Planungsdokumente: 11. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Verkehrliche Erschließung

Die externe verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Feldstraße, die auch der Erschließung des östlich gelegenen Gewerbegebietes dient. Innerhalb des Plangebietes wird eine neue Erschließungsstraße mit einer ausreichend dimensionierten Wendeanlage hergestellt. Für die Erschließung des Sondergebietes können die vorhandenen Zufahrten unverändert übernommen werden.

Nördlich des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 265. Gemäß § 29 des Straßen- und Wegegesetzes v. Schleswig-Holstein dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der Landstraße 265 nicht errichtet oder vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

Ferner dürfen von dem Sondergebiet keine direkten Zufahrten oder Zugänge zur freien Strecke der L 265 angelegt werden.

3.3 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden entsprechend des Bedarfes ausgebaut:

Das Gebiet wird von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt.

Die Erdgasversorgung erfolgt (falls erforderlich) über das Netz der Schleswig-Holstein Netz AG.

Die Wasserversorgung wird über das gemeindliche Trinkwassernetz sichergestellt. Zur Bewässerung der Pflanzbeete und der Gewächshäuser verfügt der Garten- und Landschaftsbaubetrieb über eine eigene Grundwasserentnahmestelle. Da das Grundwasser sehr eisenhaltig ist, wurde im Nordosten des Plangebietes ein Teich angelegt, in dem über eine Fontäne eine Ausfällung des Eisenanteils erfolgt. Aus diesem Gewässer wird dann das Wasser zur Bewässerung der gärtnerischen Flächen entnommen.

Das Schmutzwasser wird über die vorhandene Schmutzwasserkanalisation erfasst und der gemeindlichen Kläranlage zugeführt.

Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser hat die Gemeinde ein umfassendes Entwässerungskonzept gem. der wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein vom Ing.-Büro Haase + Reimer aus Busdorf erstellen lassen.

Die RW-Bewirtschaftung innerhalb des Sondergebietes sieht vor, das Niederschlagswasser wie bisher am Ort des Anfalls zu versickern bzw. Teilflächen zu sammeln und dem Regensammelbecken im Nordosten des Plangebietes zuzuführen und von dort als Brauchwasser für die Bewässerung der Gärtnereiflächen zu verwenden.

Die RW-Bewirtschaftung im Gewerbegebiet sieht vor, das auf den Gewerbegrundstücken anfallende Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Hierzu erfolgen im Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Owschlag detaillierte Festsetzungen. Das teilweise von den Gewerbegrundstücken abgeleitete Niederschlagswasser wird zusammen mit dem Oberflächenwasser der öffentlichen Straßenflächen einem neu herzustellenden Regenrückhaltebecken zugeleitet, von dem aus das Regenwasser letztlich, entsprechend dem natürlichen landwirtschaftlichen Abfluss des Teilgebietes, dosiert der RW-Vorflut zugeführt wird.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde wird verwiesen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Owschlag durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Hierbei soll die Entfernung zwischen der ersten Entnahmestelle und dem jeweiligen Gebäude an der Straßenkante nicht mehr als 75 m betragen.

Das Plangebiet soll an das Glasfasernetz des Breitbandzweckverbandes der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge angeschlossen werden. Weitere Telekommunikationseinrichtungen sind nicht vorgesehen.

3.4 Immissionsschutz

Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung der 1.. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet "Garten- und Landschaftsbau" überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.

Nördlich des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 265. Westlich und östlich des Plangebietes befinden sich bereits diverse Gewerbe- und Industriegebiete, nördlich der L 265 schließt sich Wohnbebauung an.

Für das Bauleitverfahren wird ein schalltechnisches Gutachten erforderlich. Das Amt Hüttener Berge erteilte daher den Auftrag zur Erstellung dieses Gutachtens. Die Planung erfolgt durch das Planungsbüro Springer. Das Gutachten unterteilt sich in folgende drei Teilbereiche:

Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume

Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Die vorliegende schalltechnische Untersuchung beinhaltet folgende wesentlichen Ergebnisse:

Teil1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume

Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.

Bei der Gliederung des Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 07.12.2017-4 CN 7.16 Berücksichtigung finden, welches in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet mit einem Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, fordert.

In Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge sollte in Anlehnung an die DIN 18005 für die Ermittlung der Emissionskontingente der Ansatz gewählt werden, dass ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² ggf. unter Berücksichtigung möglicher Zusatzkontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.

Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich die in Abschnitt 6.1 und in der Anlage 1 - 1 [des Gutachtens] dargestellten Emissionskontingente für das in vier Teilflächen gegliederte Gewerbegebiet.

Für Immissionsorte, an denen die Planwerte mit den oben genannten Emissionskontingenten deutlich unterschritten werden, können Zusatzkontingente festgesetzt werden. Die möglichen Zusatzkontingente sind in der Anlage 2 [des Gutachtens] mit aufgeführt.

Aus sachverständiger Sicht kann dann bei entsprechender Anordnung der Gebäude und Schallquellen mindestens auf der Teilfläche 4 jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werden.

Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergeben, dass tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 65 dB(A) und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) südlich der 20 m breiten Anbauverbotszone zur L 256 im gesamten Plangebiet und damit auch innerhalb der geplanten Baugrenzen unterschritten wird (siehe Anlage 2 - 1) [des Gutachtens].

Die Berechnungen zeigen ferner, dass nachts der Beurteilungspegel von 45 dB(A) im geplanten Sondergebiet innerhalb der zwei zur L 265 nächstgelegenen Baufelder überschritten werden kann (siehe Anlage 2 - 2) [des Gutachtens].

Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet

Wegen der Schallimmissionen im Plangebiet durch das geplante Gewerbegebiet, das geplante Sondergebiet sowie der L 265 soll der Außenlärm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 durch ein detailliertes Prognoseverfahren gemäß DIN 4109 ermittelt werden.

Die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 sind in der als Anlage 3 - 1 [des Gutachtens] beigefügten Isophonenkarte dargestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt im Gewerbegebiet 68 dB(A). Im überwiegenden Teil des Sondergebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel ebenfalls 68 dB(A). Im nördlichen Bereich des Sondergebiets bzw. im Einwirkungsbereich der L 265 steigt der maßgebliche Außenlärmpegel im für eine Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes auf 69 dB(A) an. Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Büroräumen zwischen 33 dB(A) und 34 dB(A) und bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 38 dB(A) und 39 dB(A).

Die Gemeinde Owschlag folgt den Empfehlungen aus dem Gutachten in vollem Umfang und hat die empfohlenen Festsetzungen in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 24 mit aufgenommen.