Planungsdokumente: Bebaungsplan Nr. 101 mit 15. F-Plan-Änderung

Textliche Festsetzungen

2.1. Dächer und Dachdeckung

Für Hauptgebäude sind nur Flachdächer mit einer Neigung von max. 5° zulässig.

Die Flachdächer der Hauptgebäude sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.

Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgewichen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als begehbare Dachterrassen oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.

Die Errichtung von Photovoltaik- oder solarthermischen Anlagen auf Dachflächen ist allgemein zulässig.

Dachaufbauten, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten.

2.2. Zahl der nachzuweisenden Stellplätze

Innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) sind je Wohneinheit 1,0 Kfz-Stellplätze sowie 2,0 Fahrradstellplätze auf dem Grundstück zu errichten.

2.3. Einfriedungen und Stützmauern

Stützmauern sind nur aus Naturstein, bossierten Steinen (geschlagene Steine), gebrannten Steinen oder als verputzte Flächen in den für die Fassade der Hauptgebäude verwandten Farben zulässig.

Hecken sind aus einheimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.

Oberirdische Müll- und Fahrradstandorte sind dauerhaft mit einer Hecke aus einheimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,2 m einzugrünen.