Planungsdokumente: Bebaungsplan Nr. 101 mit 15. F-Plan-Änderung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.12. Kampfmittelräumdienst

Da die Stadt Bad Oldesloe auf der Liste der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen steht, sind Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. Nutzungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 der Kampfmittelverordnung (KampfmV) dazu verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sowie vor Beginn von Tiefbauarbeiten (wie z. B. Baugruben/Kanalisation/Gas/Wasser/Strom und Straßenbau) bei der Landesordnungsbehörde (Landeskriminalamt – Kampfmittelräumdienst) eine Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die dafür notwendige Untersuchung wird auf Antrag durch das

Landeskriminalamt

Dezernat 33, Sachgebiet 331

Mühlenweg 166

24116 Kiel

durchgeführt.

Bauträger/innen sollten sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

Für die Fläche des Vorhabengebietes ist bereits ein lokaler Kampfmittelverdacht bekannt.

Der bestehende Kampfmittelverdacht muss abschließend durch Überprüfungs-/ Sondiermaßnahmen bewertet werden (Gefahrenforschung). Vor Abschluss der o.g. Bewertung dürfen keine Tiefbauarbeiten durchgeführt bzw. bauliche Anlagen errichtet werden.

3.13. Bau- und Bodendenkmalpflege

Nach dem § 9 Abs. 6 BauGB müssen alle Denkmäler nach Landesrecht im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden.

Innerhalb des Plangebietes sowie im näheren Umfeld sind gegenwärtig keine eingetragenen Denkmäler nach Landesrecht bekannt. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB ist eine Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn sowie des Archäologischen Landesamtes vorgesehen.

4. Planung