Planungsdokumente: Gemeinde St. Annen - Bebauungsplan Nr. 3 "Wohngebiet Deepland"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

Städtebauliches Konzept und Festsetzungen

Die derzeitige Planung stimmt mit den in § 1 (5) und (6) BauGB genannten Grundsätzen über- ein und entspricht dem von der Gemeinde gefassten Planungsgrundsatz, Flächen für Wohnen in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungs- rechtliche Grundlage für die Bereitstellung von Wohnraum geschaffen werden und gleichzeitig das Maß der Bebauung begrenzt werden.

Art der baulichen Nutzung

Das gesamte Baugebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die landschaftlich reizvolle Lage im Anschluss an die Ortslage eignet sich besonders gut zum Wohnen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen der Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Bereich des WA-Gebietes nicht zugelassen, weil sie das gewünschte Gefüge durch ihre Großflächigkeit bzw. durch ihre Emissionen stören und zusätzlichen Verkehr erzeugen würden. Nichtstörende Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn von ihnen eine bereichernde Funktionsdurchmischung im Sinne eines WA-Gebietes ausgeht und nicht zu befürchten ist, dass die Wohnnutzungen durch das Gewerbe selbst oder durch den verursachten Verkehr unzumutbar gestört werden.

Das WA bietet zum einen Grundstücke an, auf denen der Wunsch nach einem Eigenheim verwirklicht werden kann als auch Grundstücke für die Errichtung von Wohngebäuden, die als Mietobjekte zur Verfügung gestellt werden können.

Maß der baulichen Nutzung

Als Hausformen sind in dem allgemeinen Wohngebiet Einzel- und Doppelhäuser zulässig. In einem Einzelhaus dürfen maximal 2 Wohnungen und in einem Doppelhaus je Hälfte eine Wohnung untergebracht werden. Durch die Zulässigkeit einer 2. Wohnung in den Einzelhäusern wird

die Nutzungsflexibilität erhöht, ohne dass eine zu hohe Dichte erzeugt wird (Einliegerwohnung, 2-Generationen-Haus, wachsendes / schrumpfendes Haus durch den Wandel der Lebensphasen).

Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,25, sodass eine aufgelockerte Bebauung mit einer gleichzeitig angemessenen Ausnutzung der Baugrundstücke gewährleistet ist.

Für Einfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche von max. 50 % zulässig.

Geschossigkeit, Firsthöhe und Höhenlage

Die Geländehöhe beläuft sich im Plangebiet auf 0 im über Normalhöhennull (NHN). Es werden Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen zugelassen, die Firsthöhe darf max. 9 m über NHN als Höchstmaß betragen. Hierdurch werden unterschiedliche Bauformen zugelassen.

Bauweise

Innerhalb des Plangebietes ist eine offene Bauweise festgesetzt. Dies entspricht dem städtebaulichen Ziel einer aufgelockerten, durchgrünten Bebauung.

Baugrenzen, Stellung baulicher Anlagen

Die Baugrenzen sind mit mindestens 5 m zum Straßenraum abgegrenzt, um Platz für ausreichend PKW-Stellplätze auf den Grundstücken vorzuhalten und damit den öffentlichen Straßenraum möglichst frei von parkenden Fahrzeugen zu halten.

Für Vordächer, Eingangspodeste oder Balkone, die in Bezug auf ihre räumliche Wirkung eher untergeordnete Bauteile sind, darf die Baugrenze zur Straße um bis zu 1,50 m überschritten werden.

Zum östlich angrenzenden Verbandsgewässer des DHSV beträgt der Abstand zur Baugrenze 7,5 m, auf diese Weise wird ein zu dichtes Heranrücken der Wohnbebauung an das Verbandsgewässer vermieden, wenngleich die Grabenräumung zukünftig grundsätzlich vom Nachbarflurstück 43/5 erfolgen soll. Vom nordöstlichen Entwässerungsgraben (Grundstück Nr. 6) ist ein Abstand von 5 m zur Baugrenze einzuhalten.

Zur privaten Grünfläche am Südrand des Geltungsbereiches ist ein Abstand von 3 m einzuhalten, um einen Aufwuchs der Gehölzstruktur zu ermöglichen.

