Planungsdokumente: Gemeinde St. Annen - Bebauungsplan Nr. 3 "Wohngebiet Deepland"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Fachgesetze

Die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes hat im Rahmen der Bauleitplanung gem. § 2 Abs. 4 BauGB zu erfolgen. Hierbei sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 5 und 6 (7) BauGB und die ergänzenden Vorschriften gem. § 1a BauGB zu berücksichtigen.

Allgemeiner Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es, „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen (…) so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind (…).“

Im BNatSchG sind zudem insbesondere die §§ der Eingriffsregelung zu berücksichtigen, entsprechend die Konkretisierung im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht, wonach bei Eingriffen in Natur und Landschaft auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden ist.

Nach § 31 BNatSchG verpflichten sich der Bund und die Länder zum Aufbau eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzwerkes „Natura 2000“.

Die in § 44 BNatSchG enthaltenen Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten sind einzuhalten.

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. §§ 2 und 6) einzuhalten.

Fachplanungen

Für das Plangebiet werden in folgenden Fachplänen für diese Umweltprüfung konkrete und relevante Umweltschutzziele genannt (siehe auch Kap. 5.2 Übergeordnete Planungsebene und 5.3 Kommunale Planung): Das Plangebiet befindet sich gem. Landesentwicklungsplan (LEP) von 2010 (Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010) in einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft.

Die Prüfung der potenziellen Betroffenheit dieser Darstellungen erfolgt im Kapitel 13.1 (Schutzgut Mensch) und 13.2 (Schutzgut Landschaft).

Der Landschaftsplan (Landschaftsplan Gemeinde St. Annen) weist in seiner Bestandskarte innerhalb des Plangebietes artenarmes Grünland aus. Als Maßnahme werden entlang der Dorfstraße straßenbegleitende Baumreihen und Gehölzstrukturen vorgeschlagen. Am nordöstlichen Rand des Geltungsbereiches wird zudem die Grenze der Siedlungsentwicklung vorgeschlagen.

Schutzgebiete

Es befinden sich keine naturschutzrechtlich geschützten Flächen der nationalen und internatio- nalen Schutzgebietskategorisierung innerhalb des Plangebietes. Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind:

  • FFH-Gebiet „Untereider“ (1719-391), ca. 2,2 km nördlich des Plangebietes, dieses Gebiet ist zu großen Teilen zusätzlich Naturschutz- und Ramsargebiet („Oldensworter Vorland“, Entfernung ca. 5,8 km südwestlich des Plangebietes)
  • FFH-Gebiet „Lundener Niederung (1620-302), ca. 3 km südwestlich, dieses Gebiet ist zusätzlich Naturschutzgebiet
  • EU-Vogelschutzgebiet „S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (0916-491), ca. 2,2 km nördlich des Plangebietes
  • EU-Vogelschutzgebiet „Eider-Treene-Sorge-Niederung“ (1622-493), ca. 3 km in südwestlicher Richtung
  • Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung mit Mötjensee und Steller See“, ca. 2,3 km in südwestlicher Richtung
  • Landschaftsschutzgebiet „Ostenfeld-Schwabstedter Geest mit vorgelagerter Marsch“, ca. 2,3 km in nordöstlicher Richtungen

Auf Grund der gegebenen Entfernungen sind nachhaltige Auswirkungen sehr unwahrscheinlich. Zu weiterführenden Aussagen hinsichtlich der potenziellen Betroffenheit von Schutzgebieten des Netzes NATURA 2000 (FFH- und EU-Vogelschutzgebiete) siehe Kapitel 13.10 (Natura 2000).

Biotopverbund

Das Plangebiet liegt außerhalb der für den Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsys- tems empfohlenen Flächen. Die nächstgelegenen Schwerpunktbereiche entlang der Eider oder der Lundener Niederung befinden sich jeweils in ca. 1,9 km Entfernung (nördlich und südwestlich vom Plangebiet) und die nächstgelegene Hauptverbundachse befindet sich in ca. 2, 5 km Entfernung in südöstlicher Richtung entlang der Broklandsau (Landwirtschafts- und Umweltatlas). Eine Zerschneidung oder Betroffenheit des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems durch das Plangebiet kann ausgeschlossen werden.

Biotope

Im Plangebiet befinden sich keine gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 21 im Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) geschützten Biotope.

Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sind jeweils schutzgutbezogen

  • auf den Menschen (durch Immissionen wie Lärm, Staub und Abgase)
  • auf das gewohnte Bild der Landschaft und des Ortsbildes
  • der Lebensraumeignung für Pflanzen und Tiere
  • auf den Boden und die Bodenstruktur
  • auf den gleichmäßigen Wasserabfluss
  • auf das Klima
  • auf Sach- und Kulturgüter

zu ermitteln und zu bewerten.

Dabei werden die Umweltsituation des Ist-Zustandes (Basisszenario) und vorhandene Vorbelastungen des jeweiligen Schutzgutes beschrieben. Eine Bewertung der Erheblichkeit der möglichen Auswirkungen erfolgt. Daraus sind in der Planung Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der negativen Umweltauswirkungen abzuleiten.

Nachfolgend werden zunächst die Faktoren/Eigenschaften des Vorhabens beschrieben, die auf die Umwelt einwirken (Wirkfaktoren) und somit zu einer Betroffenheit von einzelnen Schutzgütern führen können.