie Baumasse der Stellplätze des Untergeschosses (UG) unberücksichtigt.

Innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) kann die gem. § 17 Abs. 1 BauNVO bestehende Obergrenze für Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

1.4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauBG i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO)

Die maximal festgesetzten Gebäudehöhen (GH) werden gemessen in Meter über der in der Planzeichnung festgesetzten Bezugshöhe.

Grundsätzlich gelten die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH). Es sind Ausnahmen wie nachfolgend zulässig:

Von der festgesetzten Gebäudehöhenbegrenzung ausgenommen sind technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile. Durch die v.g. Anlagen und Bauteile ist eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe (GH) um bis zu 1,0 m zulässig.

1.5. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)

In der abweichenden Bauweise (a) gelten die Vorschriften der offenen Bauweise (o) mit der Maßgabe, dass Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind.