Planungsdokumente: Bebaungsplan Nr. 101 mit 15. F-Plan-Änderung

Textliche Festsetzungen

1.9. Bauliche Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)

Zur Nutzung von erneuerbar erzeugtem Strom sind technische Maßnahmen zur Lademöglichkeit von elektrisch betriebenen Fahrzeugen für 100 % der notwendigen Einstellplätze in der Tiefgarage vorzubereiten.

1.10. Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)

Die nicht überbauten Grundstücksflächen innerhalb des Baugebietes sind zu begrünen. Befestigte Flächen innerhalb der Grünflächen sind nur für Zugänge, Zuwegungen und Wohnterrassen sowie Fahrrad- und Müllabstellplätze zulässig.

Decken von Tiefgaragen, die nicht mit Gebäuden, Terrassen und deren Zuwegungen sowie Nebenanlagen überbaut werden, sind vollständig mit einer geeigneten Substrataufschüttung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Die Substratüberdeckung muss mindestens 50 cm aufweisen.

Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Zweckbestimmung „Abschirmgrün“ ist eine Gehölzpflanzung als Abschirmung aus standortgerechten Laubgehölzen anzulegen.

Innerhalb des Plangebietes sind gemäß Planzeichnung mindestens 11 standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 12-14 cm zu pflanzen. Eine Verschiebung der in der Planzeichnung festgesetzten anzupflanzenden Bäume um bis zu 5 m ist zulässig.

Im tatsächlichen Kronentraufbereich zzgl. eines Schutzstreifens von 1,5 m der in das Plangebiet hereinragenden Baumkronen sind bauliche Anlagen, Versiegelungen jeder Art sowie Auf- und Abgrabungen unzulässig. Ausgenommen von dieser Regelung ist die als verkehrsberuhigter Bereich dargestellte Fläche.

Alle anzupflanzenden Vegetationselemente sind auf Dauer zu erhalten. Abgänge sind in gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Werden im Laufe des weiteren Verfahrens geprüft und ergänzt.

2. Örtliche Bauvorschriften

Rechtsgrundlage:

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 2009, mehrfach geändert (Ges. v. 01.10.2019, GVOBl. S. 398).

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: