Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB

In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel ist insgesamt ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von max. 1.800 m² zulässig.

Randsortimente sind auf max. 10% der Verkaufsfläche zulässig.

In dem Sondergebiet sind weitere untergeordnete Betriebe aus den Bereichen Gastronomie, Dienstleistung und Handwerk sind bis zu einer Größenordnung von 200 m² je Einheit zulässig.

In dem Sondergebiet und in dem Gemeinbedarfsgebiet sind in den Obergeschossen Büronutzungen für Dienstleistung und Verwaltung zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB

In dem Sondergebiet sind Überschreitungen der festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl durch die in § 19 (4) BauNVO aufgeführten Anlagen bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von max. 0,8 zulässig gem. § 19 (4) BauNVO.

Die in der Planzeichnung festgesetzten max. zulässigen Firsthöhen beziehen sich auf die Hamburger Straße im Bereich der Grundstückszufahrt.

3. Erschließung