In den Bereichen des Baugebiets, wo kein besonderer Regelungsbedarf besteht, sind zu den Grundstücksgrenzen mindestens 3 m Abstand (gemäß § 6 LBO „Abstandsflächen“) einzuhalten.

Garagen und Carports

Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze gemäß § 12 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Es sind je Wohneinheit mind. 2 Stellplätze, bei 2 Wohneinheiten mind. 3 Stellplätze zu errichten. Von öffentlichen Flächen ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten.

Erschließung, Verkehrsflächen

Die Erschließung erfolgt über zwei Zuwegungen von der Dorfstraße aus und verläuft U-förmig durch das Wohnbaugebiet. Die Verkehrsfläche wird als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt.

Grünordnerische Festsetzungen

Erhalt von Anpflanzungen

Entlang der Dorfstraße verläuft eine Gehölzreihe heimischer Arten. Die insgesamt 11 Einzelbäume stehen in Abständen von ca. 10 m bis 15 m und sind auf Dauer zu erhalten.

Anpflanzungspflichten

Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität im Sinne einer ausgewogenen Durchgrünung im Neubaugebiet, ist je Baugrundstück auf der straßenzugewandten Seite ein Baum zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Der gepflanzte Baum ist bei Abgang zu ersetzen. Als Pflanzmaterial für die Baumpflanzungen sind nur einheimische und standortgerechte Laubbäume als Hochstamm zu pflanzen.

Im südlichen Randbereich der Baugrundstücke Nr. 5 und 10 (siehe Planzeichnung), ist als Puffer zum angrenzenden Landschaftsraum eine zweireihige, freiwachsende Hecke aus heimischen Sträuchern zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten.

Die Gehölzauswahl ist aus Sträuchern der im Folgenden aufgeführten Arten zu bilden: Öhrchenweide, Lorbeerweide, Weißdorn, Feldahorn, Faulbaum, Hundsrose, Vogelbeere (Eberesche).

Die Bepflanzung ist mit Junggehölzen von 0,80 bis 1,20 m Höhe vorzunehmen. Bei dieser Größe sind je m² 1-2 Pflanzen zu setzen. Die Reihen sind "auf Lücke" anzulegen.

Wesentliche Auswirkungen der Planung

Die Planaufstellung führt voraussichtlich zu folgenden Auswirkungen:

  • Der Charakter des Landschaftsbildes wird sich verändern: Das neue Wohngebiet entsteht im südlichen Randbereich des Ortes auf einer bisher unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Fläche.
  • Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grünlandes geht dauerhaft verloren.
  • Durch die Baumaßnahmen kommt es zur Teil- oder Vollversiegelung der Flächen. Die natürliche Bodenstruktur wird in den Bereichen der baulichen Anlagen oberflächennah zerstört werden.
  • Die gewachsene Struktur der Lebensgemeinschaften und -stätten wird sich auf Grund der Versiegelung verändern.
  • Es entstehen Immissionen durch zusätzlichen Verkehr (Lärm und Abgase) der neuen Anwohner.

Abstimmungsbedarf bei Umsetzung der Planung

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit

Telekom Technik GmbH

Für zukünftige Erweiterungen des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Entsprechende Lagepläne unserer Telekommunikationseinrichtungen können vom Erschließungsträger und beauftragten Tiefbaufirmen bei unserer offiziellen Planauskunft angefordert werden.

Zentrale Planauskunft:

E-Mail: planauskunft.nord@telekom.de

Tel.: 0431 / 145 – 8888

Fax.: 0391 / 580 225 405

Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

1. Die Baustellenbeleuchtung ist blendfrei einzurichten. Sie darf die Erkennbarkeit der Schifffahrtszeichen nicht beeinträchtigen, nicht zur Verwechslung mit Schifffahrtszeichen führen und keine für die Schifffahrt beeinträchtigenden Reflexionen auf dem Wasser hervorrufen.

2. An der Anlage dürfen außer den nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften erforderlichen und den vom Wasserstraßen Schifffahrtsamt genehmigten Schifffahrtszeichen keine Zeichen und Lichter angebracht werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden oder die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder die Schiffsführer durch Blendwirkung, Spiegelung oder anders irreführen oder behindern können.