Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

12.1.1. Merkmale der verwendeten technischen Verfahren

Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch das Ingenieurbüro Lairm Consult vom 05.02.2018 erfolgte anhand der Relevanzkriterien der TA Lärm, die sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie Anlagen gilt.

Die Bewertung der Firma Rheinmetall und die Ermittlung der sich aus deren Betrieb ergebenden Schutzabstände richten sich nach den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes und der 2. SprengV.

Zur Erkundung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wurde im Plangebiet eine Baugrunduntersuchung und -beurteilung durch das Ingenieurbüro Neumann vom 18.05.2017 durchgeführt. Es wurden insgesamt 15 Kleinbohrungen nach DIN EN ISO 22476-2, 4, Rammsondierungen bis max. 5 m Tiefe niedergebracht und 91 Bodenproben entnommen und nach DIN 18123 durch Trockensiebungen analysiert.

Die Kartierungen und Geländeaufnahmen wurden nach der Kartieranleitung und dem Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Stand: Juni 2017) vorgenommen und spiegeln den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

12.1.2. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Eine Erfolgskontrolle der Maßnahmen ist abschließend durch eine Endbegehung der fertiggestellten Maßnahmen vorgesehen. Langfristige Folgeuntersuchungen sind nicht notwendig.

12.2. Übersicht Eingriff/Ausgleich

Aus der naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung erwachsen die folgenden Ausgleichserfordernisse:

EingriffAusgleich
SchutzgutEingriffsartErfordernisMaßnahme tatsächliche Flächeanrechenbare Fläche
BodenVersiegelung7.181 m²intern: Knickschutzstreifen (naturnahe Gestaltung)4.541 m²3.406 m² (Faktor 0,75)
intern: Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (naturnahe Gestaltung)859 m²644 m² (Faktor 0,75)
Summe: intern: 4.050 m² (hiervon können nur 3.909 m² angerechnet werden)
extern: wird derzeitig geprüftwird derzeitig geprüftwird derzeitig geprüft
WasserVersiegelungVersickerung bzw. Ableitung anfallenden NiederschlagswassersVersickerung bzw. Ableitung anfallenden Niederschlagswassers--
Tiere, PflanzenKnickverlust 142 mKnickneuanlage 284 lfm (Ausgleich im Verhältnis 1 : 2)extern: wird derzeitig geprüftwird derzeitig geprüftwird derzeitig geprüft
Entfernung Straßenbäumewird derzeitig geprüftwird derzeitig geprüftwird derzeitig geprüftwird derzeitig geprüft
LandschaftSiedlungserweiterung, Baukörper, Entfernung von abschirmenden GehölzstrukturenNeue Eingrünung im Westen des PlangebietesStrauch- und Baumpflanzungen im Westen des Plangebietes--
Klima / LuftKein erheblicher Eingriff----
FlächeBebauung von FreiflächenInanspruchnahme von Flächen mit allgemeiner Bedeutung, Reduzierung des Flächenbedarfs auf das unbedingt notwendige MaßInanspruchnahme von Flächen mit überwiegend allgemeiner Bedeutung, Reduzierung des Flächenbedarfs auf das unbedingt notwendige Maß--
WirkungsgefügeKein erheblicher Eingriff----
Biologische VielfaltKein erheblicher Eingriff----

  1. Empfehlungen der Landschaftspflege

Auf schonenden Umgang mit dem Oberboden während der Bauphase ist zu achten; das betrifft vor allem den Oberbodenabtrag und seine Zwischenlagerung. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sollten auf dem privaten Grundstück nicht ausgebracht werden.

Gehölzrodungen sind gem. gesetzlicher Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. dem Landesnaturschutzgesetz nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar zulässig.

Das Grundwasser steht unter besonderem Schutz. Die dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. Ableitung z. B. durch Kellerdränagen ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Da dieser Eingriff regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist, kann eine Genehmigung im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag. Revisionsdränagen sind zulässig, soweit sie nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen. Sie sind der Wasserbehörde mit Bauantragstellung anzuzeigen. Es ist durch eine Baugrunduntersuchung der Nachweis zu erbringen, dass mit der Dränagemaßnahme keine dauerhafte Grundwasserabsenkung einhergeht. Bei hoch anstehendem Grundwasser wird der Verzicht von Kellern empfohlen. Versickerungsanlagen sind ebenfalls anzeigepflichtig. In bestimmten Fällen sind Versickerungsanlagen auch erlaubnispflichtig. Über Einzelheiten informiert die zuständige Wasserbehörde.